Ce numéro des Études et documents du Centre juridique franco-allemand était consacré à la publication d’une « Einführung in das französische Verfassungsrecht ». Il s’agit d’une « Vorlesungsskript » qui traite entre autres les sujets suivants: La Constitution de la V. République, le président de la République et ses fonctions, le Parlement, le Gouvernement.

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1. Kapitel: Die Verfassung der französischen Republik vom 4. Oktober 1958

1. Abschnitt: Entstehungsgeschichte und wesentliche Charakteristika der Verfassung Abschnitt: Wandel des Verfassungsinhalts
2. Abschnitt: Die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen
3. Abschnitt: Entstehungsgeschichte und wesentliche Charakteristika der Verfassung

Das Scheitern der IV. Republik. Schon wenige Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung vom Oktober 1946 zeigte sich, dass auch die verfassungsmäßige Ordnung der IV. Republik nicht geeignet war, für Regierungsstabilität zu sorgen: 19 Regierungen wechselten einander in den Jahren von 1946 bis 1958 ab.

Die Gründe für das, was man als Scheitern der IV. Republik bezeichnen kann, sind mannigfaltig:

-> das Leerlaufen derjenigen Mechanismen, die zur Rationalisierung des parlamentarischen Regierungssystems 1946 in die Verfassung eingefügt worden waren, welche zu umgehen die Parlamentarier jedoch schnell lernten (So wurden z.B. die Vorschriften über die Auflösung der Nationalversammlung – Art. 51 der Verfassung der IV. Republik – durch das von den Abgeordneten praktizierte sog. « kalibrierte Wahlverhalten » faktisch außer Kraft gesetzt.);
-> der mangelnde Rückhalt der Regierenden in der Bevölkerung: die Folgen des für die politische Landschaft Frankreichs typischen Vielparteiensystems, verstärkt durch die negativen Auswirkungen des Wahlsystems (einer Mischung von Listenverbindungen [apparentements] und reiner Verhältniswahl) führten schon bald dazu, dass sich der Eindruck erhärtete, dass es gar nicht mehr die Wähler waren, die über Zustandekommen und Lebensdauer der Regierungen entschieden, sondern eher die zahlreichen und in sich zerstrittenen Parteien (daher die immer wiederkehrende, scharfe Kritik am Parteienstaat [Sog. régime des partis, dem französischen Pendant zu dem von C. Schmitt geprägten Begriff des Parteienstaates];
-> die Unfähigkeit der Regierung, auf die algerischen Aufstände zu reagieren und eine klare politische Linie zu formulieren; verstärkt wurde die Unsicherheit der Regierenden dadurch, dass sich das Problem der Entkolonialisierung in Algerien ganz neu und anders darstellte als im Falle anderer Kolonien und überseeischer Gebiete: Vietnam 1954; Tunesien 1955; Marokko 1956; Schwarzafrika, Rahmengesetz von 1956.

Die Krise vom Mai 1958. Die Unruhen des 13. Mai 1958 in Algier verhinderten den Amtsantritt der Regierung Pflimlin. Den Ruf der Aufständischen nach Charles de Gaulle ließ dieser unbeantwortet; er nutzte jedoch die Gunst der Stunde und gab am 27. Mai kund, dass er « den zur Bildung einer republikanischen Regierung notwendigen Prozess in Gang gesetzt habe. » Am 29, Mai schlug der Präsident der Republik Ren Coty den beiden Parlamentskammern vor, General de Gaulle zum Präsidenten des Ministerrates zu wählen. Um seinem Vorschlag Nachdruck zu verleihen, drohte er mit seinem eigenen Rücktritt für den Fall der Nichtannahme des Vorschlages durch die Parlamentarier.

I. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER VERFASSUNG
A / DER ZEITLICHE ABLAUF
Die Wahl de Gaulles am 1. Juni 1958. Am 1. Juni 1958 wählte die Nationalversammlung General de Gaulle mit 329 gegen 224 Stimmen zum Präsidenten des Ministerrates. Die ablehnenden Stimmen kamen von den Kommunisten, der Hälfte der Sozialisten und verschiedenen anderen Abgeordneten wie u.a. P. Mendès-France und F. Mitterrand.

-> Mit seiner Ernennung vom 1. Juni wurde de Gaulle zum letzten Ministerratspräsidenten der IV. Republik. Er waltete dieses Amtes bis zum 8. Januar 1959, d.h. bis zur endgültigen Einrichtung der Verfassungsorgane der V. Republik.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1958. Mit der Verabschiedung zweier Gesetze am 3. Juni 1958 wurde das Ende der IV. Republik eingeleitet:

-> ein Ermächtigungsgesetz, welches dem Regierungschef das Recht gab, durch gesetzesvertretende Verordnungen (ordonnances) die zur Wiederaufrichtung der Nation notwendigen Maßnahmen anzuordnen;
-> ein Verfassungsgesetz, welches das Abweichen von dem in Art. 90 der Verfassung von 1946 geregelten Verfassungsänderungsverfahren zuließ.

Prinzipien der Verfassungsgebung. Das Verfassungsgesetz übertrug der neuen Regierung die Aufgabe, die Verfassung im Rahmen eines besonderen Verfahrens zu ändern. Auf diesem Wege sollte es sogar zu einer Totalrevision des Verfassungstextes kommen. Das besondere Verfahren sah u.a. vor:

– die Mitwirkung eines mehrheitlich aus Parlamentariern bestehenden, beratenden Verfassungsausschusses,
– die Mitwirkung des Conseil d’État,
– einen Volksentscheid.

Darüber hinaus formulierte das Verfassungsgesetz fünf grundlegende Prinzipien, nach denen sich die zukünftige Verfassung zu richten haben sollte:

1. Das allgemeine Wahlrecht soll einzige Quelle der Staatsgewalt sein; es soll der Legitimation von Parlament und Regierung dienen;
2. strikte Trennung von exekutiver und legislativer Gewalt;
3. Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament;
4. Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, deren Aufgabe es sein soll, für die Wahrung der grundlegenden Freiheitsrechte zu sorgen, so wie sie in der Präambel der Verfassung von 1946 und der Menschen- und Bürgerrechtserklärung von 1789 festgeschrieben sind;
5. Neuordnung der Beziehungen zwischen der französischen Republik und den ihr assoziierten Völkern.

Die vier ersten dieser Prinzipien sind fester Bestandteil der republikanischen Tradition Frankreichs. Deswegen legte das letzte Parlament der IV. Republik so viel Wert darauf, den Gründern der V. Republik, die man in der Öffentlichkeit zum Teil verdächtigte, die Republik stürzen zu wollen, die Wahrung und Respektierung dieser Grundsätze verbindlich vorzuschreiben (man wollte von vornherein vermeiden, dass es zu einer ähnlichen Situation wie am 2. Dezember 1851 kommen könnte, als Louis Napoleon Bonaparte die Regierung der II. Republik zu Fall brachte). Es war daher kein Zufall, dass General de Gaulle den Verfassungsentwurf dem Volk am 4. September – um Gerüchten entgegenzutreten – demonstrativ auf dem Platz der Republik bekanntgab.

Das Verfahren der Verfassungsgebung. Die neue Verfassung wurde in der kurzen Zeit von Juni bis September 1958 ausgearbeitet: Eine Gruppe von Fachleuten erstellte einen ersten Entwurf, der dann einem aus Ministern gebildeten Gremium und dem beratenden Verfassungsausschuss (Comité Consultatif Constitutionnel) zur Begutachtung unterbreitet wurde. Der beratende Verfassungsausschuss gab seine Stellungnahme am 14. August ab. Nach Prüfung durch den Conseil d’État wurde der Text am 28. August in seine endgültige Form gebracht, sodann vom Ministerrat als Verfassungsentwurf gebilligt und am 28. September 1958 dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. In Frankreich selbst wurde der Entwurf mit großer Mehrheit angenommen:

17.688.790 Ja-Stimmen
4.624.511 Nein-Stimmen
4.016.614 Enthaltungen.

Die Verfassung trat am 4. Oktober 1958 in Kraft, dem Tag ihrer Verkündung durch Ren Coty als dem noch amtierenden Präsidenten der IV. Republik.

Die Schaffung der Verfassungsorgane. Die Verfassungsorgane wurden innerhalb des in dem inzwischen aufgehobenen Art. 91 I der Verfassung von 1958 vorgeschriebenen Zeitraums von vier Monaten eingerichtet:

-23. und 30. November 1958: Wahl der Nationalversammlung
– 21. Dezember 1958: Wahl des Präsidenten der Republik.
-De Gaulle wurde mit 78,5 % der Stimmen gewählt (Frankreich selbst und Übersee). Die offizielle Amtsübernahme fand am 8. Januar 1959 statt. Am gleichen Tag noch ernannte er Michel Debré zum Premierminister.
– Die Wahl des Senats hingegen fand erst am 19. April 1959 statt (Art. 91 VI).

B / DIE VORSTELLUNGEN DER VERFASSUNGSVÄTER
Die Ideen zweier Männer haben den Verfassungstext wesentlich geprägt: diejenigen de Gaulles und diejenigen seines Justizministers der Regierung vom 1. Juni 1958, Michel Debré.
Die Vorstellungen de Gaulles waren weiten Teilen der Bevölkerung wohlbekannt, seitdem er sie am 16. Juni 1946 in einer Rede anlässlich des zweiten Jahrestages der Befreiung der in der Normandie gelegenen Stadt Bayeux erläutert hatte:

– Innerhalb der exekutiven Gewalt, die in den französischen Republiken traditionellerweise zweigeteilt ist, d.h. nebeneinander von Präsident und Premierminister ausgeübt wird, soll das Schwergewicht beim Präsidenten liegen: « Vom Staatschef soll die exekutive Gewalt ausgehen. » (Rede von Bayeux).