Sep 28, 2023
Oft wird die Vermutung geäußert, dass sich Einheitsstaaten bei der Digitalisierung der
Verwaltung deutlich leichter tun. Daher soll in diesem Beitrag ein vergleichender Blick auf die Herangehensweise in
Estland und
Frankreich geworfen werden.
In
Frankreich ist heute kaum noch vom „gouvernement électronique“ oder kurz e-gouvernement die Rede. Stattdessen finden sich Formulierungen, die an die Übersetzung des Wortes „digital“ mit „numérique“ anknüpfen. Parallel zum Entwicklungsfortschritt bei den digitalen Werkzeugen hat sich die elektronische
Verwaltung im Laufe der Zeit fortentwickelt. Zur Umsetzung der Digitalisierung wurden viele neue Gremien gebildet (Commission d’accès aux documents administratifs, Commission nationale informatique et libertés, L’Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information).
Es gibt diverse besondere und allgemeine Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung. Unter anderem wird in Art. D. 113-2 und Art. D. 113-3 CRPA festgelegt, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Formulare der
Öffentlichkeit kostenlos in digitaler Form über die
öffentliche Website „service-public.fr“ zur Verfügung gestellt werden müssen und die Verwaltung die Bearbeitung eines mit einem solchen Formular eingereichten Antrags nicht verweigern darf. Vor allem die Art. L. 112-7 ff. CRPA enthaltenen Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Zudem steht hierfür seit 2021 die eingeführte nationale elektronische Identifizierungskarte zur Verfügung. Der französische Conseil d’État entschied, dass sich aus Art. L. 112-8, L. 112-9 und L. 112-10 CRPA zwar ein Recht auf elektronische Kommunikation mit der
Verwaltung, aber keine Verpflichtung dazu ergibt.
Im Unterschied zu Deutschland und Österreich mit ihren
E-Government-Gesetzen sind in
Frankreich zentrale Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung in seiner Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten. Der Rückstand
Frankreichs bei den digitalen
öffentlichen Diensten wird u.a. mit dem tendenziell eher schlechten Verhältnis der Bürger zur
Verwaltung und den Schwierigkeiten mancher Bürger bei der Inanspruchnahme digitaler
öffentlicher Dienste erklärt, etwa weil sie nicht ausreichend digital kompetent sind
Jan 13, 2014
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | CHRISTIAN WALTER; ANTJE VON UNGERN-STERNBERG |
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Année / Jahr: | 2013 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit administratif, Droit de la religion, Kirchenrecht, Philosophie du droit, Rechtsvergleichung, Religionsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften |
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Mots clef / Schlagworte: | Beziehungen zwischen Staat und Kirche, Kirchenrechte, Religion, Religionsrecht, RELIGION |
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Edited by Prof. Dr. Christian Walter and AR a.Z. Dr. Antje von Ungern-Sternberg, M.A.
How do traditional church and state relations, developed within Christian legal orders, respond to Muslim immigration and religious diversification? This question is treated from a comparative perspective, focusing on Great Britain and Germany, in the contributions of this collection. After looking at the history of establishment and disestablishment in Great Britain and Scandinavia, the contributions cover specific aspects such as the individual’s legal protection in religious courts, employment disputes, church autonomy, the role of religious communities in public life and the legal status of Muslim communities in particular. Some of the contributions also show how the relationship is influenced by the European Convention on Human Rights. The volume is the result of a research project by the editors forming part of the Cluster of Excellency “Religion and Politics” of the University of Münster, Germany.
Nomos Verlag 2013, Schriften zum Religionsrecht, Vol. 4.
Oct 23, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | SÜSSKIND, BETTINA |
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Année / Jahr: | 2009 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit administratif, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften |
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Mots clef / Schlagworte: | DEKONZENTRATION, DEZENTRALISIERUNG, Einheitsstaat, Fachaufsicht, Funktionelle Unabhängigkeit, Organische Unabhängigkeit+, Rechtsaufsicht, Autorités administratives indépendantes, CONTROLE ADMINISTRATIF, DECENTRALISATION, DECONCENTRATION, État unitaire, Indépendance fonctionnelle, Indépendance organique, Pouvoir hierarchique, TUTELLE ADMINISTRATIVE |
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Die autorités administratives indépendantes (
AAI) erschienen in Frankreich ausdrücklich mit der
loi du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés (CNIL). Wie der Titel des Werkes schon andeutet, haben die
AAI das System des französischen Einheitsstaates tiefgreifend verändert. Sie brechen mit der traditionellen französischen Vorstellung, dass es in der "
République indivisible" (Art. 1 S. 1 Verf. v. 1958) keine vollständig unabhängigen Verwaltungsbehörden gibt. So bedeutend die Entstehung der
AAI für den Wandel des französischen Einheitsstaates ist, so unklar und umstritten ist noch immer ihre Definition und Abgrenung in der französischen Lehre und Rechtsprechung.
Das vorliegende Werk ist das erste in deutscher Sprache, das sich ausführlich mit dem Rechtskonstrukt
AAI auseinandersetzt und es für deutsche Juristen darstellt und erläutert. Hierzu werden nicht nur die
AAI in die französische Verwaltungsorganistaion und -struktur eingebettet, sondern es werden auch europarechtliche und internationale Bezüge hergestellt.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | PAUSE, JEROME; |
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Année / Jahr: | 2008 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Europarecht, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften |
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Mots clef / Schlagworte: | GERICHT, NATIONALES RECHT, ORGANISATION, STAATSRAT, VERWALTUNGSGERICHT, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT, CONSEIL D'ETAT, CONTENTIEUX ADMINISTRATIF, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT EUROPEEN, HISTOIRE DU DROIT, JURIDICTION ADMINISTRATIVE, Jurisprudence, PROCEDURE ADMINISTRATIVE |
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ZIEL DER ARBEIT IST ES, AUS DEUTSCHER PERSPEKTIVE DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND HEUTIGE STELLUNG DES FRANZOESISCHEN STAATSRATS AUFZUZEIGEN. EIN BESONDERER SCHWERPUNKT WIRD DABEI AUF DIE HISTORISCHEN VOR- UND NACHTEILE DER DOPPELSTELLUNG DES STAATSRATS ALS HOECHSTE VERWALTUNGSBEHOERDE UND HOECHSTES VERWALTUNGSGERICHT GELEGT. IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WIRD DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES STAATSRATS NACH EPOCHEN DARGESTELLT, WOBEI DER SCHWERPUNKT AUF KONSULAT BZW. ERSTES KAISERREICH UND DRITTE REPUBLIK GELEGT WIRD. IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT WERDEN AUFBAU, ORGANISATION, ZUSTAENDIGKEIT UND VERFAHREN DES HEUTIGEN CONSEIL D'ETAT UMFASSEND DARGESTELLT. DIE ARBEIT NIMMT EBENFALLS VERGLEICHENDEN BEZUG ZUR RECHTLICHEN SITUATION IN DEUTSCHLAND UND BEHANDELT DIE PROBLEMATIK UM DIE REGIERUNGSKOMMISSARE DES STAATSRATS, WELCHE IN JUENGERER ZEIT WIEDERHOLT ZUM GEGENSTAND VON VERFAHREN VOR DEM EUROPAEISCHEN GERICHTSHOF FUER MENSCHENRECHTE GEWORDEN SIND.
Avr 27, 2012
IN DIESEM BEITRAG VERSUCHT VERFASSER INHALT UND ROLLE DES GEMEININTERESSES ZU BELEUCHTEN. HIERZU STELLT ER NACHEINANDER DIE BEIDEN FUNKTIONEN DES GEMEININTERESSES DAR: DAS GEMEININTERESSE ALS VORAUSSETZUNG DES TAETIGWERDENS DER OEFFENTLICHEN HAND (TEIL 1) UND ALS RECHTFERTIGUNG FUER EIN SONDERRECHTSREGIME ENTSPRECHENDER AKTIVITAETEN (TEIL 2).
IM 1. TEIL SEINER UNTERSUCHUNG GEHT ER ZWEI FRAGEN NACH: SETZT DIE STAATLICHE BETAETIGUNG DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES VORAUS? HAT DIE STAATLICHE TEILNAHME NOCH WEITERE VORAUSSETZUNGEN ALS DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES?
IM 2. TEIL UNTERSUCHT ER, OB DIE VERFOLGUNG VON GEMEININTERESSEN ABWEICHENDER RECHTLICHER REGELUNGEN BEDARF UND OB SICH DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES MIT DER ANWENDUNG PRIVATRECHTLICHER RECHTSFOLGEN VERTRAGEN KANN.