DIE REVISIONSBEKLAGTEN DIESES URTEILS SIND ZWEI GESELLSCHAFTEN, DIE INHABERINNEN BZW. LIZENZNEHMERINNEN EINER MARKE UND ZWEIER BILDZEICHEN SIND. SIE HATTEN IHRE URSPRUENGLICHE KLAGE GEGEN ZWEI WEITERE GESELLSCHAFTEN DARAUF GESTUETZT, DASS DIESE DIE MARKE UNBEFUGT NACHGEAHMT UND GENUTZT HAETTEN, SOWIE KLEIDUNGSSTUECKE, DIE DEN MARKENNAMEN TRAGEN, OHNE IHRE ZUSTIMMUNG NACH FRANKREICH IMPORTIERT UND DORT VERKAUFT HAETTEN. BEI EINER DER ERSTINSTANZLICH BEKLAGTEN GESELLSCHAFTEN HANDELT ES SICH UM EINE IN ISRAEL ANSAESSIGE GESELLSCHAFT. DAS TRIBUNAL D'EVRY HATTE DIE KLAGE IN ERSTER INSTANZ ABGEWIESEN, DIE COUR D'APPEL DE PARIS DIESE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN. DIE REVISION BLIEB OHNE ERFOLG. DIE COUR DE CASSATION BESTAETIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER COUR D'APPEL, DASS MARKENBENUTZUNG OHNE ZUSTIMMUNG IHRES INHABERS VERBOTEN SEI, WENN DIE VERMARKTUNG IN EINEM STAAT STATTGEFUNDEN HAT, DER NICHT MITGLIED DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT IST. AUCH DER ZWEITE REVISIONSGRUND, DIE GELTENDMACHUNG EINES FREISTELLUNGSANSPRUCHS, WIRD MANGELS EINER DIESBEZUEGLICHEN VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG ZURUECKGEWIESEN.