Unternehmensverbundene Stiftungen im französischen Recht

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Auteurs / Autoren:FLEISCHER, HOLGER; CHATARD, YANNICK
Source / Fundstelle:IN: RiW, 2023, S. 397-401
Revue / Zeitschrift:Recht der Internationalen Wirtschaft
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Internationales Wirtschaftsrecht
Mots clef / Schlagworte:Unternehmensverbundene Stiftung
Zusammenfassung des Beitrags:

Im Anschluss an Regelungsvorbilder in Dänemark und Deutschland hat sich die französische Rechtsordnung in jüngerer Zeit für unternehmensverbundene Stiftungen geöffnet. Unter dem Sammelbegriff “fondations actionnaires” stehen inzwischen drei verschiedene Organisationsformen zur Verfügung, die Gesellschaftsanteile halten und damit als Beteiligungsstiftung fungieren können. Der vorliegende Beitrag stellt sie in chronologischer Reihenfolge vor.

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Begriffsbildung und Abgrenzung

III. Fondation reconnue d'utilité publique

IV. Fonds de dotation

V. Fonds de pérennité

VI. Zusammenfassung

Ausgewählte steuerliche Konsequenzen des Zuzugs und Wegzugs in Frankreich und Deutschland

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Auteurs / Autoren:WINDEKNECHT, PHILIPP; VERGNIOLLE, OLIVIER; VENDEVILLE, PAUL; FRENTZEL, VINCENT
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht, C.H. Beck, S. 15-20.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Steuerrecht
Trotz eines leichten Rückgangs in den letzten Jahren aufgrund der Pandemie hat die deutsch-französische Mobilität weiter zugenommen. Im Jahr 2021 stand Frankreich zudem auf Rang drei von Deutschlands Exportnationen und auf Rang sechs von Deutschlands Importnationen. Deutschland ist seinerseits der wichtigste Handelspartner Frankreichs. Dieser wirtschaftliche Austausch führt auch zu einem regen Austausch auf personeller Ebene. Rund 120.000 Franzosen sind in den französischen Konsulaten in Deutschland gemeldet, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der tatsächlich in Deutschland lebenden Franzosen deutlich höher ausfällt. Die steuerlichen Folgen sollten bei einem Wegzug aus Frankreich nach Deutschland und vice versa unbedingt berücksichtigt werden. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte werden im nachfolgenden Beitrag nicht thematisiert. Die Besonderheit der Definition des Steuerwohnsitzes in Frankreich besteht darin, dass eine natürliche Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl steuerlich ansässig als auch nicht ansässig sein kann. Jedoch ist es bisweilen schwierig, das Datum der Aufgabe des Steuerwohnsitzes zu bestimmen, da dieses auf einer in concreto-Beurteilung der verschiedenen Wohnsitzkriterien nach französischem Recht beruht. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Tag der Beendigung der steuerlichen Ansässigkeit in Frankreich nicht mit dem Tag übereinstimmt, an dem die natürliche Person Frankreich physisch verlassen hat, sondern mit dem Tag, ab dem die französischen Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses (Umzug der Familie, Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Frankreich usw) nicht mehr erfüllt werden. Sobald der Steuerpflichtige sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, scheidet er aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des Wegzugs wird taggenau ermittelt. Bei seiner Ankunft in Frankreich muss ein Steuerpflichtiger, der aufgrund des Bezugs französischer Einkünfte bereits in Frankreich steuerpflichtig war, den französischen Behörden das Datum seines Zuzugs und seine neue Adresse in Frankreich mitteilen. Umgekehrt muss ein Steuerpflichtiger, der vor seiner Ankunft in Frankreich keine Steuerpflicht in Frankreich hatte, lediglich in dem Jahr nach seiner Ankunft eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Steuersysteme in Frankreich und Deutschland ähneln sich vom Grundsatz sehr, weichen im Detail jedoch stark voneinander ab: Die steuerliche Ansässigkeit kann auch aufgrund des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen in Frankreich begründet werden. Die französische Wegzugssteuer umfasst sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im steuerlichen Privatvermögen. Zudem verfügt Frankreich über ein Sondersteuerregime für zuziehende Fachkräfte und über eine Vermögensteuer in Form einer Immobiliensteuer.

E-Government in Estland und Frankreich

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Auteurs / Autoren:PR. DR. ANNETTE GUCKELBERGER
Revue / Zeitschrift:Die Öffentliche Verwaltung, C.H. Beck, S. 381-388.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:digitalisierte Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungswissenschaften
Oft wird die Vermutung geäußert, dass sich Einheitsstaaten bei der Digitalisierung der Verwaltung deutlich leichter tun. Daher soll in diesem Beitrag ein vergleichender Blick auf die Herangehensweise in Estland und Frankreich geworfen werden. In Frankreich ist heute kaum noch vom „gouvernement électronique“ oder kurz e-gouvernement die Rede. Stattdessen finden sich Formulierungen, die an die Übersetzung des Wortes „digital“ mit „numérique“ anknüpfen. Parallel zum Entwicklungsfortschritt bei den digitalen Werkzeugen hat sich die elektronische Verwaltung im Laufe der Zeit fortentwickelt. Zur Umsetzung der Digitalisierung wurden viele neue Gremien gebildet (Commission d’accès aux documents administratifs, Commission nationale informatique et libertés, L’Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information). Es gibt diverse besondere und allgemeine Vorschriften zur elektronischen Verwaltung. Unter anderem wird in Art. D. 113-2 und Art. D. 113-3 CRPA festgelegt, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Formulare der Öffentlichkeit kostenlos in digitaler Form über die öffentliche Website „service-public.fr“ zur Verfügung gestellt werden müssen und die Verwaltung die Bearbeitung eines mit einem solchen Formular eingereichten Antrags nicht verweigern darf. Vor allem die Art. L. 112-7 ff. CRPA enthaltenen Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Zudem steht hierfür seit 2021 die eingeführte nationale elektronische Identifizierungskarte zur Verfügung. Der französische Conseil d’État entschied,  dass sich aus Art. L. 112-8, L. 112-9 und L. 112-10 CRPA zwar ein Recht auf elektronische Kommunikation mit der Verwaltung, aber keine Verpflichtung dazu ergibt. Im Unterschied zu Deutschland und Österreich mit ihren E-Government-Gesetzen sind in Frankreich zentrale Vorschriften zur elektronischen Verwaltung in seiner Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten. Der Rückstand Frankreichs bei den digitalen öffentlichen Diensten wird u.a. mit dem tendenziell eher schlechten Verhältnis der Bürger zur Verwaltung und den Schwierigkeiten mancher Bürger bei der Inanspruchnahme digitaler öffentlicher Dienste erklärt, etwa weil sie nicht ausreichend digital kompetent sind

Die Klimarechtsprechung der französischen Verwaltungsgerichte

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Auteurs / Autoren:SCHNIEDERS, RALF
Revue / Zeitschrift:Klima und Recht, C.H. Beck, S. 226-229.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Rechtspraxis, Umweltrecht, Verwaltungsrecht
Die französische Verwaltungsrechtsprechung hat in jüngerer Zeit mehrfach den französischen Staat verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht erfüllte gesetzliche Klimaschutzziele umzusetzen. In einem Verfahren geschah dies auf dem Weg eines primären Erfüllungsanspruchs, in einem anderen Fall als sekundärer Schadensersatzanspruch. Die Urteile der französischen Verwaltungsgerichte erkennen an, dass die Realisierung konkreter Treibhausgasreduktionsziele, die sich der französische Staat in Umsetzung der völker- bzw. unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen innerstaatlich selbst auferlegt hat, für Gebietskörperschaften und für Umweltverbände gegenüber dem Staat einklagbar ist. Dies ermöglicht in dem Verfahren „Grande-Synthe“ vor dem CE (Entscheidungen vom 19. 11. 2020 und vom 1. 7. 2021) ein weites Verständnis der subjektiven Betroffenheit der Gemeinden durch unterlassene Klimaschutzmaßnahmen. In dem Verfahren „affaire du siècle“ vor dem VG Paris (Tribunal administratif de Paris vom 3.2. 2021 und vom 1.7. 2021) ist die Verurteilung des Staates Folge einer weiten Konzeption des Begriffs des Umweltschadens in Verbindung mit einer entsprechenden Klagebefugnis der Umweltverbände. Beide Urteile wären folglich in der deutschen Rechtsordnung so nicht denkbar, da einerseits den Gemeinden bislang kein derart weit reichendes subjektives Recht zugestanden wurde, andererseits kein vergleichbarer weit reichender Umwelthaftungstatbestand existiert. Der Mehrwert derartiger Urteile erscheint fraglich, er dürfte vorwiegend deklaratorischer Natur sein, dabei den ohnehin bestehenden politischen und rechtlichen Druck zu Emissionsminderungen verstärken. Bereits Unionsrecht verpflichtet dazu, verschärfte - wiederum in einem politischen Abwägungsprozess definierte - Einsparziele und Maßnahmenprogramme für kommende Emissionszeiträume zu beschließen, im Rahmen derer dann auch die gesetzlich für vergangene Zeiträume festgelegten und nicht realisierten Reduktionen nachzuholen sind. Zwangsgelder verhängten die Gerichte in dem Zusammenhang bislang nicht. Die Gerichte fordern indes von der Regierung ausdrücklich kurzfristige Maßnahmen ein. Damit stehen sie im Kontrast zur Politik (verstanden als Regierung und Gesetzgeber), die vorzugsweise längerfristige, über Legislaturperioden hinausweisende Einsparungsziele aufstellt.

Der französische Entwurf zur Kodifizierung des internationalen Privatrechts

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Auteurs / Autoren:JAULT-SESEKE, FABIENNE
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, C.H. Beck, p. 566-581
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Internationales Privatrecht
Am 30.3.2022 wurde dem französischen Justizminister ein Entwurf für einen Kodex zum internationalen Privatrecht vorgelegt. Er löste Debatten aus, schon allein aufgrund seines notwendigerweise begrenzten Charakters, da er sich in ein bereits dichtes normatives Gefüge einfügen muss, das aus zahlreichen europäischen und internationalen Texten besteht. Die Autoren des Entwurfes haben sich dafür entschieden, auf diese verschiedenen Texte zu verweisen, ohne sie zu wiederholen. Bei Fragen, die nicht durch diese Texte geregelt werden, wechselt der Entwurf zwischen der Bestätigung bestehender Lösungen und Neuerungen. Die gewählten Lösungen werden hier in ihren Grundzügen dargestellt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der Entwurf wird zwangsläufig überarbeitet werden müssen, bevor Frankreich, wenn der politische Wille weiter besteht, zu den Ländern mit einem Kodex für das internationale Privatrecht aufschließt. Das Projekt zur Kodifizierung des internationalen Privatrechts in Frankreich ist alt. Ein erster Entwurf, der sogenannte Niboyet-Entwurf, wurde 1954 vorgelegt. Er wurde 1956 vom französischen Komitee für internationales Privatrecht recht kühl aufgenommen, vor allem weil er dem französischen Recht einen hohen Stellenwert einräumte. Ein zweiter Text, der sogenannte Batiffol-Entwurf, war offener und wurde 1959 von der Kommission zur Reform des Zivilgesetzbuchs angenommen. Er wurde erst veröffentlicht, als 1966 ein dritter Entwurf, der sogenannte Foyer-Entwurf, unter der Leitung einer Kommission, der berühmte Akademiker, ein Notar und Richter angehörten, ausgearbeitet wurde. Foyer war damals Justizminister. Sein Ausscheiden aus dem Ministerium bedeutete das Ende des Entwurfs, auch weil die Lehre nie eine große Begeisterung für die Kodifizierung des internationalen Privatrechts gezeigt hatte. Das französische internationale Privatrecht wurde im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geschaffen, was zu seiner mangelnden Lesbarkeit beiträgt, es aber auch zu einem unvollständigen Regelwerk macht. Dies sind zwei wichtige Gründe, die für einen Kodex sprechen. Abgesehen von einigen Spezialisten fürchten Praktiker die Fragen des internationalen Privatrechts und versuchen, sie eher zu verbergen als zu lösen.  Der Entwurf des Kodex ist in sechs Bücher unterteilt. Das erste Buch ist den allgemeinen Regeln gewidmet und deckt Kollisionsnormen und Regelungen über den Gerichtsstand ab. Fragen des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts, die in der französischen Tradition dem internationalen Privatrecht zugeordnet werden, werden nicht behandelt. In Bezug auf das Staatsangehörigkeitsrecht wäre deshalb ein Verweis auf den Code civil angebracht, in dem die Vorschriften des französischen Staatsangehörigkeitsrechts derzeit kodifiziert sind. Im aktuellen Entwurf findet sich lediglich eine Bestimmung zur Art und Weise der Bestimmung der Staatsangehörigkeit und zu Konflikten zwischen Staatsangehörigkeiten.