Avr 4, 2022
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GERHOLD, MAXIMILIAN |
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Source / Fundstelle: | in: DÖV 2022, S. 93-102 |
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Revue / Zeitschrift: | Die öffentliche Verwaltung |
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Année / Jahr: | 2022 |
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Catégorie / Kategorie: | Verfassungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Verfassungsrecht, Vorratsdatenspeicherung |
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Zusammenfassung des Beitrags:
Die Auseinandersetzung um die Vorratsdatenspeicherung als Brennglas mitgliedstaatlichen und europäischen Verfassungsrechts hat mit einer Entscheidung des französischen Conseil d'Etat einen neuen - über die Vorratsdatenspeicherung hinausgehenden - gerichtlichen Twist erhalten. Der EuGH senkte im Vorjahr auf Vorlage des Conseil d'Etat seine primärrechtlichen Maßstäbe und rückte von einem strengen Verbot ab. Sobald der Rechtsstreit wieder in Paris ankam, forderte die französische Regierung jedoch das Gericht auf, das Urteil aus Luxemburg als ausbrechenden Rechtsakt unangewendet zu lassen. Die Antwort des Conseil d'Etat ist über Frankreich und den europäischen Gerichtsverbund hinaus von Interesse: Beim EuGH sind Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts zur deutschen Regelung anhängig und zugleich könnte 2022 der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden hiergegen entscheiden.
Gliederung des Beitrags:
I. Die Antwort auf La Quadrature du Net als Quadratur des Kreises?
II. Paris - Luxemburg - Paris
III. Bekräftigung des eigenen Prüfungsmaßstabs
IV. Umbau des materiellen Unionsrechts
V. Schlussbemerkung
Août 20, 2020
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | JACQUEMET-GAUCHÉ, ANNE |
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Source / Fundstelle: | in: DÖV 2020, S. 453 - 460 |
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Revue / Zeitschrift: | Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) |
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Année / Jahr: | 2020 |
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Catégorie / Kategorie: | Staatsrecht, Verfassungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Entschädigung, Haftung, STAATSHAFTUNG |
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Zusammenfassung der Autorin:
Der Beitrag stellt die Grundstrukturen des französischen Staatshaftungsrechts vor und führt in die dahinter stehenden Grundgedanken ein. Dabei wird sowohl auf dessen richterrechtliche Entwicklung als auch auf die Frage eingegangen, in welchem Verhältnis das französische Staatshaftungsrecht zum sozialen Entschädigungsrecht steht.
Gliederung des Beitrags:
I. Einführung
II. Das Staatshaftungs-Richterrecht des Conseil d'État
1. Der Grundsatz eines vom Zivilrecht getrennten Staatshaftungsrechts
2. Die Verschuldenshaftung (responsabilité pour faute)
3. Die Risikohaftung (responsabilité pour risque)
4. Haftung für Aufopferung (la responsabilité pour rupture de l'égalité devant les charges publiques)
5. Haftung für unions. und EMRK-widrige Gesetze ("La resonsabilité du fait des lois inconventionnelles")
6. Die Haftung für verfassungswidrige Gesetze
7. Prozessuale Fragen
III. Der Schaden als Angelpunkt: Staatshaftungsrecht als Opferschutz
1. Der Schaden als Angelpunkt des französischen Staatshaftungsrechts
2. Schadenersatz nur in Geld - Das Fehlen der Naturalrestitution
3. Auf dem Weg vom Staatshaftungs- zum Entschädigungsrecht?
IV. Fazit
Fév 12, 2020
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WEBER RUTH KATARINA |
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Source / Fundstelle: | Der Begründungsstil von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht: Eine vergleichende Analyse der Spruchpraxis |
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Année / Jahr: | 2019 |
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Localisation / Standort: | Mohr Siebeck, coll. Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Verfassungsprozeßrecht, Verfassungsrecht |
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Résumé: Le style, c'est la Cour! - Im Mittelpunkt dieser Arbeit stand die Frage nach dem Begründungsstil von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht und dem darin transportierten Selbstverständnis. Dieses wurde im Ausgangspunkt für den Conseil constitutionnel als das einer autoritären "bouche de la Constitution" und für das Bundesverfassungsgericht als das einer differenzierten Verkörperung des Verfassungsrechtsstaats - die empirische Auswertung, die justizkulturelle Verankerung und die institutionellen Voraussetzungen. Der erste Teil nähert sich der dichotomen Gegenüberstellung der Begründungsstile des französischen und deutschen Verfassungsgerichts an. Mit Hilfe des Parameters der Entscheidungslänge zeigen sich wesentliche Charakteristika des Begründungsstils der beiden Gerichte. Die anfänglich sehr knappen Entscheidungen des Conseil constitutionnel in Normenkontrollverfahren werden über die Jahre immer länger. Der Anstieg der Seitenanzahl geht zum einen mit Veränderungen im Verfassungsprozessrecht einher. So stiegen mit der Verfassungsreform von 1974, nach der auch eine parlamentarische Minderheit ein Gesetz durch den Conseil constitutionnel überprüfen lassen kann, nicht nur die Verfahrenszahlen insgesamt an, sondern mit etwas Verzögerung auch die Länge der Entscheidungen. Die Entscheidungsbegründung intensivierte sich wegen ausführlich argumentierter Normenkontrollanträge und eines größeren Rechtfertigungsdrucks des fortan stärker in den politischen Prozess eingefügten Conseil constitutionnel zumindest graduell. Auch die Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden immer länger. Diese langen Entscheidungen muten wie Monographien an und behandeln die aufgeworfene Rechtsfrage über das entscheidungserhebliche Problem hinaus. Selbst aus der Perspektive der Bundesverfassungsrichter ist der Umfang der Entscheidungen zu einer "parakonstitutionellen Rechtsmasse" angewachsen. Im Vergleich zum Conseil constitutionnel werden die Entscheidungen zwar auch länger, sind aber bereits von Anfang an sehr umfangreich. Deshalb liefert die Gegenüberstellung auch die Erkenntnis, dass der Conseil constitutionnel in seiner institutionellen Position noch unsicherer ist. Während das Bundesverfassungsgericht wichtige Entscheidungen besonders ausführlich begründet, fällt die Entscheidungsbegründung des Conseil constitutionnel bei komplizierten Rechtsfragen eher knapp aus. Der zweite Teil der Arbeit behandelte die Frage nach der Verankerung des Begründungsstils auf einem abstrakten, formelhaften Niveau. In Frankreich spielt die Tradition eine ausschlaggebende Rolle. Unter Berufung auf die Französische Revolution wird der Begründungsstil der französischen Höchstgerichtsbarkeit als Ausdruck der dienenden Rolle im System der Gewaltenteilung verstanden. Die Gerichtsbarkeit legte im Laufe des 19. Jahrhunderts zudem etwa durch die Abschaffung des sich als impraktikabel herausstellenden "référé législatif" ihre untergeordnete Rolle ab. Das Bundesverfassungsgericht bedient sich vielfältiger einleitender und abschließender Bausteine. Das durch das Aufklärungsdenken geprägte Richterbild eines mechanischen Automaten steht in Wechselwirkung mit dem Begründungsstil französischer Höchstgerichte. Die Kritik an diesem Begründungsstil setzte rasch ein und erfuhr immer wieder Höhepunkte, wie etwa Anfang der 1970er Jahre, als André Tunc und Adolphe Touffait in einer Kampfschrift dem Begründungsstil der Cour de cassation Unzeitgemäßheit und Inhaltsleere vorwarfen. Trotz der Reformbestrebungen bleibt die Aufspaltung des jurisdiktionellen Diskurses in die Entscheidung selbst und daneben existierende, häufig der Entscheidungserläuterung dienende Begleitdokumente, wie die Rapports und Notes, weiter bestehen. Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland entspringt der Begründungsstil vor allen Dingen einer über Jahrhunderte tradierten Art der Entscheidungsredaktion, die sich aus einem ganzen Bündel von Faktoren zusammensetzt. Eine Untersuchung der institutionellen Prämissen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frankreich und Deutschland erfolgt im dritten Teil der Arbeit. Die ermittelten historisch gewachsenen justizkulturellen und institutionellen Prämissen bedingen das Selbstverständnis des nationalen Richters und damit dessen Begründungsstil. Die Unterschiede der Begründungsstile der Spruchpraxen von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht lassen sich daher abgesehen von den justizkulturell verschiedenartig gewachsenen Gewohnheiten vor allem mit den institutionellen Grundvoraussetzungen erklären. Sie beziehen sich neben den Richtern auf das sonstige Gerichtspersonal und auf die systematische Stellung der Rechtswissenschaft.
Jan 7, 2019
Kurztext des Verlags:
Der Schutz der Grundrechte hat in Frankreich in den letzten Jahren spürbar an Kontur gewonnen und zählt mittlerweile zu den zentralen Aufgaben der Gerichte. Die primären Triebkräfte dieser Entwicklung waren der europäische Grund- und Menschenrechtsschutz sowie die Rechtsvergleichung. Der erste Teil der Arbeit zeigt auf, welche Befugnisse dem Conseil constitutionnel sowie den französischen Fachgerichten mit Blick auf den Grundrechtsschutz zukommen. Zu diesem Zweck wird die historische Entwicklung des gerichtlichen Grundrechtsschutzes in Frankreich nachgezeichnet, bevor die grundrechtsrelevanten Verfahren vor dem „Verfassungsrat“ und den Fachgerichten im Einzelnen dargestellt werden. Der zweite Teil der Arbeit zeichnet die konzeptionelle Entwicklung des französischen Grundrechtschutzes vom Schutz durch das hin zum Schutz vor dem Parlamentsgesetz nach, analysiert die französische Grundrechtsterminologie und beleuchtet die zentralen Aspekte der französischen Grundrechtsdogmatik.
Avr 4, 2017
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | HUMMEL, JACKY |
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Source / Fundstelle: | In : Baudoin (Marie-Elisabeth) et Bolton (Marie), Les constitutions : des révolutions à l'épreuve du temps en Europe et aux Etats-Unis, Centre Michel de l'Hospital - LGDJ, 2017, pp. 227-247 |
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Année / Jahr: | 2017 |
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Catégorie / Kategorie: | Droit constitutionnel, Histoire du droit, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Paulu, Rechtsgeschichte, VERFASSUNG VOM 4.11.1848, VERFASSUNGSGESCHICHTE, CONSTITUTIONNALISME, HISTOIRE CONSTITUTIONNELLE, HISTOIRE DU DROIT |
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Il n'existe pas de synchronie entre le droit et les idées constitutionnelles française et allemande. La Révolution française, en particulier, a moins servi d'inspiration initiale que la Restauration par la Charte de 1814 qui illustrait la possibilité d'une monarchie "limitée".
Dans un premier temps le constitutionnalisme est envisagé par la majorité de la doctrine allemande comme un simple acte de limitation du pouvoir, sans que la théorie de la constitution et la théorie de l'Etat ne soient liées. Le pouvoir étatique est envisagé comme préexistant à la constitution.
Une fois affirmé le principe démocratique, la Constitution est envisagée comme fondant le pouvoir du gouvernement. L'article 1er de la Constitution de Weimar l'exprime parfaitement (La Souveraineté émane du peuple - Die Staatsgewalt geht vom Volke). L'émergence de cette idée d'une "transcendance" du pouvoir constituant peut être suivie à travers l'évolution de l'histoire constitutionnelle allemande, de la Paulskirchenverfassung de 1848, à travers la Constitution de Weimar jusqu'à la Grundgesetz.

Lectures complémentaires conseillées :
Hummel (Jacky), Le constitutionnalisme allemand (1815-1918) : le modèle allemand de la monarchie limitée, Paris, PUF ("Leviathan"), 2002.