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LA REFORME DU DROIT DU DIVORCE EN FRANCE ET EN ALLEMAGNE FEDERALE

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:PRELOT, MICHEL;
Source / Fundstelle:IN: GAZETTE DU PALAIS. 1977 II. P. 570 - 575.
Revue / Zeitschrift:Gazette du palais
Année / Jahr:1977
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:EHEGESETZ VOM 20.2.1946, FASSUNG VOM 14.6.1976, Ehescheidung, ELTERLICHE SORGE, KIND, UNTERHALTSANSPRUCH, DIVORCE, Droit civil, DROIT COMPARE, ENFANT, FAMILLE, GARDE CONJOINTE, LOI DU 11 JUILLET 1975 (DIVORCE), LOI DU 14 JUIN 1976 (DIVORCE), OBLIGATION ALIMENTAIRE
ETUDE COMPARATIVE DE LA LOI DU 11.7.1975 REFORMANT LE DROIT DU DIVORCE EN FRANCE ET DE LA LOI DU 14.6.1976 REFORMANT LE DROIT DU DIVORCE EN ALLEMAGNE FEDERALE. L'AUTEUR EXAMINE LES DROITS ANTERIEURS ET LES DROITS NOUVEAUX AINSI QUE LES CONSEQUENCES PECUNIAIRES DU DIVORCE ET PORTE UNE APPRECIATION CRITIQUE SUR CES DEUX REFORMES.

NEUESTE ENTWICKLUNGEN IM FRANZOESISCHEN FAMILIENRECHT 2008 – 2009

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:FERRAND, FREDERIQUE; FRANCOZ-TERMINAL, LAURENCE;
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
Année / Jahr:2009
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Abstammung, AUFLOESUNG, BEISTAND, BETREUUNG, EHE, GESCHAEFTSFAEHIGKEIT, PFLEGER, PFLEGSCHAFT, Reform, SCHUTZBETREUUNG, GERICHTLICHE-, VATERSCHAFT, VATERSCHAFTSVERMUTUNG, VORMUNDSCHAFT, CONSEIL JUDICIAIRE, CURATELLE, CURATEUR, Droit civil, DROIT DE LA FAMILLE, ENFANT, INCAPABLE MAJEUR, POSSESSION D'ETAT, PRESOMPTION DE PATERNITE, REFORME, SAUVEGARDE DE JUSTICE, TUTELLE
DER BEITRAG GIBT EINEN UEBERBLICK UEBER DIE KUERZLICH IN KRAFT GETRETENEN REFORMEN IM FRANZOESISCHEN FAMILIENRECHT. BEHANDELT WERDEN IN EINEM ERSTEN TEIL DAS REFORMGESETZ NR. 2007- 308 VOM 5.3.2007, DASS DEN SCHUTZ DER VOLLJAEHRIGEN GESCHAEFTSUNFAEHIGEN ZUM GEGENSTAND HAT, SOWIE HIERZU ERGANGENE RECHTSPRECHUNG. ANSCHLIESSEND GEHEN DIE VERFASSER KURZ AUF DAS DECRET NR. 2009-398 VOM 10.4.2009 EIN, DURCH DAS EIN KOMMUNIKATIONSVERFAHREN ZWISCHEN FAMILIEN-, JUGEND- UND VORMUNDSCHAFTSRICHTER EINGERICHTET WIRD. IN EINEM DRITTEN TEIL WIRD AUF DIE DURCH DAS GESETZ NR. 2009-61 VOM 16.1.2009 HERBEIGEFUEHRTEN NEUERUNGEN IM KINDSCHAFTSRECHT EINGEGANGEN, WOBEI DIE VERFASSER SICH INSBESONDERE DEM NEUEN REGIME DER VATERSCHAFTSVERMUTUNG UND DER NEUGESTALTUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE ANONYME ENTBINDUNG WIDMEN. WEITER THEMATISIERT WERDEN NEUERUNGEN IM HINBLICK AUF TOTGEBORENE KINDER UND DIE LEIHMUTTERSCHAFT. ABSCHLIESSEND WIRD KURZ DIE RECHTSPRECHUNGSENTWICKLUNG AUS DEM JAHRE 2008 ZUR FRAGE, OB DIE JUNGFRAEULICHKEIT DIE ANFECHTUNG EINER EHE WEGEN EINES IRRTUMS BETREFFEND WESENTLICHE EIGENSCHAFTEN DER PERSON ERMOEGLICHT, SKIZZIERT UND DAS DECRET NR. 2009-572 VOM 20.05.2009, MIT DEM DIE ANHOERUNG DES KINDES IN DEN ES BETREFFENDEN RECHTSSACHEN NAEHER AUSGESTALTET WIRD, BEHANDELT.

DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHE WAHLGÜTERSTAND ALS MODELL FÜR DIE EUROPÄISCHE RECHTSVEREINHEITLICHUNG

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:STÜRNER, MICHAEL;
Revue / Zeitschrift:Juristenzeitung
Année / Jahr:2011
Localisation / Standort:DEUTSCH-EUROPÄISCHES JURIDICUM
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht
DER VERFASSER STELLT DAS AM 04.02.2010 ZWISCHEN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND GESCHLOSSENE ABKOMMEN ÜBER DEN GÜTERSTAND DER WAHL-ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (WZGA) VOR. HIERBEI BELEUCHTET ER SEINE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND ERÖRTERT SEINE BESTIMMUNGEN IM DEUTSCHEN-FRANZÖSISCHEN UND EUROPÄISCHEN VERGLEICH. ES WIRD DIE MATERIELL-RECHTLICHE (UND NICHT KOLLISIONSRECHTLICHE) NATUR DER REGELUNGEN DES WZGA HERVORGEHOBEN. WEITERHIN WIRD SEINE ANWENDBARKEIT DURCH EHEVERTRAG UND DIE WEITGEHENDE DISPOSITIVITÄT DER REGELUNGEN ERWÄHNT. DAS ABKOMMEN IST ANWENDBAR FÜR EINE VIELZAHL VON KONSTELLATIONEN, DIE ÜBER DEN FALL DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN EHE AUF DEUTSCHEM ODER FRANZÖSISCHEM TERRITORIUM HINAUSGEHEN. DARÜBER HINAUS WIRD DIE AUSGESTALTUNG DES WAHLGÜTERSTANDES ERKLÄRT UND BEWERTET. SCHLUSSENDLICH WIRD DIESES ABKOMMEN IN DEN KONTEXT EINER EUROPÄISCHEN HARMONISIERUNG DES FAMILIEN- UND PRIVATRECHTS IM ALLGEMEINEN GESETZT UND EINE GESAMTBEWERTUNG ABGEBEBEN.

Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand- Ein Beispiel optionaler bilateraler Familienrechtsvereinheitlichung

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren: MARTINY, DIETER
Source / Fundstelle:IN: ZEuP 2011, Heft 3, S. 577-600.
Revue / Zeitschrift:ZEuP - Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Année / Jahr:2011
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Wahlgüterstand, Zugewinnausgleichsforderung, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, Compensation des acquêts, Régime matrimonial commun

Kurzreferat von juris.de:

Der Beitrag informiert ausführlich über den neuen deutsch-französischen Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sei per Staatsvertrag zur Harmonisierung des bisher völlig zersplitterten europäischen Güter- und Familienrechts geschaffen worden. Während in Deutschland die Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand sei, sei diese in Frankreich nur als Wahlgüterstand existierende Option dort bisher nicht sonderlich beliebt. Im Staatsvertrag sei ausdrücklich klargestellt worden, dass der neue Wahlgüterstand neben die bereits existierenden nationalen Güterstände trete. Der neue Wahlgüterstand stehe allen deutsch-französischen Ehepaaren offen, selbst wenn diese weder in Franzreich noch in Deutschland lebten. Regelungsgegenstand sei ausschließlich die Teilhabe am Zugewinn. Zu beachten sei, dass sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht Eheverträge notariell abzuschließen seien. Der Güterstand selbst folge inhaltlich weitgehend dem Modell der deutschen Zugewinngemeinschaft. So seien beispielsweise die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über Haushaltsgegenstände getätigten Rechtsgeschäfte unwirksam. Beendet werde der neue Wahlgüterstand insbesondere durch den Tod eines Ehegatten oder eine rechtskräftige Scheidung.

Praktische Probleme könne die Bestimmung des Anfangsvermögens aufwerfen, insbesondere was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Vermögens angehe. Hinsichtlich der Bestimmung des Endvermögens habe man hingegen die im deutschen Recht geltenden Regelungen zu Grunde gelegt. So sei beispielsweise vorgesehen, dass in Benachteiligungsabsicht verschwendetes Vermögen dem Endvermögen hinzuzurechnen sei. Beim Zugewinnausgleichsanspruch sei im Gegensatz zu den deutschen Vorschriften eine Kappungsgrenze vereinbart worden, wonach jeder Ehegatte mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten dürfe. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass der neue Wahlgüterstand mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen möglich sei. Das sachlich gelungene Projekt könne auch als Vorbild für die derzeit diskutierte Einführung eines 28. Rechtsregimes bzw. als Muster für weitere europäische Familienrechtsvereinheitlichungen dienen.

Frankreich: Änderung der Vermögen- und Erbschaftssteuer

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:GOTTSCHALK, PAUL RICHARD
Source / Fundstelle:IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2011, S. 464.
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Année / Jahr:2011
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Droit des successions, Erbrecht, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Allgemeines Steuergesetzbuch, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Code Général des Impôts, Droit de donation, Impôt successoral
Mit dem „Loi du 29 juillet 2011 de finance rectificative pour 2011”, das einen Tag später im „Journal officiel” verkündet wurde, hat der französische Steuergesetzgeber die französische Vermögen- und Erbschaftsteuer in wichtigen Punkten geändert. Von großer Bedeutung für die künftige Steuerbelastung der französischen Steuerpflichtigen ist zunächst die Abschaffung des erst in 2007 eingeführten „bouclier fiscal”, einer gesetzlichen Begrenzung der Belastung mit direkten Steuern auf 50 % der steuerpflichtigen Einkünfte. Für die französische Vermögensteuer gilt künftig ein neues System von Freibeträgen und Steuersätzen. Der bisherige Freibetrag von 800 000 € wurde ersetzt durch eine Freigrenze von 1,3 Mio. €, gleichzeitig wurden die Steuersätze von bislang 0,55 % bis 1,80 % deutlich gesenkt. Falls das steuerpflichtige Vermögen die Freigrenze übersteigt, gilt jetzt für ein Gesamtvermögen bis 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,25 %, für ein Gesamtvermögen über 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,50 %. Belastungssprünge werden durch Steuerermäßigungen ausgeglichen.