Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand- Ein Beispiel optionaler bilateraler Familienrechtsvereinheitlichung

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren: MARTINY, DIETER
Source / Fundstelle:IN: ZEuP 2011, Heft 3, S. 577-600.
Revue / Zeitschrift:ZEuP - Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Année / Jahr:2011
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Wahlgüterstand, Zugewinnausgleichsforderung, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, Compensation des acquêts, Régime matrimonial commun

Kurzreferat von juris.de:

Der Beitrag informiert ausführlich über den neuen deutsch-französischen Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sei per Staatsvertrag zur Harmonisierung des bisher völlig zersplitterten europäischen Güter- und Familienrechts geschaffen worden. Während in Deutschland die Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand sei, sei diese in Frankreich nur als Wahlgüterstand existierende Option dort bisher nicht sonderlich beliebt. Im Staatsvertrag sei ausdrücklich klargestellt worden, dass der neue Wahlgüterstand neben die bereits existierenden nationalen Güterstände trete. Der neue Wahlgüterstand stehe allen deutsch-französischen Ehepaaren offen, selbst wenn diese weder in Franzreich noch in Deutschland lebten. Regelungsgegenstand sei ausschließlich die Teilhabe am Zugewinn. Zu beachten sei, dass sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht Eheverträge notariell abzuschließen seien. Der Güterstand selbst folge inhaltlich weitgehend dem Modell der deutschen Zugewinngemeinschaft. So seien beispielsweise die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über Haushaltsgegenstände getätigten Rechtsgeschäfte unwirksam. Beendet werde der neue Wahlgüterstand insbesondere durch den Tod eines Ehegatten oder eine rechtskräftige Scheidung.

Praktische Probleme könne die Bestimmung des Anfangsvermögens aufwerfen, insbesondere was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Vermögens angehe. Hinsichtlich der Bestimmung des Endvermögens habe man hingegen die im deutschen Recht geltenden Regelungen zu Grunde gelegt. So sei beispielsweise vorgesehen, dass in Benachteiligungsabsicht verschwendetes Vermögen dem Endvermögen hinzuzurechnen sei. Beim Zugewinnausgleichsanspruch sei im Gegensatz zu den deutschen Vorschriften eine Kappungsgrenze vereinbart worden, wonach jeder Ehegatte mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten dürfe. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass der neue Wahlgüterstand mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen möglich sei. Das sachlich gelungene Projekt könne auch als Vorbild für die derzeit diskutierte Einführung eines 28. Rechtsregimes bzw. als Muster für weitere europäische Familienrechtsvereinheitlichungen dienen.