Avr 27, 2012
DER AUFSATZ GEHT DER FRAGE NACH, WIE MIT AUSLAENDISCHEM RECHT IM ZIVILPROZESS IN FRANKREICH VERFAHREN WIRD
ZUNAECHST STELLT SICH DIE FRAGE, OB DIE ANWENDUNG DES AUSLAENDISCHEN RECHTS VON AMTS WEGEN ERFOLGT. SODANN GEHT DER AUTOR AUF DIE BEWEISLAST, DIE BEWEISMITTEL SOWIE AUF DIE FOLGEN DER BEWEISFAELLIGKEIT EIN.
WEITERHIN STELLT DER VERFASSER DAR, INWIEWEIT DIE ANWENDUNG VON AUSLAENDISCHEM RECHT DURCH DEN TATRICHTER VOM KASSATIONSHOF UEBERPRUEFT WIRD.
DA DIE STELLUNG VON AUSLAENDISCHEM RECHT IM FRANZOESISCHEN RECHT GESETZLICH NICHT GEREGELT IST, IST DIESE DARSTELLUNG AUF DIE RECHTSPRECHUNG GESTUETZT.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | KOERNER, DOERTHE; |
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Source / Fundstelle: | IN: CHRONIQUE INTERNATIONALE DE L'IRES. 1996. NUMERO 40. P. 3 - 7. |
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Année / Jahr: | 1995 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Internationales Privatrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Gerichtsbarkeit, PARTEI, Rechtsprechung, STAATSANGEHOERIGKEIT, WOHNSITZ, COUR DE CASSATION, DOMICILE, DROIT DE LA FAMILLE, JURIDICTION, Jurisprudence, NATIONALITE, PROCEDURE CIVILE |
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DIE AUTORIN SETZT SICH MIT DER FRAGE AUSEINANDER, OB IN EINEM RECHTSSTREIT MIT AUSLANDSBERUEHRUNG AUSLAENDISCHES RECHT NUR DANN ANGEWENDET WERDEN SOLLTE, WENN EINE PARTEI EINEN ANTRAG DAZU STELLT. DAZU WERTET SIE DIE ERFAHRUNGEN AUS FRANKREICH AUS, WO DAS FAKULTATIVE KOLLISIONSRECHT PRAKTIZIERT WIRD.
IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WERDEN VERSCHIEDENE KONZEPTIONEN DES KOLLISIONSRECHTS EINANDER GEGENUEBER GESTELLT. IN DIESEM RAHMEN STELLT DIE VERFASSERIN DIE ENTWICKLUNG DER FRANZOESISCHEN RECHTSPRECHUNG ZU DER FRAGE DAR, OB DER RICHTER VERPFLICHTET IST, KOLLISIONSNORMEN VON AMTS WEGEN ANZUWENDEN. DIE LOESUNGEN DIESER RECHTSPRECHUNG ERKLAERT SIE AUCH VOR DEM HINTERGRUND DER FRANZOESISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG.
IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT UNTERSUCHT DIE AUTORIN WELCHE FUNKTIONEN DAS FAKULTATIVE KOLLISIONSRECHT HAT UND WIE GUT DIESE FUNKTIONEN IN FRANKREICH IM VERGLEICH ZUM GELTENDEN DEUTSCHEN RECHT ERFUELLT WERDEN.
ES WIRD ALSO UNTERSUCHT, WIE GUT MIT DER FRANZOESISCHEN LOESUNG FOLGENDE ZIELE ERREICHT WERDEN:
- VERMEIDUNG UEBERMAESSIGER BELASTUNG DES RICHTERS BEI DER INHALTSERMITTLUNG AUSLAENDISCHEN RECHTS
- BERUECKSICHTIGUNG DER INTERESSEN DER PARTEIEN
- DURCHSETZUNG DES SACHNAEHEREN RECHTS
- AUSSCHALTUNG EINER RECHTSORDNUNG, DEREN INHALT ALS UNANGEMESSEN ANGESEHEN WIRD
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | KUFER, ANDREAS; |
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Source / Fundstelle: | IN: DROIT SOCIAL. 1962. NUMERO 3. P. 180 - 189. |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 1997 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KASSATIONSHOF, Kündigung, Rechtsprechung, Schadensersatz, VERTRAG, ARBEITS-, CONTRAT DE TRAVAIL, COUR DE CASSATION, DOMMAGES-INTERETS, DROIT DU TRAVAIL, EMPLOYE, Jurisprudence, LICENCIEMENT, TRAVAIL |
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DER TEXT BEFASST SICH MIT DER RECHTSPRECHUNG DES KASSATIONSHOFES ZUR KUENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGES AUS WIRTSCHAFTLICHEM GRUND. ZUNAECHST EROERTERT DER AUTOR DEN PROBLEMBEREICH DER AUSWAHL DER ZU KUENDIGENDEN ARBEITNEHMER. DABEI GEHT DER VERFASSER AUF DIE RECHTSFOLGEN BEI DER VERLETZUNG FORMELLER ODER MATERIELLER VORAUSSETZUNGEN BEI DER KUENDIGUNG ALLGEMEIN UND INSBESONDERE BEI DER KUENDIGUNG AUS WIRTSCHAFTLICHEM GRUND EIN. DAZU WIRD DIE LOESUNG DER COUR DE CASSATION IN FAELLEN, IN DENEN DER ARBEITGEBER BEI EINEM WIRTSCHAFTLICHEM KUENDIGUNGSGRUND DIE KRITERIEN FUER DIE AUSWAHL DER ZU KUENDI- GENDEN ARBEITNEHMER NICHT EINHAELT, DARGESTELLT UND BEWERTET. ANSCHLIESSEND BEHANDELT DER VERFASSER UNTER BEZUGNAHME AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES KASSATIONSHOFES DAS KUENDIGUNGSRECHT BEI EINER PRODUKTIONSVERLAGERUNG, WOBEI ER ZWISCHEN PRODUKTIONSVERLAGERUNG IM INLAND UND INS AUSLAND UNTERSCHEIDET. SCHLIESSLICH BEFASST SICH DER AUTOR MIT DEN AUSNAHMEN ZUM GRUNDSATZ DES FRANZOE- SISCHEN ARBEITSRECHTS, DASS JEDE KUENDIGUNG DAS ARBEITSVERHAELTNIS BEENDET.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WITZ, CLAUDE; WOLTER, GERHARD; |
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Source / Fundstelle: | IN: DROITS. 1998. NUMERO 28. P. 71 - 81. |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 1998 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Handelsrecht, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KASSATIONSHOF, Kaufvertrag, NICHTERFUELLUNG, Rechtsprechung, REVISION, SACHMAENGEL, CONTRAT DE VENTE, COUR DE CASSATION, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, Jurisprudence, PROCEDURE CIVILE, VICE CACHE |
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DIE AUTOREN BESPRECHEN IN DEM VORLIEGENDEN BEITRAG ZWEI URTEILE DER COUR DE CASSATION VOM 23.1.1996 UND 17.12.1996 SOWIE ZWEI URTEILE DER COUR D'APPEL DE GRENOBLE VOM 13.9.1995 UND 15.5.1996, DIE SICH MIT DEM UN-KAUFRECHT BEFASSEN. EINLEITEND GEHEN DIE VERFASSER KURZ AUF DIE FUNKTION, DIE ARBEITSWEISE UND DEN URTEILSSTIL DER COUR DE CASSATION EIN. DIE URTEILE, BEI DENEN ES JEWEILS UM INTERNATIONALEN WARENKAUF GEHT, WERDEN AUSFUEHRLICH BESPROCHEN, WOBEI ZUM BESSEREN VERSTAENDNIS KURZE EXKURSE ZUM FRANZOESISCHEN ZIVIL- UND ZIVILPROZESSRECHT EINGEFLOCHTEN WERDEN.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | LANGER, GERD; |
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Source / Fundstelle: | IN: DROITS. 1997. NUMERO 25. P. 121 - 133. |
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Revue / Zeitschrift: | Die öffentliche Verwaltung |
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Année / Jahr: | 1971 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Europarecht |
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Mots clef / Schlagworte: | EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFT (EG), GERICHT, NATIONALES RECHT, Rechtsprechung, COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE (CEE), CONSEIL D'ETAT, COUR DE CASSATION, DROIT EUROPEEN, DROIT INTERNE, Jurisprudence |
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DER TEXT GIBT EINEN KURZEN UEBERBLICK UEBER DIE HALTUNG DER FRANZOESISCHEN GERICHTE ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT. ZUNAECHST STELLT DER VERFASSER DIE RECHT- SPRECHUNG DER ORDENTLICHEN GERICHTE, DES CONSEIL D'ETAT SOWIE DER COUR DE CASSATION BEZUEGLICH DER UNMITTELBAREN GELTUNG DES EWG-VERTRAGES UND DER EG-VERORDNUNGEN DAR. DANN WIRD DIE HALTUNG DER GERICHTE GEGENUEBER EG-RICHT- LINIEN KURZ EROERTERT. SCHLIESSLICH LEGT DER VERFASSER DIE RECHTSPRECHUNG ZUR AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSNORMEN UND ZUR ANWENDUNG DES ART. 177 EWG-VERTRAG DAR.