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FRANKREICHS INSOLVENZRECHTSREFORM SETZT AUF VORBEUGUNG

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KLEIN, CHRISTIAN;
Revue / Zeitschrift:Recht der Internationalen Wirtschaft
Année / Jahr:2006
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:GLAEUBIGER, Konkurs, SCHULDNER, Unternehmen, CREANCIER, DEBITEUR, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, Entreprise
ZUM 1.1.2006 IST IN FRANKREICH DAS GESETZ ZUM ERHALT VON UNTERNEHMEN (LOI DE SAUVEGARDE DES ENTREPRISES) VOM 26.07.2005 IN KRAFT GETRETEN. ES BEINHALTET EINE UMFASSENDE REFORM DES INSOLVENZRECHTS. ZUM EINEN FUEHRT DER GESETZGEBER EINE NEUE"PROCEDURE DE SAUVEGARDE" EIN, WELCHE SCHON ZU EINEM FRUEHEREN ZEITPUNKT ALS BISHER ANSETZT. WOGEGEN NACH FRUEHEREM RECHT EINE INSOLVENZEROEFFNUNG ERST BEI ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT STATTFAND, ALSO ZU EINEM FUER EINE SANIERUNG SCHON OFT ZU SPAETEN ZEITPUNKT, SETZT DAS NEUE VERFAHREN SCHON BEI DEN ERSTEN ANZEICHEN EXISTENZGEFAEHREDENDER SCHWIERIGKEITEN EIN. ZIEL IST VERHINDERUNG DES UNTERGANGS DES UNTERNEHMENS. DES WEITEREN WURDE EIN NEUES SCHLICHTUNGSVERFAHREN (CONCILIATION) EINGEFUEHRT, WELCHES BEREITS IM VORFELD EINER DROHENDEN INSOLVENZ ZU VERGLEICHSVERTRAEGEN ZWISCHEN SCHULDNER UND GLAEUBIGERN FUEHREN SOLL. DER VERFASSER ERLAEUTERT DIESE NEUERUNGEN UND GEHT AUSSERDEM NOCH AUF DIE ENTSCHAERFUNG DER BANKENHAFTUNG EIN.

DAS NEUE FRANZOESISCHE INSOLVENZRECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:DAMMANN, REINHARD;
Revue / Zeitschrift:Recht der Internationalen Wirtschaft
Année / Jahr:2006
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:GLAEUBIGER, Konkurs, SCHULDNER, Unternehmen, CREANCIER, DEBITEUR, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, Entreprise
SEIT DEM 1.1.2006 GILT IN FRANKREICH EIN NEUES INSOLVENZRECHT. DER VERFASSER ERLAEUTERT IN SEINEM ARTIKEL DIE NEUERUNGEN. ZUNAECHST ZEIGT ER ZWEI FUER DAS FRANZOESISCHE INSOLVENZRECHT TYPISCHE RECHTLICHEN GEGEBENHEITEN AUF: DIE NICHTIGKEIT VON RECHTSHANDLUNGEN WAEHREND DER PERIODE SUSPECTE UND DIE BANKENHAFTUNG BEI FAHRLAESSIGER KREDITGEWAEHRUNG. IM MITTELPUNKT DES BEITRAGES STEHEN DENNOCH DIE FRANZOESISCHEN NEUERUNGEN AUF DEM GEBIET DER PRAEVENTIVEN INSOLVENZVERFAHREN. DAS MANDAT AD HOC UND DAS SCHLICHTUNGSVERFAHREN ("CONCILIATION"N ERKLAERT EHER KURZ. AUF DAS KERNSTUECK DER REFORM, DIE PRAEVENTIVE, SOGENANNTE PRCEDURE DE SAUVEGARDE GEHT ER GENAUER EIN UND ERLAEUTERT DIE DURCHFUEHRUNG EINES SOLCHEN VERFAHRENS. AUSSERDEM ERLAEUTERT ER AUSFUEHRLICH DIE STELLUNG DER INSOLVENZGLAEUBIGER. DABEI UNTERSCHEIDET DER VERFASSER ZWISCHEN DER BESCHRAENKUNGEN DER GLAEUBIGERRECHTE DURCH DAS INSOLVENZRECHT AUF DER EINEN SEITE UND AUF DER ANDEREN SEITE ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN SICHERHEITEN, DERER SICH EIN GLAEUBIGER BEDIENEN KANN (EIGENTUMSVORBEHALT, PFANDRECHTE, IMMOBILIARSICHERHEITEN ETC.).

DER HAFTUNGSDURCHGRIFF AUF AUSLAENDISCHE UNTERNEHMEN UND GESCHAEFTSLEITER NACH FRANZOESISCHEM RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KUCKERTZ, WERA;
Source / Fundstelle:REVUE DE SCIENCE CRIMINELLE 2010 P.77
Année / Jahr:2002
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung
Mots clef / Schlagworte:Aktiengesellschaft, Deliktische Haftung, GESCHAEFTSFUEHRER, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Haftung, HAFTUNG, DURCHGRIFFS-, IMMUNITAET, Kapitalgesellschaft (KG), Konkurs, PERSON, JURISTISCHE-, Staat, Unternehmen, VERMOEGEN, ZUSTAENDIGKEIT, ZUSTAENDIGKEIT, INTERNATIONALE-, COMPETENCE, COMPETENCE INTERNATIONALE, DROIT COMMERCIAL, DROIT COMPARE, DROIT DES SOCIETES, Entreprise, ETAT, GERANT, IMMUNITE, PERSONNE MORALE, RESPONSABILITE, RESPONSABILITE DELICTUELLE, Société, SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE, SOCIETE ANONYME
NACH EINER EINFUEHRUNG STELLT DIE VERFASSERIN DAS FRANZOESISCHE MATERIELLE RECHT DES HAFTUNGSDURCHGRIFFS AUF UNTERNEHMEN UND AUF DIE PERSOENLICHEN VERMOEGEN IHRER GESCHAEFTSLEITER DAR.
DANACH WIDMET SIE SICH DER FRAGE, WELCHEN KOLLISIONSRECHTLICHEN REGELN DIE FRANZOESISCHEN GERICHTE IN DIESEN FAELLEN FOLGEN WUERDEN. DIE AUTORIN BESCHRAENKT SICH DABEI IM WESENTLICHEN AUF DAS FRANZOESISCHE KOLLISIONSRECHT.

FERNER BEFASST SICH DIE VERFASSERIN MIT DEN GERICHTLICHEN ZUSTAENDIGKEITEN. AUCH HIER ANALYSIERT SIE NUR DIE INTERNATIONALE ZUSTAENDIGKEIT DER FRANZOESISCHEN GERICHTE.


SCHLIESSLICH UNTERSUCHT DIE AUTORIN PROBLEME BEIM UMGEKEHRTEN HAFTUNGSDURCHGRIFF UND BEIM HAFTUNGSDURCHGRIFF AUF DEN STAAT IM FALL VON STAATSUNTERNEHMEN.

ZUR PRIVILERGIERUNG EINHEITLICHER LEITUNG IM FRANZOESISCHEN (KONZERN-)RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:LUTTER, MARCUS;
Année / Jahr:1991
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht
Mots clef / Schlagworte:Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Konkurs, KONZERN, Rechtsprechung, COUR DE CASSATION, DROIT COMMERCIAL, DROIT DES SOCIETES, Jurisprudence, RESPONSABILITE, SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE
DIESER BEITRAG BEFASST SICH MIT DER FRAGE, OB ES IN FRANKREICH EIN SELBSTSTAENDIGES KONZERNRECHT UEBERHAUPT GIBT BZW. WELCHEN INIHALT DIE FRANZOESISCHEN KONZERNRECHTLICHEN REGELN HABEN. AUSGEHEND VON DER TRADITIONNELLE AUFFASSUNG, ES GAEBE IN FRANKREICH KEIN (GESCHRIEBENES) KONZERNRECHT, WEIL KEINE NOTWENDIGKEIT DAFUER BESTEHT, BESCHAEFTIGT SICH DER AUTOR EINGEHEND MIT EINEM URTEIL DER CHAMBRE CRIMINELLE DER COUR DE CASSATION VOM 4. FEBRUAR 1958 (FALL ROZENBLUM), DAS ZU DEM PROBLEM DES MISSBRAUCHS VON GUETERN EINER GESELLSCHAFT (ABUS DE BIENS SOCIAUX) STELLUNG NEHMEN MUSSTE. DAS GERICHT STELLT IN DIESEM URTEIL VORAUSSETZUNGEN AUF, BEI DEREN VORLIEGEN DIE VERLAGERUNG VON MITTELN EINER KONZERNGESELLSCHAFT ZU EINER ANDEREN ZULAESSIG IST. AUF DIESE VORAUSSETZUNGEN SOWIE AUF DIE BEDEUTUNG DIESER ENTSCHEIDUNG WIRD NAEHER EINGEGANGEN.

DIE ZWANGSLIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN: DIE KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN DER EUROPAEISCHEN UNION AM BEISPIEL VON DEUTSCHLAND, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH UND FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:HENNING, PETER;
Source / Fundstelle:IN: RECUEIL DALLOZ. 2006. NUMERO 24. P. 1674 - 1675.
Année / Jahr:1998
Localisation / Standort:Badische Landesbibliothek Karlsruhe
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Handelsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:GLAEUBIGER, Konkurs, Versicherung, ASSURANCE, CREANCIER, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, DROIT EUROPEEN
DIE ARBEIT SETZT SICH AUS ZWEI HAUPTTEILEN ZUSAMMEN. IM ERSTEN RECHTSVERGLEICHENDEN TEIL WIRD IN DREI LANDESBERICHTEN DIE RECHTSLAGE BEI ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN IN DEUTSCHLAND, DEM VEREINIGTEN KOENIGREICH UND FRANKREICH DARGESTELLT. IM BERICHT UEBER FRANKREICH WERDEN DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN, DAS VERFAHREN BEI ZAHLUNGSUNFAEHIGKEIT UND UEBERSCHULDUNG, VORRECHTE DER VERSICHERUNGSGLAEUBIGER UND KONKURSSICHERUNGSFONDS BEHANDELT. IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT BESCHAEFTIGT SICH DER VERFASSER MIT DER KOORDINIERUNG DER LIQUIDATIONSVORSCHRIFTEN IN DER EUROPAEISCHEN UNION. DABEI GEHT DER AUTOR SOWOHL AUF DAS EUROPAEISCHE INSOLVENZUEBEREINKOMMEN ALS AUCH AUF ZWEI RICHTLINIENVORSCHLAEGE BETREFFEND DIE SANIERUNG UND LIQUIDATION VON KREDITINSTITUTEN SOWIE ZUR ZWANGSLIQUIDATION VON DIREKTVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EIN. IN SEINER ABSCHLIESSENDEN STELLUNGNAHME STELLT DER AUTOR SEINE LOESUNGSLEITLINIEN FUER EINE RECHTSANGLEICHUNG BZW. RECHTSHARMONISIERUNG VOR.