Mar 24, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | LESSI, JEAN |
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Source / Fundstelle: | IN: NVwZ, 2015, Heft 22, S.1570 ff. |
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Revue / Zeitschrift: | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
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Année / Jahr: | 2015 |
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Catégorie / Kategorie: | Droit administratif, Verwaltungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Freier Zugang zu Verwaltungsinformationen, STAATSRAT, Verwaltungsdokumente, Verwaltungsinformationsrecht, VERWALTUNGSVERFAHREN, Wiederverwendung von öffentlichen Informationen, CONSEIL D'ETAT, Documents administratifs, Liberté d'accès aux documents administratifs, Réutilisation des informations publiques |
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Zusammenfassung:
Bis 1978 waren Dokumente der Verwaltung grundsätzlich geheim: Wie eine Privatperson war die Verwaltung nicht gehalten, ihre Dokumente an die Bürger herauszugeben. Diese Geheimhaltung konnte sogar als eine Gewährleistung des öffentlichen Interesses verstanden werden, dem die Verwaltungsbehörden dienen. Allerdings bestanden seit Langem zahlreiche abweichende Regelungen: Für Gesetze und Verordnungen galten Regelungen zur Bekanntmachung, das Katasteramt verfügte über eine eigene Herausgaberegelung, bestimmte Dokumente, die zur Feststellung der Steuerbemessungsgrundlagen dienen, vornehmlich der Grundsteuer, durften herausgegeben werden. Die Geheimhaltung war jedoch die Regel und die durch eine schriftliche Regelung vorzusehende Möglichkeit der Herausgabe die Ausnahme. Mit dem Gesetz Nr. 78–753 vom 17.7.1978 wurde diese Regel auf einen Schlag umgekehrt. Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsbehörden „in ihrem Besitz befindliche Verwaltungsdokumente an diejenigen, die einen entsprechenden Antrag stellen, herausgeben müssen“. Grundsatz ist nunmehr die Möglichkeit der Herausgabe und eine Geheimhaltung kann nur auf einer ausdrücklichen, vom Parlament verabschiedeten, Gesetzesbestimmung beruhen.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | PAUSE, JEROME; |
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Année / Jahr: | 2008 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Europarecht, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften |
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Mots clef / Schlagworte: | GERICHT, NATIONALES RECHT, ORGANISATION, STAATSRAT, VERWALTUNGSGERICHT, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT, CONSEIL D'ETAT, CONTENTIEUX ADMINISTRATIF, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT EUROPEEN, HISTOIRE DU DROIT, JURIDICTION ADMINISTRATIVE, Jurisprudence, PROCEDURE ADMINISTRATIVE |
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ZIEL DER ARBEIT IST ES, AUS DEUTSCHER PERSPEKTIVE DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND HEUTIGE STELLUNG DES FRANZOESISCHEN STAATSRATS AUFZUZEIGEN. EIN BESONDERER SCHWERPUNKT WIRD DABEI AUF DIE HISTORISCHEN VOR- UND NACHTEILE DER DOPPELSTELLUNG DES STAATSRATS ALS HOECHSTE VERWALTUNGSBEHOERDE UND HOECHSTES VERWALTUNGSGERICHT GELEGT. IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WIRD DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES STAATSRATS NACH EPOCHEN DARGESTELLT, WOBEI DER SCHWERPUNKT AUF KONSULAT BZW. ERSTES KAISERREICH UND DRITTE REPUBLIK GELEGT WIRD. IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT WERDEN AUFBAU, ORGANISATION, ZUSTAENDIGKEIT UND VERFAHREN DES HEUTIGEN CONSEIL D'ETAT UMFASSEND DARGESTELLT. DIE ARBEIT NIMMT EBENFALLS VERGLEICHENDEN BEZUG ZUR RECHTLICHEN SITUATION IN DEUTSCHLAND UND BEHANDELT DIE PROBLEMATIK UM DIE REGIERUNGSKOMMISSARE DES STAATSRATS, WELCHE IN JUENGERER ZEIT WIEDERHOLT ZUM GEGENSTAND VON VERFAHREN VOR DEM EUROPAEISCHEN GERICHTSHOF FUER MENSCHENRECHTE GEWORDEN SIND.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | SCHMIDT-ASSMANN, EBERHARD; DAGRON, STEPHANIE; |
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Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, S. 396 - 468 |
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Année / Jahr: | 2007 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | DEZENTRALISIERUNG, Gebietskörperschaft, REGIONAL-, SELBSTVERWALTUNG, STAATSRAT, Verfassung, VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT, Verwaltung, VERWALTUNGSORGANISATION, VERWALTUNGSSTRUKTUR, Administration, ADMINISTRATION LOCALE, ADMINISTRATION REGIONALE, CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSEIL D'ETAT, CONSTITUTION, CONTROLE DE CONSTITUTIONNALITE DES LOIS, DECENTRALISATION, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT COMPARE, Droit constitutionnel, ENSEIGNEMENT, SCIENCE ADMINISTRATIVE, SERVICE PUBLIC |
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DIE AUTOREN VERGLEICHEN URSPRUNG, GRUNDPRINZIPIEN UND ENTWICKLUNG VON DEUTSCHEM - UND FRANZOESISCHEM VERWALTUNGSRECHT. DARGESTELLT WERDEN UNTER ANDEREM DIE ROLLE DER GERICHTE, DER WISSENSCHAFT UND DER GESETZGEBUNG IM RAHMEN DER FORTENTWICKLUNG DES VERWALTUNGSRECHTS, DIE TENDENZ DER KONSTITUTIONALISIERUNG IM SINNE EINER ZUNEHMENDEN AUSRICHTUNG DES VERWALTUNGSRECHTS AM VERFASSUNGSRECHT, INHALT UND AUSGESTALTUNG ZENTRALER STRUKTURPRINZIPIEN WIE DEM DEMOKRATIEPRINZIP, DER ROLLE UNABHAENGIGER, ALSO NICHT IN DEN EXEKUTIVEN STAATSAUFBAU EINGEGLIEDERTER, VERWALTUNGSAGENTUREN, SOWIE DIE BEDEUTUNG DEZENTRALER WAHRNEHMUNG VON VERWALTUNGSAUFGABEN IM FRANZOESISCHEN EINHEITSSTAAT UND DEM DEUTSCHEN BUNDESSTAAT. EBENSO WERDEN AUSWIRKUNGEN DER EUROPAEISCHEN INTEGRATION IN IHREN KONTEXT GEBETTET.
DER BEITRAG SCHLIESST MIT EINER BEWERTUNG DER DEUTSCH-FRANZOESISCHEN RECHTSVERGLEICHUNG ALS GEMEINSAMEM LERNPROZESS.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | RICHTER, DIRK; |
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Revue / Zeitschrift: | Internationales Steuerrecht |
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Année / Jahr: | 2002 |
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Localisation / Standort: | Betriebswirtschaftliche Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Finanz- und Steuerrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | STAATSRAT, CONSEIL D'ETAT, IMPOT |
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AM 28. JUNI 2002 HAT DER FRANZOESISCHE CONSEIL D'ETAT DAS VORINSTANZLICHE URTEIL DER COUR ADMINISTRATIVE D'APPEL DE PARIS VOM 10.01.2001 BESTAETIGT. ER HAT ENTSCHIEDEN, DASS DIE BESTIMMUNGEN DES DBA FRANKREICH-SCHWEIZ ES DER FRANZOESISCHEN FINANZVERWALTUNG VERWEHREN, IM RAHMEN DER HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG DIE NICHT AUSGESCHUETTETEN GEWINNE EINER SCHWEIZER TOCHTERGESELLSCHAFT IM NAMEN DER FRANZOESISCHEN MUTTERGESELLSCHAFT DER FRANZOESISCHEN KOERPERSCHAFTSTEUER ZU UNTERWERFEN. DER AUTOR KOMMENTIERT DAS URTEIL IN KNAPPER FORM UND STELLT DESSEN MOEGLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DAS DBA DEUTSCHLAND-FRANKREICH DAR.
Avr 27, 2012
AUFGRUND DER ZUNEHMENDEN MOBILITAET VON NATUERLICHEN PERSONEN IST DIE WEGZUGSBESTEUERUNG IN DEN VERGANGENEN JAHREN ZU EINEM ZENTRALEN THEMA DES INTERNAITONALEN STEUERRECHTS GEWORDEN. BEI EINEM WOHNORTWECHSEL INNERHALB DER EG STELLT SICH IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZUSAETLICH DIE FRAGE, OB NATIONALSTAATLICHE BESTIMMUNGEN, DIE BEI WOHNSITZWECHSEL EINSETZEN, MIT IM EG-VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN IN EINKLANG STEHEN.
DER FRANZOESISCHE CONSEIL D'ETAT HATTE IN ANWENDUNG DES ART. 234 EGV EINE VORLAGEFRAGE AN DEN EUGH GESTELLT. DIE VORLAGE BETRAF DIE VEREINBARKEIT DER FRANZOESISCHEN WEGZUGSBESTEUERUNG AUF WESENTLICHE BETEILIGUNGEN MIT DER IN ART. 43 EGV VERANKERTEN NIEDERLASSUNGSFREIHEIT. DER VORLIEGENDE BERICHT WURDE IM VORFELD DER ENTSCHEIDUNG DES EUGH GESCHRIEBEN UND UNTERSUCHT DIE MOEGLICHE ENTSCHEIDUNG DES EUGH, DIE ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE UNVEREINBARKEIT DER WEGZUGSBESTEUERUNG MIT DEN EG-GRUNDFREIHEITEN HAETTE FESTSTELLEN KOENNEN.