Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:LESSI, JEAN
Source / Fundstelle:IN: NVwZ, 2015, Heft 22, S.1570 ff.
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2015
Catégorie / Kategorie:Droit administratif, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Freier Zugang zu Verwaltungsinformationen, STAATSRAT, Verwaltungsdokumente, Verwaltungsinformationsrecht, VERWALTUNGSVERFAHREN, Wiederverwendung von öffentlichen Informationen, CONSEIL D'ETAT, Documents administratifs, Liberté d'accès aux documents administratifs, Réutilisation des informations publiques

Zusammenfassung:

Bis 1978 waren Dokumente der Verwaltung grundsätzlich geheim: Wie eine Privatperson war die Verwaltung nicht gehalten, ihre Dokumente an die Bürger herauszugeben. Diese Geheimhaltung konnte sogar als eine Gewährleistung des öffentlichen Interesses verstanden werden, dem die Verwaltungsbehörden dienen. Allerdings bestanden seit Langem zahlreiche abweichende Regelungen: Für Gesetze und Verordnungen galten Regelungen zur Bekanntmachung, das Katasteramt verfügte über eine eigene Herausgaberegelung, bestimmte Dokumente, die zur Feststellung der Steuerbemessungsgrundlagen dienen, vornehmlich der Grundsteuer, durften herausgegeben werden. Die Geheimhaltung war jedoch die Regel und die durch eine schriftliche Regelung vorzusehende Möglichkeit der Herausgabe die Ausnahme. Mit dem Gesetz Nr. 78–753 vom 17.7.1978 wurde diese Regel auf einen Schlag umgekehrt. Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsbehörden „in ihrem Besitz befindliche Verwaltungsdokumente an diejenigen, die einen entsprechenden Antrag stellen, herausgeben müssen“. Grundsatz ist nunmehr die Möglichkeit der Herausgabe und eine Geheimhaltung kann nur auf einer ausdrücklichen, vom Parlament verabschiedeten, Gesetzesbestimmung beruhen.