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INTERNATIONALE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT UND KONKURSRECHT
( ANMERKUNG ZU COUR D’APPEL DE PARIS 25.1.1990 )

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GRUBER, JOACHIM;
Source / Fundstelle:IN: LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT - SERIE LEGISLATION COMPAREE. SEPTEMBRE 2005. NUMERO LC 150. P. 11 - 15.
Revue / Zeitschrift:Konkurs-, Treuhand- und Schiedswesen
Année / Jahr:1992
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:GERICHT, Konkurs, SCHIEDSGERICHT, SCHIEDSGERICHTSBARKEIT, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, CREANCIER, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, PROCEDURE CIVILE
DER AUTOR MACHT IN SEINER ANMERKUNG AUF EIN URTEIL DER COUR D'APPEL VON PARIS VOM 25.1.1990 AUFMERKSAM, DAS SICH MIT DEM VERHAELTNIS DER SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ZUM KONKURSRECHT BESCHAEFTIGT.
ER KRITISIERT DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG ZU BEOBACHTENDE TENDENZ DER RECHTSPRECHUNG, DEN GLAEUBIGER, DER DURCH EINE VEREINBARUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS ZWINGENDE KONKURSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN UMGEHEN WILL, ZU BEGUENSTIGEN UND IHM EINE VORRANGIGE BEFRIEDIGUNG ZU SICHERN.
NACH DER ANSICHT DES VERFASSERS SOLLTEN JEDOCH AUF DEN VOR EINEM SCHIEDSGERICHT KLAGENDEN GLAEUBIGER DIE KONKURSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN IN DER SELBEN WEISE ANWENDUNG FINDEN, WIE WENN ER VOR EINEM STAATLICHEN GERICHT KLAGEN WUERDE.

DAS SCHICKSAL DES KREDITVERTRAGES IM INSOLVENZVERFAHREN DES KREDITNEHMERS NACH FRANZOESISCHEM RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GRUBER, JOACHIM;
Source / Fundstelle:IN: REVUE PENITENTIAIRE ET DE DROIT PENAL. 2005. NUMERO 2. P. 461 - 474.
Revue / Zeitschrift:oesterreichisches bank - archiv
Année / Jahr:1991
Localisation / Standort:Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:GLAEUBIGER, Konkurs, Kündigung, CREANCIER, Droit civil, DROIT COMMERCIAL
DER AUTOR BESCHAEFTIGT SICH MIT DER SCHWIERIGEN FRAGE DER RECHTSSTELLUNG KREDITGEBENDER BANKEN NACH DER EROEFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS UEBER DAS VERMOEGEN DES KREDITNEHMERS NACH DER REFORM DES INSOLVENZRECHTES DURCH DAS GESETZ VOM 25. JANUAR 1985.

ZUNAECHST STELLT ER DIE FRUEHERE RECHTSLAGE NACH DEM GESETZ VOM 13. JULI 1967 DAR, DAS DEN BANKEN NACH ALLGEMEINER MEINUNG EINEN WIDERRUF DES DARLEHENSVERSPRECHENS EINRAEUMTE.


ANSCHLIESSEND ZEIGT DER VERFASSER DEN MEINUNGSSTAND VON RECHTSPRECHUNG UND LITERATUR UEBER DIE UMSTRITTENE FRAGE AUF, OB DIESES RECHT NACH DEM GESETZ VOM 25. JANUAR 1985 WEITERBESTEHT, WAS UEBERWIEGEND ABGELEHNT WIRD.
ZUM SCHLUSS WIDMET ER SICH NOCH DEM SCHICKSAL EINES BEREITS VALUTIERTEN DARLEHENS. AUF DESSEN WIRKSAMKEIT SOLL DIE GERICHTLICHE FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT KEINE WIRKUNG HABEN.

DIE HAFTUNG DER BANK WEGEN KONKURSVERSCHLEPPUNG DURCH KREDITGEWAEHRUNG NACH FRANZOESISCHEM RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GRUBER, JOACHIM;
Source / Fundstelle:PARIS. PEDONE 1949, 639 P.
Revue / Zeitschrift:oesterreichisches bank - archiv
Année / Jahr:1993
Localisation / Standort:Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Deliktische Haftung, GESCHAEFTSFUEHRER, GLAEUBIGER, Haftung, Konkurs, SCHADEN, Schadensersatz, VERSCHULDEN, CREANCIER, DOMMAGE, DOMMAGES-INTERETS, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, FAUTE, GERANT, RESPONSABILITE, RESPONSABILITE DELICTUELLE, Société
DIESER BEITRAG STELLT DIE GEGENWAERTIGE RECHTSLAGE UND RECHTSPRECHUNG ZUR HAFTUNG DER BANK IM KONKURS DES KUNDEN NACH DEM INSOLVENZGESETZ VON 1985 DAR.

ZUNAECHST STELLT DER AUTOR FEST, DASS DIE DELIKTISCHE HAFTUNG DER BANK FUER DEN VERTRAUENSSCHADEN DURCH DIE RECHTSPRECHUNG IN IHREN HAFTUNGSVORAUSSETZUNGEN PRAEZISIERT UND DADURCH DIE HAFTBARKEIT EINGESCHRAENKT WURDE.
IN EINEM ZWEITEN TEIL WIRD DIE KONKURSRECHTLICHE HAFTUNG DER BANK ALS FAKTISCHER GESCHAEFTSFUEHRER FUER GESELLSCHAFTSSCHULDEN DARGESTELLT. DURCH DIE REFORM VON 1985 GILT FUER DIESE HAFTUNG DIE FRUEHERE REGEL DES ANSCHEINSBEWEIS NICHT MEHR.
IN EINEM DRITTEN TEIL WERDEN VERFAHRENSRECHTLICHE FRAGEN GEKLAERT, INSBESONDERE WER HEUTE ZUR GELTENDMACHUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS GEGEN DIE BANK BEFUGT IST.
ZUM SCHLUSS BESCHAEFTIGT SICH DER VERFASSER NOCH MIT KOLLISIONSRECHTLICHEN PROBLEMEN, DIE SICH IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERGEBEN KOENNEN. HIERBEI GEHT ER AUF FRAGEN DER INTERNATIONALEN ZUSTAENDIGKEIT UND DER FUER IHRE BESTIMMUNG ANWENDBAREN VORSCHRIFTEN, SOWIE AUF DAS INTERNATIONALE PRIVATRECHT UND DAS AUF DIE HAFTUNG ANWENDBARE RECHT EIN.

EINLAGENSICHERUNGSSYSTEME IN DEUTSCHLAND, FRANKREICH UND GROSSBRITANNIEN: UNTER DEM EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTSRECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:DOWE, CHRISTIANE;
Source / Fundstelle:PARIS. ECONOMICA 1983, 519 P.
Année / Jahr:2000
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Finanz- und Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Bankwesen, Konkurs, DROIT DES FINANCES PUBLIQUES ET FISCALITE, DROIT EUROPEEN
IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WERDEN ANHAND DER EINLAGENSICHERUNGS-RICHTLINIE DIE VERSCHIEDENEN NATIONALEN EINLAGENSICHERUNGSSYSTEME DARGESTELLT UND UNTER BERUECKSICHTIGUNG IHRES LEISTUNGSVERSPRECHENS UND IHRER LEISTUNGSFAEHIGKEIT UNTERSUCHT. IM ZWEITEN TEIL STEHEN EUROPARECHTLICHE ASPEKTE IM VORDERGRUND. UNTER ANDEREM WERDEN DIE EINHALTUNG DES SUBSIDIARITAETSPRINZIPS DURCHLEUCHTET UND DAS URTEIL DES EUROPAEISCHEN GERICHTSHOFES ZUR EINLAGENSICHERUNGS-RICHTLINIE ANALYSIERT.

BANKENHAFTUNG BEI FEHLGESCHLAGENER SANIERUNG
VERHALTENSPFLICHTEN DES KREDITGEBERS IN DER KRISE DES KUNDEN UND VERANTWORTLICHKEIT GEGENUEBER DEM MITGLAEUBIGER NACH DEUTSCHEM UND FRANZOESISCHEM RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SCHMITZ, MARTIN;
Source / Fundstelle:IN: REVUE D'ALLEMAGNE ET DES PAYS DE LANGUE ALLEMANDE. 2002-34. NUMERO 1. P. 77 - 95.
Année / Jahr:1992
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Rechtsvergleichung, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Bankwesen, Deliktische Haftung, GLAEUBIGER, Haftung, Konkurs, SCHADEN, Schadensersatz, VERSCHULDEN, Vertragliche Haftung, CREANCIER, DOMMAGE, DOMMAGES-INTERETS, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, DROIT COMPARE, FAUTE, RESPONSABILITE, RESPONSABILITE CONTRACTUELLE, RESPONSABILITE DELICTUELLE
AB SEITE 73 WIRD DIE RECHTSLAGE ZUR BANKENHAFTUNG IN FRANKREICH DARGESTELLT. DER VERFASSER ERLAEUTERT DIE RAHMENBEDINGUNGEN DER BANKENHAFTUNG UND DIE BANKENVERANTWORTLICHKEIT BEI DER VERGABE VON KREDITEN. HIERBEI WIRD ZUNAECHST DIE HAFTUNG NACH KONKURSRECHT, DANN DIE VERTRAGLICHE UND VERTRAGSAEHNLICHE HAFTUNG UND SCHLIESSLICH AUSFUEHRLICH DIE DELIKTSRECHTLICHE HAFTUNG UNTERSUCHT, BEVOR KURZ AUF DIE HAFTUNG GEGENUEBER DEM KREDITNEHMER EINGEGANGEN WIRD. AUCH DIE BANKENVERANTWORTLICHKEIT IM KREDITGESCHAEFT ALS GESAMTKONZEPT WIRD EROERTERT. ABSCHLIESSEND ERFOLGT DANN EINE RECHTSVERGLEICHENDE GEGENUEBERSTELLUNG VON FRANZOESISCHEM UND DEUTSCHEM RECHT.