Avr 27, 2012
NACH EINER EINFUEHRUNG (I) UNTERSUCHT DER AUTOR ZUNAECHST DIE RECHTSGESCHAEFTLICHE VERFUEGBARKEIT DER DEM DEUTSCHEN URHEBERRECHT ZUGRUNDELIEGENDEN RECHTE (II), UM DAS ERGEBNIS SODANN MIT DEM SPANISCHEN UND FRANZOEISCHEN RECHT ZU VERGLEICHEN (III). IM ANSCHLUSS DARAN WIRD DIE "KOLLISIONSRECHTLICHE PROBLEMATIK DARGESTELLT;" HIERZU WERDEN DIE MASSGEBLICHEN QUELLEN DES INTERNATIONALEN URHEBERRECHTS, DIE REVIDIERTE BERNER UEBEREINKUNFT UND DAS TERRITORIALITAETSPRINZIP (IV), WIE AUCH DIE SONSTIGEN IN BETRACHT KOMMENDEN QUELLEN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS, IM HINBLICK AUF VERFUEGUNG UND VERFUEGBARKEIT DER JEWEILIGEN IN BETRACHT KOMMENDEN RECHTE ANALYSIERT (V). ABSCHLIESSEND WIRD EINE EIGENSTAENDIGE LOESUNG FUER DIE ANKNUEPFUNG DER VERFUEGUNG IM URHEBERRECHT AUFGEZEIGT (VI).
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GASS, WOLFRAM; |
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Source / Fundstelle: | IN: KREBS, GILBERT/SCHNEILIN, GERARD. L'ALLEMAGNE 1947-1956. PARIS.
UNIVERSITE DE LA SORBONNE, PUBLICATIONS DE L'INSTITUT D'ALLEMAND 1996,
P. 209 - 222. |
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Année / Jahr: | 1991 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Handelsrecht, Internationales Privatrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | AUFTRAG, MANDAT, Vertragliche Haftung, Contrat, DROIT COMMERCIAL, PRIVILEGE, REMUNERATION, RESPONSABILITE CONTRACTUELLE |
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AUFGRUND DER UNTERSCHIEDLICHEN REGELUNGEN (HANDELSGESETZBUECHER, ALLGEMEINE SPEDITEURBEDINGUNGEN), KANN SICH BEIM INTERNATIONALEN SPEDITIONSVERTRAG SOWOHL DAS VERTRAGSVERHAELTNIS ZWISCHEN SPEDITEUR UND AUFTRAGGEBER ALS AUCH ZWISCHEN SPEDITEUR UND SEINEN AUFTRAGNEHMERN VERKOMPLIZIEREN. DAHER BESTEHT EIN ERHEBLICHES INTERESSE AN EINER HARMONISIERUNG UND KOORDINIERUNG ANWENDBARER RECHTSVORSCHRIFTEN UND GESCHAEFTSBEDINGUNGEN. ZU DIESEM ZWECK UNTERSUCHT DER VERFASSER DIE REGELUNGEN IN DER BRD, GROSSBRITANNIEN UND IN FRANKREICH SOWIE MOEGLICHKEITEN DER HARMONISIERUNG.
NACH EINEM EINLEITENDEN ABSCHNITT, IN DEM DER AUTOR KURZ DEN GESCHICHTLICHEN WERDEGANG DES SPEDITIONSRECHTS UND DIE FUNKTIONELLEN GEMEINSAMKEITEN UND UNTERSCHIEDE SKIZZIERT, STELLT DER AUTOR IM ZWEITEN TEIL DIE GRUNDLAGEN DES SPEDITIONSVERTRAGES (CONTRAT DE COMMISSION DE TRANSPORT) UND SEINE ABGRENZUNG ZUM FRACHTVERTRAG IN DEN BESPOCHENEN LAENDERN DAR.
IM FOLGENDEN TEIL DER ARBEIT WIRD DAS AUF DEN SPEDITIONSVERTRAG ANWENDBARE RECHT (KOLLISIONSRECHT) BESPROCHEN. GEPRUEFT WIRD DABEI, OB DIE NATIONALEN GESETZE ZUM ANWENDBAREN RECHT UND DAS EG-SCHULDRECHTSUEBEREINKOMMEN VON 1980 AUSREICHEN, UM DAS AUF DEN INTERNATIONALEN SPEDITIONSVERTRAG ANWENDBARE RECHT RICHTIG BESTIMMEN ZU KOENNEN. IN EINEM WEITEREN TEIL SIND GELTUNGS- UND INHALTSKONTROLLE VON SPEDITEURBEDINGUNGEN EROERTERT.
IM LETZTEN TEIL DER ARBEIT WERDEN SCHLIESSLICH DIE WICHTIGSTEN REGELUNGSTATBESTAENDE DER NATIONALEN SPEDITEURBEDINGUNGEN GEGENUEBERGESTELLT (VERSICHERUNG, HAFTUNG, SICHERUNGSRECHTE DES SPEDITEURS, VERGUETUNG, FRISTEN, GERICHTSSTAND) UND ES WIRD GEPRUEFT, WELCHE VORSCHRIFTEN ANEINANDER ANGEPASST WERDEN KOENNEN.
IM ANHANG SIND UNTER ANDEREM DIE FRANZOESISCHEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FUER SPEDITEURE IN FRANZOESISCHER SPRACHE ABGEDRUCKT.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BLOECK, OLIVER; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE INTERNATIONAL DE JUSTICE CONSTITUTIONNELLE. 1999-XV. P. 91 - 107. |
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Année / Jahr: | 1999 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | HAFTUNG, SACHMAENGEL-, NICHTERFUELLUNG, SACHMAENGEL, Schadensersatz, UNTERNEHMER, VERTRAG, WERK-, VERTRAGSABSCHLUSS, CONSTRUCTION, CONTRAT D'ENTREPRISE, DOMMAGES-INTERETS, Droit civil, ENTREPRENEUR, FORMATION DU CONTRAT, GARANTIE DES VICES CACHES, INEXECUTION, PRIVILEGE, REMUNERATION, VICE CACHE |
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IN DIESER ARBEIT WIRD DAS RECHT DES WERKVERTRAGS IN FRANKREICH UMFASSEND DARGESTELLT.
DER ERSTE TEIL DER ARBEIT BESCHAEFTIGT SICH MIT DEN ALLGEMEINEN REGELN DES WERKVERTRAGSRECHTS. HIER ERFOLGT ZUNAECHST EIN KURZER UEBERBLICK UEBER DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DES FRANZOESISCHEN CODE CIVIL SOWIE UEBER DIE HEUTIGEN GESETZLICHEN GRUNDLAGEN DES WERKVERTRAGES.
NACH DER DEFINITION DES WERKVERTRAGES ERFOLGT SEINE ABGRENZUNG GEGENUEBER ANDEREN VERTRAGSTYPEN, UND ZWAR GEGENUEBER DEM GEFAELLIGKEITSVERHAELTNIS, DEM DIENST- UND ARBEITSVERTRAG, KAUFVERTRAG, AUFTRAG, DER MIETE UND DER VERWAHRUNG. HIERBEI STEHT DIE ABGRENZUNG ZUM KAUFVERTRAG UND ZUM AUFTRAG IM VORDERGRUND.
IM ANSCHLUS AN DAS ZUSTANDEKOMMEN DES WERKVERTRAGES WERDEN DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN EROERTERT. HIER GEHT DER VERFASSER BEI DEN PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS ZUNAECHST AUF DIE UNTERSCHEIDUNG NACH OBLIGATION DE RESULTAT (ERFOLGSSCHULD) UND OBLIGATION DE MOYENS (SORGFALTSSCHULD) EIN. DARAUFHIN ERFOLGT DIE EINORDNUNG DER WERKUNTERNEHMERISCHEN LEISTUNGSPFLICHTEN IN DAS SYSTEM VON ERFOLGS- UND SORGFALTSSCHULD, WOBEI EINE REIHE VON WERKVERTRAEGEN BESPROCHEN WIRD.
DER ZWEITE TEIL DER ARBEIT BEHANDELT DIE RECHTSFOLGEN BEI NICHTLIEFERUNG, MANGELHAFTIGKEIT UND SONSTIGEN PFLICHTVERLETZUNGEN DES UNTERNEHMERS. DIE HAFTUNG FUER WERKMAENGEL, INSBESONDERE FUER MANGELFOLGEGESCHAEDEN SOWIE AUF SCHADENSERSATZ WEGEN NICHTERFUELLUNG, BILDET HIER DEN SCHWERPUNKT, WOBEI AUF DIE RECHTE BEI BAUMAENGELN AUSFUEHRLICH EINGEGANGEN WIRD.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | MAYER, ELISABETH; |
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Source / Fundstelle: | IN: DROIT FISCAL. 12 JUIN 2002. P. 879 - 883. |
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Année / Jahr: | 1993 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | ANGESTELLTER, ANGESTELLTER, LEITENDER-, INDIVIDUALARBEITSRECHT, KOLLEKTIVARBEITSRECHT, Kündigung, Tarifvertrag, CADRE, CONTRAT DE TRAVAIL, DROIT DU TRAVAIL, EMPLOYE, LICENCIEMENT, REMUNERATION, TRAVAIL |
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DIE VORLIEGENDE ARBEIT BEHANDELT DIE ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG DERJENIGEN FUEHRUNGSKRAEFTE IN FRANKREICH, DIE NACH DEUTSCHEM VERSTAENDNIS MIT DEN LEITENDEN ANGESTELLTEN GLEICHGESETZT WERDEN KOENNEN. DIE AUTORIN GEHT DABEI ZUNAECHST IN EINEM ERSTEN KAPITEL AUF DIE RECHTLICHE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER "CADRES SUPERIEURS" ALS EIGENSTAENDIGE ARBEITNEHMERGRUPPE EIN. KRITERIEN ZUR ABGRENZUNG VON DEN"CADRES" WERDEN DURCH DIE AUSWERTUNG DER EINSCHLAEGIGEN GESETZESTEXTE, DER KOLLEKTIVVERTRAEGE, DER RECHTSPRECHUNG UND DER RECHTSLEHRE HERAUSGEARBEITET. IM ZWEITEN KAPITEL WIRD DAS FUER DIE "CADRES SUPERIEURS" ANWENDBARE INDIVIDUALARBEITSRECHT (BEGRUENDUNG DES ARBEITSVERHAELTNISSES, ARBEITSRECHTLICHE HAUPTPFLICHTEN, VERGUETUNG, DAS RECHT AM ARBEITSERGEBNIS, ARBEITSRECHTLICHE NEBENPFLICHTEN SOWIE IHRE HAFTUNG GEGENUEBER DEM ARBEITGEBER UND DIE BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHAELTNISSES, SCHLIESSLICH DIE WETTBEWERBSVERBOTE UND DAS SOG. OUTPLACEMENT) UNTERSUCHT. IM RAHMEN IHRER DARSTELLUNG DES KOLLEKTIVEN ARBEITSRECHTS DER"CADRES SUPERIEURS" IM DRITTEN KAPITEL BEFASST SICH DIE AUTORIN MIT DEM KOLLEKTIVVERTRAGSRECHT SOWIE MIT DER BETRIEBSVERFASSUNGSRECHTLICHEN STELLUNG DER"CADRES SUPERIEURS" IN DEN BETRIEBLICHEN INTERESSENVERTRETUNGEN.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | RID, CLAUDIA; |
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Source / Fundstelle: | IN: RECUEIL DALLOZ. 2002. NUMERO 21. P. 1738 - 1740. |
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Année / Jahr: | 1992 |
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Localisation / Standort: | UNIVERSITAETSBIBLIOTHEK FREIBURG I.BR. |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum, Rechtsvergleichung, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KUENSTLER, Rechtsprechung, Rechtsschutz, CONSENTEMENT, Contrat, Droit civil, DROIT COMPARE, DROIT D'AUTEUR, Jurisprudence, PROPRIETE INTELLECTUELLE, PROPRIETE LITTERAIRE ET ARTISTIQUE, REMUNERATION |
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DIE ARBEIT BEHANDELT DIE RECHTE DER AUSUEBENDEN KUENSTLER IN FRANKREICH. WENNGLEICH DIESE RECHTE IM URHEBERRECHT ANGESIEDELT SIND, UNTERSCHEIDEN SICH DIESE"VERWANDTEN SCHUTZRECHTE" (DROITS VOISINS DU DROIT D'AUTEUR) VOM URHEBERRECHT, DA NICHT EIN WERK GESCHAFFEN WIRD, SONDERN EIN BEREITS EXISTIERENDES WERK EINEM PUBLIKUM VERMITTELT WIRD. DIE LEISTUNGSSCHUTZRECHTSINHABER WERDEN VOM GESETZ VOM 3 JULI 1985 AUFGEZAEHLT: LOI RELATIVE AUX DROITS D'AUTEUR ET AUX DROITS DES ARTISTES INTERPRETES, DES PRODUCTEURS DE PHONOGRAMMES ET DE VIDEOGRAMMES ET DES ENTREPRISES DE COMMUNICATION AUDIOVISUELLE (GESETZ BETREFFEND DIE URHEBERRECHTE UND DIE RECHTE DER AUSUEBENDEN KUENSTLER, DER HERSTELLER VON TONTRAEGERN UND BILDTONTRAEGERN SOWIE DER UNTERNEHMEN DER AUDIOVISUELLEN KOMMUNIKATION).
IN DEM ERSTEN TEIL IHRER ARBEIT BESCHAEFTIGT SICH DIE AUTORIN MIT DER DOGMATISCHEN EINORDNUNG DER LEISTUNGSSCHUTZRECHTE AUSUEBENDER KUENSTLER. SIE SUCHT EINEN DOGMATISCHEN ANSATZPUNKT SOWOHL IM URHEBERRECHT, ALS AUCH IN DEN PERSOENLICHKEITSRECHTEN SOWIE SCHLIESSLICH IM WETTBEWERBSRECHT. DABEI GEHT SIE AUF DIE DAZUGEHOERIGE DEUTSCHE UND FRANZOESISCHE RECHTSPRECHUNG EIN.
DER ZWEITE TEIL WIRD DER INTERNATIONALEN ENTWICKLUNG DES INTERPRETENSCHUTZES GEWIDMET. DIESE WIRD VOM ROM-ABKOMMEN VOM 26.10.1961 UEBER DEN SCHUTZ DER AUSUEBENDEN KUESNTLER, DER HERSTELLER VON TONTRAEGERN UND DER SENDEUNTERNEHMEN BESTIMMT.
IM DRITTEM TEIL (S. 151 - 293) BEFASST SICH DIE AUTORIN AUSSCHLIESSLICH MIT DER FRANZOESISCHEN RECHTSLAGE. DORT WIRD ZUNAECHST DIE RECHTSSTELLUNG AUSUEBENDER KUENSTLER VOR INKRAFTTRETEN DER LOI 1985 DARGESTELLT. SODANN WIRD DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DIESES GESETZES SKIZZIERT. SCHWERPUNKT DER ANALYSE BILDET DIE UNTERSUCHUNG DER EINWILLIGUNGS- UND VERGUETUNGSRECHTE, UNTER EINBEZUG DER VERTRAEGE ZWISCHEN AUSUEBENDEN KUENSTLERN UND VERWERTERN. DIE AUSUEBENDEN KUENSTLER KOENNEN IN DIE AUFNAHME UND VERVIELFAELTIGUNG IHRER DARBIETUNG SOWIE IN DIE UEBERMITTLUNG AN DIE OEFFENTLICHKEIT EINWILLIGEN. DIE AUTORIN GEHT HIER AUCH AUF DEN SCHUTZ AUSLANDISCHER AUSUEBENDER KUENSTLER EIN. BESONDERE AUSFUEHRUNGEN GELTEN DEN REGELUNGEN DES VERTRAGES UEBER DIE HERSTELLUNG EINES AUDIOVISUELLEN WERKES, DURCH DAS DAS EINWILIGUNGSRECHTE DER AUSUEBENDEN KUENSTLER DURCH EINE ZWANGSLIZENZ BESCHRAENKT WIRD.
IM ANHANG IST DAS GESETZ VON 1985 IN FRANZOESISCHER SPRACHE ABGEDRUCKT.