DAS FRANZOESISCHE ARBEITSRECHT IN DER DEUTSCHEN RECHTSWISSENSCHAFT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BIRK, ROLF;
Source / Fundstelle:IN: POUSSON-PETIT, JACQUELINE. L'IDENTITE DE LA PERSONNE HUMAINE - ETUDE DE DROIT FRANCAIS ET DE DROIT COMPARE. BRUXELLES. BRUYLANT 2002, P. 671 - 688.
Année / Jahr:1999
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Rechtsvergleichung
Mots clef / Schlagworte:ANGESTELLTER, ANGESTELLTER, LEITENDER-, INDIVIDUALARBEITSRECHT, KOLLEKTIVARBEITSRECHT, Kündigung, STREIK, STREIKRECHT, Tarifvertrag, CADRE, CONTRAT DE TRAVAIL, DROIT COMPARE, DROIT DU TRAVAIL, EMPLOYE, GREVE, LICENCIEMENT, TRAVAIL
DER AUTOR BERICHTET KURZ UEBER DIE VIELFAELTIGEN BEMUEHUNGEN DEUTSCHER AUTOREN UM DAS FRANZOESISCHE ARBEITSRECHT. ER STELLT WICHTIGE PUBLIKATIONEN AUS ALLEN BEREICHEN DES ARBEITSRECHTS VOR UND UNTERSUCHT, WAS DIE DEUTSCHEN AUTOREN IN DER ARBEITSRECHTLICHEN GESETZGEBUNG, RECHTSPRECHUNG UND WISSENSCHAFT FRANKREICHS FUER INTERESSANT UND DISKUSSIONSWUERDIG HALTEN.

AUSSENSEITER IM ARBEITSKAMPF IN DEUTSCHLAND UND IM AUSLAND
EINE UNTERSUCHUNG UNTER BERUECKSICHTIGUNG DES TARIFRECHTLICHEN BEHANDLUNG DER AUSSENSEITER

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GEBHARDT, KATHARINA;
Source / Fundstelle:IN: LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT. SERIE LEGISLATION COMPAREE. SEPTEMBRE 2001. NUMERO LC 93. P. 7 - 14.
Année / Jahr:1999
Localisation / Standort:NIEDERSAECHSISCHE STAATS- UND UNIVERSITAETSBIBLIOTHEK GOETTINGEN
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Rechtsvergleichung
Mots clef / Schlagworte:KOALITIONSFREIHEIT, STREIKRECHT, Tarifvertrag, Contrat, DROIT COMPARE, DROIT DU TRAVAIL, EMPLOYE, GREVE, LIBERTE DE COALITION, TRAVAIL
DER AUTOR ERLAEUTERT IM ERSTEN HAUPTTEIL DIE AUSSENSEITERPROBLEMATIK IN DEUTSCHLAND UND IM ZWEITEN HAUPTTEIL DIE AUSSENSEITERROBLEMATIK IM AUSLAND. HIER GEHT ER U.A. AUF FRANKREICH EIN (S.218-227), BEVOR ER IM DRITTEN HAUPTTEIL VON DER DEUTSCHEN RECHTSPRAXIS ABWEICHENDE LOESUNGSANSAETZE FUER DIE AUSSENSEITERPROBLEMATIK DARSTELLT. IN DEM BERICHT UEBER FRANKREICH STELLT DER AUTOR GEWERKSCHAFTEN UND ARBEITGEBERVERBAENDE, ARBEITSKAEMPFE UND DIE POSITIVE UND NEGATIVE KOALITIONSFREIHEIT (BZGL. STREIK UND AUSSPERRUNG) DAR UND ERKLAERT DIE BESONDERHEITEN IM FRANZOESISCHEN KOLLEKTIVRECHT, D.H. DIE AUSSENSEITERWIRKUNG DES TARIFVERTRAGES, BEGRENZTE ZULAESSIGKEIT VON SOLIDARSTREIKS ETC., BEVOR ER AUF DIE AUSSENSEITER IM ARBEITSKAMPF (ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER) EINGEHT.

RECHTLICHE REGELUNGEN DES STREIKES UND WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, OESTERREICH, BELGIEN, FRANKREICH UND ITALIEN. EINE RECHTSVERGLEICHENDE UNTERSUCHUNG IM HINBLICK AUF DIE FRAGE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN ZWECKMAESSIGKEIT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BOHR, MARC;
Source / Fundstelle:LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT - SERIE LEGISLATION COMPAREE. OCTOBRE 2002. NUMERO LC 113. P. 3.
Année / Jahr:1992
Localisation / Standort:Europa-Institut der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Beamter, Grundrechte, Haftung, STREIK, STREIKRECHT, CONTRAT DE TRAVAIL, Droit constitutionnel, DROIT DU TRAVAIL, EMPLOYE, FONCTION PUBLIQUE, FONCTIONNAIRE, GREVE, LIBERTES PUBLIQUES, RESPONSABILITE
VOR DEM HINTERGRUND DER FRAGE, OB SICH EINE EXPLIZITE POSITIVRECHTLICHE GEWAEHRLEISTUNG DES STREIKRECHTES FUER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EMPFIEHLT, UNTERSUCHT DER AUTOR DIE REGELUNGEN DES STREIKRECHTS IN LAENDERN MIT EXPLIZITER POSITIVRECHTLICHER GEWAEHRLEISTUNG (DARUNTER FRANKREICH) SOWIE IN DEN LAENDERN OHNE EINE SOLCHE GEWAEHRLEISTUNG.
IN DEM BERICHT UEBER DAS FRANZOESISCHE RECHT (S.139-194) ERFOLGT ZUNAECHST EIN KURZER HISTORISCHER ABRISS UEBER DIE RECHTLICHE BEURTEILUNG DES STREIKES IN FRANKREICH. ES FOLGT EIN VERGLEICH DER FRANZOESISCHEN STREIKDEFINITION MIT DER ZU BEGINN DER ARBEIT AUFGESTELLTEN MUSTERDEFINITION. ANSCHLIESSEND WERDEN DIE RECHTMAESSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN DES STREIKES GESCHILDERT. DA DAS IN DER VERFASSUNG (ABSATZ 7 DER PRAEAMBEL DER VERFASSUNG VOM 27.10.1946) VERANKERTE STREIKRECHT KEINE GESETZLICHE EINSCHRAENKUNG ERFAHREN HAT, WERDEN DIE RECHTMAESSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN VON DER RECHTSPRECHUNG GESETZT. SCHRANKEN ERGEBEN SICH VOR ALLEN AUS DEM SCHUTZ ANDERER RECHTSGUETER VERGLEICHBAREN RANGES UND AUS DEM VERBOT, DEN STREIK MISSBRAEUCHLICH AUSZUUEBEN. BESONDERE SCHRANKEN GELTEN FUER DEN STREIK IM OEFFENTLLICHEN DIENST.
NAECHSTER GEGENSTAND DER DARSTELLUNG SIND DIE RECHTSFOLGEN RECHTMAESSIGER STREIKS. HIERBEI WIRD ZWISCHEN DEN RECHTSFOLGEN AUF KOLLEKTIVRECHTLICHER EBENE UND AUF INDIVIDUALRECHTLICHER EBENE UNTERSCHIEDEN. AUF KOLLEKTIVRECHTLICHER EBENE WIRD DIE FRAGE EINER HAFTUNG DER GEWERKSCHAFTEN BEI RECHTMAESSIGEN STREIKS EROERTERT.
AUSWIRKUNGEN DES STREIKES AUF DIE STREIKENDEN ARBEITNEHMER KOENNEN SICH HINSICHTLICH DES BESTANDES DES ARBEITSVERTRAGES, DES ENTGELTANSPRUCHES SOWIE DES SCHADENSERSATZES ERGEBEN. AUF DER INDIVIDUALRECHTLICHEN EBENE UNTERSUCHT DER VERFASSER WEITERHIN DIE AUSWIRKUNGEN DES STREIKS AUF NICHTSTREIKENDE ARBEITNEHMER SOWIE AUF DRITTE UND AUF DAS SOZIALRECHT.
DEM BERICHT IST EIN STATISTISCHER UEBERBLICK BEIGEFUEGT, DER EINEN EINDRUCK UEBER DAS TATSAECHLICHE STREIKGESCHEHEN IN FRANKREICH VERMITTELT, VOR ALLEM UM FESTZUSTELLEN, INWIEWEIT DIE NATIONALE WIRTSCHAFT DADURCH BETROFFEN WIRD.

DIE COUR DE CASSATION ZUM ARBEITSKAMPF

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KRIEGER, GABRIEL;
Source / Fundstelle:IN: CHRONIQUE INTERNATIONALE DE L'IRES. 1996. NUMERO 43. P. 7 - 11.
Revue / Zeitschrift:Recht der Arbeit
Année / Jahr:1987
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht
Mots clef / Schlagworte:Grundrechte, Rechtsprechung, RECHTSWIDRIGKEIT, STREIK, STREIKRECHT, DROIT DU TRAVAIL, GREVE, Jurisprudence, LIBERTES PUBLIQUES
DER AUTOR BESPRICHT EINE PLENARENTSCHEIDUNG DER COUR CASSATION, DIE ZU DEN BEDINGUNGEN, BEZIEHUNGSWEISE DEN GRENZEN DES STREIKRECHTS ERGANGEN IST.

ANLASS DES STREIKS, ZUDEM DIE FLUGINGENIEURSGEWERKSCHAFT AUFGERUFEN HATTE, WAR EIN NEU ENTWICKELTES COCKPIT-MODELL, DAS DEN ARBEITSPLATZ DES FLUGINGENIEURS IN FRAGE GESTELLT HATTE. STREIKANKUENDIGUNG UND -AUFRUF WURDEN DURCH EINSTWEILIGE VERFUEGUNG SUSPENDIERT. NACH EINEM UMFANGREICHEN VERFAHREN WENDEN SICH DIE GEWERKSCHAFTEN ZUM ZWEITEN MAL AN DIE COUR DE CASSATION UND MACHEN EINE VERLETZUNG DES STREIKRECHTS SOWIE EINE VERLETZUNG VERFAHRENSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN GELTEND. DIE COUR DE CASSATION HAT DIE ENTSCHEIDUNG DES BERUFUNGSGERICHTS BESTAETIGT. SIE HAT SICH DABEI AUF GRUENDE GESTUETZT, DIE VON DEM AUTOREN AUFGEGRIFFEN WERDEN. DIESER UNTERZIEHT KURZ FOLGENDE LEITSAETZE DER ENTSCHEIDUNG EINER KRITISCHEN WUERDIGUNG:
- IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN DARF DER ORDENTLICHE RICHTER EIGENSTAENDIG BEURTEILEN, OB DER STREIK IM EINZELFALL EINE OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIGE STOERUNG DARSTELLT (UND DEN STREIK DAMIT VERBIETEN)
- NICHT ERSTREIKBAR SIND FORDERUNGEN, DIE DER ARBEITGEBER AUS RECHTSGRUENDEN NICHT ERFUELLEN KANN

- NICHT ERSTREIKBAR SIND FORDERUNGEN, DIE MANGELS RUECKSICHT AUF WIRTSCHAFTLICHE SACHZWAENGE UND TECHNISCHE FORTSCHRITTE UNVERNUENFTIG SIND.

DER GRUNDSATZ DER KONTINUITAET DER « SERVICES PUBLICS » UND DAS STREIKRECHT IM OEFFENTLICHEN DIENST IN FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:WALTER, CHRISTIAN;
Source / Fundstelle:IN: LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT. SERIE LEGISLATION COMPAREE. FEVRIER 2000. NUMERO LC 70. P. 7 - 11.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Année / Jahr:1995
Localisation / Standort:Völkerrechtliches Seminar der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Beamter, Rechtsprechung, STAATSRAT, STREIK, STREIKRECHT, VERFASSUNGSRAT, Administration, CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSEIL D'ETAT, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT COMPARE, FONCTION PUBLIQUE, FONCTIONNAIRE, GREVE, Jurisprudence, SERVICE PUBLIC
DER AUTOR BEFASST SICH MIT DEM STREIKRECHT IM OEFFENTLICHEN DIENST IN FRANKREICH MIT DEM ZIEL DURCH DIESEN RECHTSVERGLEICH ANREGUNGEN FUER DIE ANGLEICHUNG DES DIENSTRECHTS INNERHALB DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT ZU FINDEN.
AEHNLICH WIE IN DEUTSCHLAND BERUHT AUCH IN FRANKREICH DAS STREIKRECHT DES OEFFENTLICHEN DIENSTES IM WESENTLICHEN AUF RICHTERRECHT. DABEI IST DAS GELTENDE RECHT ERGEBNIS EINER ENTWICKLUNG, DIE BIS IN DAS JAHR 1909 ZURUECKREICHT. ANLAESSLICH DES PARISER POSTSTREIKS WURDE DER CONSEIL D'ETAT IN DIESEM JAHR IM VERFAHREN WINKELL ZUM ERSTEN MAL MIT DEM STREIKRECHT IM OEFFENTLICHEN DIENST BEFASST. DIE DIESE ENTSCHEIDUNG TRAGENDEN GRUNDSAETZE BESTIMMEN DAS STREIKRECHT IN FRANKREICH BIS HEUTE.
IM FOLGENDEN ZEICHNET DER VERFASSER DIE HERAUSBILDUNG DER GRUNDZUEGE NACH, BEVOR ER ANSCHLIESSEND DIE EINZELHEITEN DES STREIKRECHTS IM OEFFENTLICHEN DIENST IN FRANKREICH DARSTELLT. ABSCHLIESSEND SOLL EINE ZUSAMMENFASSUNG DER FRANZOESISCHEN RECHTSLAGE ANHAND DER ZUGRUNDELIEGENDEN RECHTSPRINZIPIEN EINEN RECHTSVERGLEICH MIT DEN DEUTSCHEN REGELUNGEN DES STREIKRECHTS IM OEFFENTLICHEN DIENST MOEGLICH MACHEN.
IN DEN EINZELNEN KAPITELN WERDEN AUCH JEWEILS DIE GRUNDSATZURTEILE DES CONSEIL D'ETAT (INSB. DIE RECHTSSACHEN "WINKELL" VON 1909 UND"DEHAENE" VOM 7.7.1950)BEHANDELT.