Fév 4, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GOTTSCHALK, PAUL RICHARD |
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Source / Fundstelle: | IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2014, S.153. |
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Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) |
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Année / Jahr: | 2014 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit des successions, Erbrecht, Steuerrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Erbschaftssteur, Lebensversicherungen, Zuwendungen von Todes wegen, ASSURANCE VIE, droit fiscal, Impôt successoral |
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Lebensversicherungen haben in Frankreich eine herausragende Bedeutung für die Sparer und, worüber nicht so gerne gesprochen wird, für die Staatsfinanzierung. Bis September 2013 haben die französischen Lebensversicherungen die beachtliche Einlagensumme von 1,4 Bill. € eingesammelt, wovon immerhin 85 % in französischen Staatsanleihen investiert sind (vgl. Le Figaro v. 3. 12. 2013, www.lefigaro.fr). Diese Entwicklung ist vor allem auf die großzügigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen dieser Anlageform zurückzuführen. Die französische Regierung hat, gedrängt durch die desolate Situation des Staatshaushalts, im vergangenen Jahr begonnen, diese Förderungen teilweise zurückzunehmen.
Fév 4, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GOTTSCHALK, PAUL RICHARD |
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Source / Fundstelle: | IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2013, S. 133. |
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Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV) |
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Année / Jahr: | 2013 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit des successions, Erbrecht, Steuerrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Steuergesetz, Vermögenssteuer, droit fiscal, Impôt successoral, IMPOT SUR LA FORTUNE, Loi de finance 2013 |
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Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gehören auch bei unseren französischen Nachbarn zur steuerpolitisch interessantesten Periode des Jahres. Am 29. 12. 2012 hat der französische Verfassungsrat, der Conseil Constitutionel, gleich mehrere steuerliche Leuchtturmprojekte der neuen sozialistischen Regierung kassiert.
François Hollande hatte bekanntlich im Präsidentschaftswahlkampf eine Sondersteuer von 75 % auf Einkünfte über 1 Mio. € ins Spiel gebracht. Das „loi de finance pour 2013” sollte dieses Wahlkampfversprechen umsetzen („contribution exceptionelle sur les haut revenus”), ist jedoch – vorerst –an verfassungsrechtlichen Hürden gescheitert. Der Conseil Constitutionel beanstandete nicht etwa die konfiskatorische Wirkung dieser Sondersteuer. Er sah vielmehr einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, da die Sondersteuer nur die revenus professionels einer natürliche Person belasten sollte und sich demzufolge bei foyers fiscals mit verschiedenen Einkunftsarten ungleiche Belastungswirkungen ergeben hätten.
Fév 4, 2012
Die Wahl des Sozialisten
François Hollande am 15. 5. 2012 zum neuen Präsidenten Frankreichs und der Sieg der „Parti socialiste” in der nachfolgenden Wahl zur „Assemblée nationale” zeitigt bereits erste Auswirkungen auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Vermögensnachfolge. Das von der Regierung
Jean-Marc Ayrault eingebrachte „seconde loi de Finances rectificative pour 2012” (n2012-958) ist am 17. 8. 2012 in Kraft getreten und hat den bislang geltenden Freibetrag von 159 325 € bei Erwerben von Todes wegen durch Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern des Erblassers deutlich auf 100 000 € abgesenkt. Darüber hinaus hat die Regierung mit dem vorgenannten Gesetz die letztjährige Reform der Vermögensteuer (hierzu
Gottschalk,
ZEV 2011, ZEV Jahr 2011 Seite 464) bereits wieder rückgängig gemacht. Hiernach verbleibt es zwar bei der neuen Freigrenze von 1,3 Mio. €, jedoch gilt für die Steuerpflichtigen mit einem höheren steuerpflichtigen Vermögen wieder ein Freibetrag von 800 000 €. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass durch das „projet de Loi de Finances pour 2013”, das am 28. 9. 2012 dem „Conseil des Ministres” präsentiert wurde, die Vermögensteuer erneut geändert werden soll.
Fév 4, 2011
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GOTTSCHALK, PAUL RICHARD |
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Source / Fundstelle: | IN: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 2011, S. 464. |
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Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für Erbecht und Vermögensnachfolge (ZEV) |
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Année / Jahr: | 2011 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit de la famille, Droit des successions, Erbrecht, Familienrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Allgemeines Steuergesetzbuch, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Code Général des Impôts, Droit de donation, Impôt successoral |
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Mit dem „Loi du 29 juillet 2011 de finance rectificative pour 2011”, das einen Tag später im „Journal officiel” verkündet wurde, hat der französische Steuergesetzgeber die französische Vermögen- und Erbschaftsteuer in wichtigen Punkten geändert. Von großer Bedeutung für die künftige Steuerbelastung der französischen Steuerpflichtigen ist zunächst die Abschaffung des erst in 2007 eingeführten „bouclier fiscal”, einer gesetzlichen Begrenzung der Belastung mit direkten Steuern auf 50 % der steuerpflichtigen Einkünfte.
Für die französische Vermögensteuer gilt künftig ein neues System von Freibeträgen und Steuersätzen. Der bisherige Freibetrag von 800 000 € wurde ersetzt durch eine Freigrenze von 1,3 Mio. €, gleichzeitig wurden die Steuersätze von bislang 0,55 % bis 1,80 % deutlich gesenkt. Falls das steuerpflichtige Vermögen die Freigrenze übersteigt, gilt jetzt für ein Gesamtvermögen bis 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,25 %, für ein Gesamtvermögen über 3 Mio. € ein Steuersatz von 0,50 %. Belastungssprünge werden durch Steuerermäßigungen ausgeglichen.
Jan 28, 2009
Seit dem am 22. 8. 2007 in Kraft getretenen Steuerreformpaket zur Förderung der Arbeit, der Beschäftigung und der Kaufkraft (projet de loi en faveur du travail, de l"emploi et du pouvoir d"achat – TEPA) sind die erbschaftsteuerlichen Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Obergrenzen bei der Einkommensteuer zu indexieren (Art. 777 u. 779 Abs. 6 Code géneral des impôts – CGI). Der französische Steuergesetzgeber hat die Progressionsstufen und Freibeträge zum 1. 1. 2009 um 2,9 % angehoben (Art. 2 Loi de Finances 2009 – Loi nº 2008-1425 v. 27. 12. 2008).