Déc 11, 2017
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | ADAM-CAUMEIL, JUDITH |
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Source / Fundstelle: | in: RIW 12/2017, S. 786 - 792 |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 2017 |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | ARBEITGEBER, Arbeitnehmer, Kündigung, Reform |
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Zusammenfassung der Autorin:
De französische Regierung unter dem neu gewählten Präsidenten Emmanuel Macron hat - wie zuvor auch offen angekündigt - eine grundlegende Reform des französischen Arbeitsrechts in die Praxis umgesetzt. Der folgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Eckpunkte der Reform und gibt eine erste und durchaus kritische Wertung.
Gliederung des Beitrags:
I. Rechtspolitischer Hintergrund der Reform
II. Inhalt der Reform
1. Die (vermeintliche) Inflexibilität des alten Code du Travail
a) Komplexität des Arbeitsgesetzes
b) Schwierige Durchführung von Kündigungen
2. Grundlegende Änderung des Machtverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die fünf Verordnungen
a) Stärkung und Vereinfachung der Tarifverhandlungen
b) Grundlegende Neuorganisation der Arbeitnehmervertretung
c) Schaffung vorhersehbarer und sicherer Arbeitsverhältnisse durch Lockerung des Kündigungsrechts
aa) Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen / betriebsbedingte Kündigung
bb) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch kollektive Aufhebungsvereinbarung (rupture conventionnelle collective)
cc) Staffelung und Begrenzung der Abfindungen bei unrechtmäßiger Kündigung (licenciements abusifs)
dd) Vereinfachung des Kündigungsverfahrens durch Lockerung der Sanktionen
III. Neugewichtung der Interessenlage zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
1. Verschiebung des Verhandlungsgleichgewichtes in den Tarifverhandlungen zugunsten der Arbeitgeber
2. Vereinheitlichung der Arbeitnehmervertretung und Budgetprobleme
3. Deckelung der Abfindungen bei rechtswidriger Kündigung: falscher Ansatz zur Bekämpfung von Einstellungsproblemen?
4. Unerwünschte Folge der Reform: mehr Kündigungen?
IV. Ausblick: ein "self-fulfilling prophecy" zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit?
Sep 11, 2017
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | QUERENET-HAHN, BÉNÉDICTE; KETTENBERGER, KAROLINE |
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Source / Fundstelle: | in: RIW 9/2017, S. 557 - 565 |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 2017 |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Arbeitnehmer |
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Zusammenfassung der Autorinnen:
Seit dem Erlass des Gesetzes "Sapin II" vom 09.12.2016 sind Unternehmen in Frankreich, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, dazu verpflichtet, ein Whistleblowingsystem einzuführen. Arbeitgeber müssen bereits zum 01.01.2018 ein entsprechendes Verfahren eingerichtet haben, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine Durchführungsverordnung vom 19.04.2017 stellt klar, dass jedes Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Art von Verfahren am besten geeignet ist, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, was viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Der folgende Artikel ordnet die neuen Pflichten in das aktuelle Rechtssystem ein und bietet praktische Hilfestellung.
Gliederung des Beitrags:
I. Einführung
II. Überblick über den Inhalt der Neuregelungen
III. Praktische Umsetzung der Neuregelung des Whistleblower-Status durch das Gesetz "Sapin II"
1. Allgemeingültige Definition des Whistleblowers
a) Anforderungen an die Person des Whistleblowers
aa) Natürliche Person
bb) Gutgläubigkeit (bonne foi)
cc) Uneigennützigkeit (désintéressé)
dd) Persönliche Kenntnis
ee) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die an mitgeteilten Tatsachen beteiligt waren
ff) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die von den mitgeteilten Tatsachen auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt hatten
b) Anforderungen an den Inhalt des vom Whistleblower gegebenen Hinweises
2. Einzuhaltendes Verfahren
IV. Der arbeitsrechtliche Schutz des Hinweisgebers
V. Der strafrechtiche Schutz des Hinweisgebers
VI. Umsetzung der Neuregelung und Einführung eines Whistleblowersystems
1. Inhalt der Durchführungsverordnung
2. Einführung eines Hinweisgebersystems
a) Datenschutzrechtliche Genehmigung
b) Information und Anhörung der Personalvertreter
c) Individuelle Information der Arbeitnehmer
d) Anpassung von Vertraulichkeitsklauseln und -vereinbarungen
VII. Resümee und Ausblick
Juin 5, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | CALLSEN, RAPHAËL |
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Source / Fundstelle: | IN: Nomos, Reihe: Studien zum ausländischen, vergleichenden und internationalen Arbeitsrecht, Band 32, 1.Auflage 2015. |
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Année / Jahr: | 2015 |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Droit du travail |
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Mots clef / Schlagworte: | internationales Privatrecht, Öffentliche Ordnung, Ordre public- Vorbehalt, Rom I - Verordnung, Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Rech, Convention de Rome sur la loi applicable aux obligations contractuelles, DROIT INTERNATIONAL PRIVé, ORDRE PUBLIC |
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ISBN 978-3-8487-1947-1
Klappentext:
Welches Recht auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, regelt seit 2009 die Rom I-VO einheitlich auf EU-Ebene. Doch bleibt es nationalen Gerichten unbenommen, hiervon unabhängig besonders wichtigen Schutzstandards als Eingriffsnormen oder über den Ordre public-Vorbehalt Geltung zu verschaffen. In diesem Spannungsfeld zwischen Vereinheitlichung und Pluralität, Vorhersehbarkeit und Einzelfallgerechtigkeit analysiert die Arbeit die unterschiedlichen Entwicklungen in Deutschland und Frankreich und geht den Auswirkungen der Europäisierung nach.
Im Zentrum stehen dabei die Kriterien, welche die Identifizierung von Eingriffsnormen und Grundsätzen der öffentlichen Ordnung erleichtern können. Entwickelt werden differenzierte Ansätze für eine stärkere Berücksichtigung v.a. der EU-Grundrechtecharta bei der Auslegung und Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschriften. Dies kann im Einzelfall zur verpflichtenden Anwendung eines Mindestschutzes führen.
Sep 7, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BOETZKES, MARIE-THERES |
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Source / Fundstelle: | IN: Peter Lang Academic Research, Reihe: Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht. Band 87, 2015. |
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Année / Jahr: | 2015 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Droit du travail |
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Mots clef / Schlagworte: | ARBEITGEBER, Konzernmutter, Mitarbeitgeber, Theorie des Mitarbeitgebers, Employeurs, Société mère française, Théorie du co-employeur |
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ISBN 978-3-631-66026-3
Klappentext:
Beginnend mit dem Jungheinrich Urteil 2011 ergingen in Frankreich eine Reihe bedeutsamer Gerichtsentscheidungen im Konzernarbeitsrecht. Konkret geht es darin um die Theorie des Mitarbeitgebers, wonach jemand unter bestimmten Voraussetzungen juristisch als Mitarbeitgeber qualifiziert werden kann, auch wenn er keine arbeitsvertragliche Partei ist. In der Folge wird er wie ein vertraglicher Arbeitgeber behandelt und muss vor allem wie ein vertraglicher Arbeitgeber haften. Dieses Buch befasst sich damit, worum es in der Theorie des Mitarbeitgebers im französischen Recht genau geht, weshalb sie entwickelt wurde und welche Konsequenzen sie für Konzerne haben kann. Es untersucht mögliche Schwachstellen und überprüft, welche rechtlichen Alternativen es zur Theorie des Mitarbeitgebers gibt.
Mar 25, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | MOUGEOLLE, PAUL |
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Source / Fundstelle: | IN: Revue des Droits de l'Homme, Mars 2015, http://revdh.revues.org/1074. |
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Revue / Zeitschrift: | La Revue des Droits de l'Homme |
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Année / Jahr: | 2015 |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Droit du travail, Kirchenrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Kirchliches Arbeitsrecht, Loyalitätspflicht, RELIGIONSFREIHEIT, Religionsgesellschaft, Le droit du travail des Eglises, Les sociétés religieuses, LIBERTE RELIGIEUSE, Obligation de loyauté |
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Liberté religieuse et droits des salaries (Cour constitutionnelle allemande)
Résumé par l'auteur:
L´État Allemand garantit l´« autonomie » aux sociétés et associations à caractère religieux (« Religionsgesellschaft »). Ce statut juridique spécial présente un intérêt tout particulier, tant sur le plan théorique qu’au regard de la mise en œuvre des droits constitutionnels, car il confère aux sociétés religieuses une très large liberté dans la fixation des règles du droit du travail. Or, cette liberté de l’employeur peut se heurter aux droits fondamentaux des employés, peu enclins à renoncer à leur exercice. Tel était précisément l’objet de l’affaire dont était saisie la Cour constitutionnelle allemande et qui avait trait au licenciement du médecin chef d’une clinique catholique. C’est en raison de son remariage civil qu’une telle décision fut prise, son employeur ayant perçu ces secondes noces comme une faute grave. Au terme de son analyse, la Cour constitutionnelle a jugé qu’un tel licenciement ne portait aucune atteinte à une norme fondamentale de l’ordre juridique allemand.