E-Government in Estland und Frankreich

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Auteurs / Autoren:PR. DR. ANNETTE GUCKELBERGER
Revue / Zeitschrift:Die Öffentliche Verwaltung, C.H. Beck, S. 381-388.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:digitalisierte Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Oft wird die Vermutung geäußert, dass sich Einheitsstaaten bei der Digitalisierung der Verwaltung deutlich leichter tun. Daher soll in diesem Beitrag ein vergleichender Blick auf die Herangehensweise in Estland und Frankreich geworfen werden. In Frankreich ist heute kaum noch vom „gouvernement électronique“ oder kurz e-gouvernement die Rede. Stattdessen finden sich Formulierungen, die an die Übersetzung des Wortes „digital“ mit „numérique“ anknüpfen. Parallel zum Entwicklungsfortschritt bei den digitalen Werkzeugen hat sich die elektronische Verwaltung im Laufe der Zeit fortentwickelt. Zur Umsetzung der Digitalisierung wurden viele neue Gremien gebildet (Commission d’accès aux documents administratifs, Commission nationale informatique et libertés, L’Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information). Es gibt diverse besondere und allgemeine Vorschriften zur elektronischen Verwaltung. Unter anderem wird in Art. D. 113-2 und Art. D. 113-3 CRPA festgelegt, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Formulare der Öffentlichkeit kostenlos in digitaler Form über die öffentliche Website „service-public.fr“ zur Verfügung gestellt werden müssen und die Verwaltung die Bearbeitung eines mit einem solchen Formular eingereichten Antrags nicht verweigern darf. Vor allem die Art. L. 112-7 ff. CRPA enthaltenen Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Zudem steht hierfür seit 2021 die eingeführte nationale elektronische Identifizierungskarte zur Verfügung. Der französische Conseil d’État entschied,  dass sich aus Art. L. 112-8, L. 112-9 und L. 112-10 CRPA zwar ein Recht auf elektronische Kommunikation mit der Verwaltung, aber keine Verpflichtung dazu ergibt. Im Unterschied zu Deutschland und Österreich mit ihren E-Government-Gesetzen sind in Frankreich zentrale Vorschriften zur elektronischen Verwaltung in seiner Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten. Der Rückstand Frankreichs bei den digitalen öffentlichen Diensten wird u.a. mit dem tendenziell eher schlechten Verhältnis der Bürger zur Verwaltung und den Schwierigkeiten mancher Bürger bei der Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste erklärt, etwa weil sie nicht ausreichend digital kompetent sind

Transformation of Church and State Relations in Great Britain and Germany

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Auteurs / Autoren:CHRISTIAN WALTER; ANTJE VON UNGERN-STERNBERG
Année / Jahr:2013
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit administratif, Droit de la religion, Kirchenrecht, Philosophie du droit, Rechtsvergleichung, Religionsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Mots clef / Schlagworte:Beziehungen zwischen Staat und Kirche, Kirchenrechte, Religion, Religionsrecht, RELIGION

Edited by Prof. Dr. Christian Walter and AR a.Z. Dr. Antje von Ungern-Sternberg, M.A.

How do traditional church and state relations, developed within Christian legal orders, respond to Muslim immigration and religious diversification? This question is treated from a comparative perspective, focusing on Great Britain and Germany, in the contributions of this collection. After looking at the history of establishment and disestablishment in Great Britain and Scandinavia, the contributions cover specific aspects such as the individual’s legal protection in religious courts, employment disputes, church autonomy, the role of religious communities in public life and the legal status of Muslim communities in particular. Some of the contributions also show how the relationship is influenced by the European Convention on Human Rights. The volume is the result of a research project by the editors forming part of the Cluster of Excellency “Religion and Politics” of the University of Münster, Germany.

 Nomos Verlag 2013, Schriften zum Religionsrecht, Vol. 4.

Die autorités administratives indépendantes – Eine Untersuchung über den Wandel des französischen Einheitsstaates

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Auteurs / Autoren:SÜSSKIND, BETTINA
Année / Jahr:2009
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit administratif, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Mots clef / Schlagworte:DEKONZENTRATION, DEZENTRALISIERUNG, Einheitsstaat, Fachaufsicht, Funktionelle Unabhängigkeit, Organische Unabhängigkeit+, Rechtsaufsicht, Autorités administratives indépendantes, CONTROLE ADMINISTRATIF, DECENTRALISATION, DECONCENTRATION, État unitaire, Indépendance fonctionnelle, Indépendance organique, Pouvoir hierarchique, TUTELLE ADMINISTRATIVE
Die autorités administratives indépendantes (AAI) erschienen in Frankreich ausdrücklich mit der loi du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés (CNIL). Wie der Titel des Werkes schon andeutet, haben die AAI das System des französischen Einheitsstaates tiefgreifend verändert. Sie brechen mit der traditionellen französischen Vorstellung, dass es in der "République indivisible" (Art. 1 S. 1 Verf. v. 1958) keine vollständig unabhängigen Verwaltungsbehörden gibt. So bedeutend die Entstehung der AAI für den Wandel des französischen Einheitsstaates ist, so unklar und umstritten ist noch immer ihre Definition und Abgrenung in der französischen Lehre und Rechtsprechung. Das vorliegende Werk ist das erste in deutscher Sprache, das sich ausführlich mit dem Rechtskonstrukt AAI auseinandersetzt und es für deutsche Juristen darstellt und erläutert. Hierzu werden nicht nur die AAI in die französische Verwaltungsorganistaion und -struktur eingebettet, sondern es werden auch europarechtliche und internationale Bezüge hergestellt.

DER FRANZOESISCHE CONSEIL D’ETAT ALS HOECHSTES VERWALTUNGSGERICHT UND OBERSTE VERWALTUNGSBEHOERDE

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Auteurs / Autoren:PAUSE, JEROME;
Année / Jahr:2008
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Mots clef / Schlagworte:GERICHT, NATIONALES RECHT, ORGANISATION, STAATSRAT, VERWALTUNGSGERICHT, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT, CONSEIL D'ETAT, CONTENTIEUX ADMINISTRATIF, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT EUROPEEN, HISTOIRE DU DROIT, JURIDICTION ADMINISTRATIVE, Jurisprudence, PROCEDURE ADMINISTRATIVE
ZIEL DER ARBEIT IST ES, AUS DEUTSCHER PERSPEKTIVE DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND HEUTIGE STELLUNG DES FRANZOESISCHEN STAATSRATS AUFZUZEIGEN. EIN BESONDERER SCHWERPUNKT WIRD DABEI AUF DIE HISTORISCHEN VOR- UND NACHTEILE DER DOPPELSTELLUNG DES STAATSRATS ALS HOECHSTE VERWALTUNGSBEHOERDE UND HOECHSTES VERWALTUNGSGERICHT GELEGT. IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WIRD DIE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES STAATSRATS NACH EPOCHEN DARGESTELLT, WOBEI DER SCHWERPUNKT AUF KONSULAT BZW. ERSTES KAISERREICH UND DRITTE REPUBLIK GELEGT WIRD. IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT WERDEN AUFBAU, ORGANISATION, ZUSTAENDIGKEIT UND VERFAHREN DES HEUTIGEN CONSEIL D'ETAT UMFASSEND DARGESTELLT. DIE ARBEIT NIMMT EBENFALLS VERGLEICHENDEN BEZUG ZUR RECHTLICHEN SITUATION IN DEUTSCHLAND UND BEHANDELT DIE PROBLEMATIK UM DIE REGIERUNGSKOMMISSARE DES STAATSRATS, WELCHE IN JUENGERER ZEIT WIEDERHOLT ZUM GEGENSTAND VON VERFAHREN VOR DEM EUROPAEISCHEN GERICHTSHOF FUER MENSCHENRECHTE GEWORDEN SIND.

DIE VERFOLGUNG OEFFENTLICHER INTERESSEN DURCH TEILNAHME DES STAATES AM WIRTSCHAFTSVERKEHR – EINE FRANZOESISCHE PERSPEKTIVE

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Auteurs / Autoren:ECKERT, GABRIEL;
Revue / Zeitschrift:Europäische Grundrechtszeitschrift
Année / Jahr:2004
Localisation / Standort:Europa-Institut der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Mots clef / Schlagworte:Staat, Administration, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT EUROPEEN, ETAT, SCIENCE ADMINISTRATIVE
IN DIESEM BEITRAG VERSUCHT VERFASSER INHALT UND ROLLE DES GEMEININTERESSES ZU BELEUCHTEN. HIERZU STELLT ER NACHEINANDER DIE BEIDEN FUNKTIONEN DES GEMEININTERESSES DAR: DAS GEMEININTERESSE ALS VORAUSSETZUNG DES TAETIGWERDENS DER OEFFENTLICHEN HAND (TEIL 1) UND ALS RECHTFERTIGUNG FUER EIN SONDERRECHTSREGIME ENTSPRECHENDER AKTIVITAETEN (TEIL 2).
IM 1. TEIL SEINER UNTERSUCHUNG GEHT ER ZWEI FRAGEN NACH: SETZT DIE STAATLICHE BETAETIGUNG DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES VORAUS? HAT DIE STAATLICHE TEILNAHME NOCH WEITERE VORAUSSETZUNGEN ALS DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES?

IM 2. TEIL UNTERSUCHT ER, OB DIE VERFOLGUNG VON GEMEININTERESSEN ABWEICHENDER RECHTLICHER REGELUNGEN BEDARF UND OB SICH DIE VERFOLGUNG EINES GEMEININTERESSES MIT DER ANWENDUNG PRIVATRECHTLICHER RECHTSFOLGEN VERTRAGEN KANN.