Sep 28, 2023
Oft wird die Vermutung geäußert, dass sich Einheitsstaaten bei der Digitalisierung der
Verwaltung deutlich leichter tun. Daher soll in diesem Beitrag ein vergleichender Blick auf die Herangehensweise in
Estland und
Frankreich geworfen werden.
In
Frankreich ist heute kaum noch vom „gouvernement électronique“ oder kurz e-gouvernement die Rede. Stattdessen finden sich Formulierungen, die an die Übersetzung des Wortes „digital“ mit „numérique“ anknüpfen. Parallel zum Entwicklungsfortschritt bei den digitalen Werkzeugen hat sich die elektronische
Verwaltung im Laufe der Zeit fortentwickelt. Zur Umsetzung der Digitalisierung wurden viele neue Gremien gebildet (Commission d’accès aux documents administratifs, Commission nationale informatique et libertés, L’Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information).
Es gibt diverse besondere und allgemeine Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung. Unter anderem wird in Art. D. 113-2 und Art. D. 113-3 CRPA festgelegt, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Formulare der
Öffentlichkeit kostenlos in digitaler Form über die
öffentliche Website „service-public.fr“ zur Verfügung gestellt werden müssen und die Verwaltung die Bearbeitung eines mit einem solchen Formular eingereichten Antrags nicht verweigern darf. Vor allem die Art. L. 112-7 ff. CRPA enthaltenen Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Zudem steht hierfür seit 2021 die eingeführte nationale elektronische Identifizierungskarte zur Verfügung. Der französische Conseil d’État entschied, dass sich aus Art. L. 112-8, L. 112-9 und L. 112-10 CRPA zwar ein Recht auf elektronische Kommunikation mit der
Verwaltung, aber keine Verpflichtung dazu ergibt.
Im Unterschied zu Deutschland und Österreich mit ihren
E-Government-Gesetzen sind in
Frankreich zentrale Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung in seiner Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten. Der Rückstand
Frankreichs bei den digitalen
öffentlichen Diensten wird u.a. mit dem tendenziell eher schlechten Verhältnis der Bürger zur
Verwaltung und den Schwierigkeiten mancher Bürger bei der Inanspruchnahme digitaler
öffentlicher Dienste erklärt, etwa weil sie nicht ausreichend digital kompetent sind