Avr 27, 2012
DER AUFSATZ GEHT DER FRAGE NACH, WIE MIT AUSLAENDISCHEM RECHT IM ZIVILPROZESS IN FRANKREICH VERFAHREN WIRD
ZUNAECHST STELLT SICH DIE FRAGE, OB DIE ANWENDUNG DES AUSLAENDISCHEN RECHTS VON AMTS WEGEN ERFOLGT. SODANN GEHT DER AUTOR AUF DIE BEWEISLAST, DIE BEWEISMITTEL SOWIE AUF DIE FOLGEN DER BEWEISFAELLIGKEIT EIN.
WEITERHIN STELLT DER VERFASSER DAR, INWIEWEIT DIE ANWENDUNG VON AUSLAENDISCHEM RECHT DURCH DEN TATRICHTER VOM KASSATIONSHOF UEBERPRUEFT WIRD.
DA DIE STELLUNG VON AUSLAENDISCHEM RECHT IM FRANZOESISCHEN RECHT GESETZLICH NICHT GEREGELT IST, IST DIESE DARSTELLUNG AUF DIE RECHTSPRECHUNG GESTUETZT.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | KOERNER, DOERTHE; |
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Source / Fundstelle: | IN: CHRONIQUE INTERNATIONALE DE L'IRES. 1996. NUMERO 40. P. 3 - 7. |
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Année / Jahr: | 1995 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Internationales Privatrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Gerichtsbarkeit, PARTEI, Rechtsprechung, STAATSANGEHOERIGKEIT, WOHNSITZ, COUR DE CASSATION, DOMICILE, DROIT DE LA FAMILLE, JURIDICTION, Jurisprudence, NATIONALITE, PROCEDURE CIVILE |
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DIE AUTORIN SETZT SICH MIT DER FRAGE AUSEINANDER, OB IN EINEM RECHTSSTREIT MIT AUSLANDSBERUEHRUNG AUSLAENDISCHES RECHT NUR DANN ANGEWENDET WERDEN SOLLTE, WENN EINE PARTEI EINEN ANTRAG DAZU STELLT. DAZU WERTET SIE DIE ERFAHRUNGEN AUS FRANKREICH AUS, WO DAS FAKULTATIVE KOLLISIONSRECHT PRAKTIZIERT WIRD.
IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WERDEN VERSCHIEDENE KONZEPTIONEN DES KOLLISIONSRECHTS EINANDER GEGENUEBER GESTELLT. IN DIESEM RAHMEN STELLT DIE VERFASSERIN DIE ENTWICKLUNG DER FRANZOESISCHEN RECHTSPRECHUNG ZU DER FRAGE DAR, OB DER RICHTER VERPFLICHTET IST, KOLLISIONSNORMEN VON AMTS WEGEN ANZUWENDEN. DIE LOESUNGEN DIESER RECHTSPRECHUNG ERKLAERT SIE AUCH VOR DEM HINTERGRUND DER FRANZOESISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG.
IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT UNTERSUCHT DIE AUTORIN WELCHE FUNKTIONEN DAS FAKULTATIVE KOLLISIONSRECHT HAT UND WIE GUT DIESE FUNKTIONEN IN FRANKREICH IM VERGLEICH ZUM GELTENDEN DEUTSCHEN RECHT ERFUELLT WERDEN.
ES WIRD ALSO UNTERSUCHT, WIE GUT MIT DER FRANZOESISCHEN LOESUNG FOLGENDE ZIELE ERREICHT WERDEN:
- VERMEIDUNG UEBERMAESSIGER BELASTUNG DES RICHTERS BEI DER INHALTSERMITTLUNG AUSLAENDISCHEN RECHTS
- BERUECKSICHTIGUNG DER INTERESSEN DER PARTEIEN
- DURCHSETZUNG DES SACHNAEHEREN RECHTS
- AUSSCHALTUNG EINER RECHTSORDNUNG, DEREN INHALT ALS UNANGEMESSEN ANGESEHEN WIRD
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | SZOENYI, CATHERINE; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE FRANCAIS DE DROIT INTERNATIONAL. 1971. P. 171 - 203. |
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Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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Année / Jahr: | 1998 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Rechtsprechung, COUR DE CASSATION, PROPRIETE INTELLECTUELLE |
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DIE ENTSCHEIDUNG DER COUR DE CASSATION BETRIFFT DIE FRAGE, OB DER ANTRAG DER VERLAENGERUNG DER SCHUTZDAUER EINER EINGETRAGENEN MARKE DEM ART. 5 BIS PVUE UNTERFAELLT. DAS INSTITUT NATIONAL DE LA PROPRIETE INDUSTRIELLE HATTE EINEN VERLAENGERUNGSANTRAG DER KLAGENDEN GESELLSCHAFT BEZUEGLICH EINER ANGEMELDETEN UND EINGETRAGENEN MARKE UNTER BERUFUNG AUF ABLAUF DER SCHUTZDAUER ABGELEHNT. DIE COUR D`APPEL DE PARIS HATTE DIESE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN, MIT DER BEGRUENDUNG, DAS RECHT AN DER MARKE SEI ZEITLICH NICHT BESCHRAENKT. DIE COUR DE CASSATION WIEDERUM HEBT DAS URTEIL DER COUR D'APPEL DE PARIS VOLLUMFAENGLICH AUF UND RUEGT EINE VERLETZUNG DES ART.5 BIS PVUE. SIE VERWEIST DEN STREIT AN DIE COUR D`APPEL DE REIMS. DIE VERFASSERIN DER ANMERKUNGEN STEHT DEM URTEIL KRITISCH GEGENUEBER.
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DIE REVISIONSBEKLAGTEN DIESES URTEILS SIND ZWEI GESELLSCHAFTEN, DIE INHABERINNEN BZW. LIZENZNEHMERINNEN EINER MARKE UND ZWEIER BILDZEICHEN SIND. SIE HATTEN IHRE URSPRUENGLICHE KLAGE GEGEN ZWEI WEITERE GESELLSCHAFTEN DARAUF GESTUETZT, DASS DIESE DIE MARKE UNBEFUGT NACHGEAHMT UND GENUTZT HAETTEN, SOWIE KLEIDUNGSSTUECKE, DIE DEN MARKENNAMEN TRAGEN, OHNE IHRE ZUSTIMMUNG NACH FRANKREICH IMPORTIERT UND DORT VERKAUFT HAETTEN. BEI EINER DER ERSTINSTANZLICH BEKLAGTEN GESELLSCHAFTEN HANDELT ES SICH UM EINE IN ISRAEL ANSAESSIGE GESELLSCHAFT. DAS TRIBUNAL D'EVRY HATTE DIE KLAGE IN ERSTER INSTANZ ABGEWIESEN, DIE COUR D'APPEL DE PARIS DIESE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN. DIE REVISION BLIEB OHNE ERFOLG. DIE COUR DE CASSATION BESTAETIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER COUR D'APPEL, DASS MARKENBENUTZUNG OHNE ZUSTIMMUNG IHRES INHABERS VERBOTEN SEI, WENN DIE VERMARKTUNG IN EINEM STAAT STATTGEFUNDEN HAT, DER NICHT MITGLIED DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT IST. AUCH DER ZWEITE REVISIONSGRUND, DIE GELTENDMACHUNG EINES FREISTELLUNGSANSPRUCHS, WIRD MANGELS EINER DIESBEZUEGLICHEN VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG ZURUECKGEWIESEN.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | HINRICHS, THOMAS; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE DE LEGISLATION FRANCAISE ET ETRANGERE. 1970. P. 21 - 22. |
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Année / Jahr: | 1991 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsvergleichung, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Deliktische Haftung, Haftung, KAUSALITAET, SCHADEN, Schadensersatz, VERSCHULDEN, COUR DE CASSATION, DOMMAGE, DOMMAGES-INTERETS, Droit civil, DROIT COMPARE, FAUTE, Jurisprudence, RESPONSABILITE, RESPONSABILITE DELICTUELLE |
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DER AUTOR GEHT ZUNAECHST IN ZWEI LAENDERBERICHTEN AUF DIE GRUNDLEGENDEN STRUKTUREN DES DIE MITVERSCHULDENSFRAGE BEHERRSCHENDEN TEILUNGSPRINZIPS EIN UND BEHANDELT
?º254 BGB UND DIE RECHTSLAGE IN FRANKREICH BIS 1982. IN EINEM ZWEITEN TEIL STELLT ER KRITIK UND REFORMUEBERLEGUNGEN BEZUEGLICH DES VERKEHRSHAFTPFLICHTRECHTS VOR UND GEHT AUF MAENGEL DES TEILUNGSPRINZIPS EIN. ANSCHLIESSEND BELEUCHTET ER IM DRITTEN TEIL NEUERE ENTWICKLUNGEN ZUR EINSCHRAENKUNG DES MITVERSCHULDENSEINWANDES IM FRANZOESISCHEN RECHT (DIE RECHTSPRECHUNG "DESMARES" VON 1982 UND DAS GESETZ NR. 85-677 VOM 5. JULI 1985- LOI BADINTER). ABSCHLIESSEND GEHT DER AUTOR DANN AUF DIE EINSCHRAENKUNG DES MITVERSCHULDENSEINWANDES IM DEUTSCHEN RECHT EIN UND BESCHAEFTIGT SICH INSBESONDERE MIT DEM HAFTPFLICHTRECHT.