Immaterieller Schadensersatz im Zugewinnausgleich der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ERGER, CHRISTIAN ; KAESLING, KATHARINA
Source / Fundstelle:IN: Neue Zeitschrift Familienrecht, 2014 , Heft 14 S. 631-636.
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift Familienrecht (NZFam)
Année / Jahr:2014
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Gesetzlicher Güterstand, Immaterieller Schadensersatz, Wahlzugewinngemeinschaft, ZUGEWINNAUSGLEICH, Communauté légale, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, Dommage corporel ou moral

Durch das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 15.3.2012 (WahlZugAbk-F), das zum 1.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde ein vierter Güterstand in das deutsche Recht eingefügt (vgl. § 1519 BGB). Rechtsanwender sehen sich mithin der besonderen Herausforderung gegenüber, dieses binationale materielle Familienrecht auszulegen.

Aus dem Inhalt:

  • Einleitung
  • Die Begriffe "Schermenzgeld und "dommage corporel ou moral! on den Herkunftsrechtsordnungen
  • Der Zugewinnausgleich im deutsche und französischen Recht
  • Die Auslegung des Art. 8 II WahlZugAbk-F
  • Fazit
       

Die deutsch- französische Wahl-Zugewinngemeinschaft- Anmerkungen aus deutscher Perspektive

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KEMPER, RAINER ; BEZZENBERGER, TILMAN (HRSG.); ROHLFING- DIJOUX, STEFANIE (HRSG.); GRUBER, JOACHIM (HRSG.)
Source / Fundstelle:in: Nomos, Die deutsch-französischen Rechtsbeziehungen, Europa und die Welt. Les relations juridiques franco-allemandes, l'Europe et le monde, Liber amicorum Otmar Seul, pp. 225-247.
Année / Jahr:2014
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:DEUTSCH-FRANZÖSISCHER GÜTERSTAND, Wahl- Zugewinngemeinschaft, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, Régime matrimonial franco-allemand, Régime matrimonial optionnel de la participation aux acquêts

ISBN 978-3-8487-1119-2

Am 1.5.2013 ist in Deutschland das Ausführungsgesetz zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik über den Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird in das deutsche, im BGB geregelte, Familienrecht ein neuer §1519 BGB eingefügt, der diesen neuen Güterstand künftig durch Verweisung aus das besagte deutsch- französische Abkommen regelt.

Der Anwendungsbereich des deutsch- französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:DÖRNER, HEINRICH; BEZZENBERGER, TILMAN (HRSG.); ROHLFING- DIJOUX, STEFANIE (HRSG.); GRUBER, JOACHIM (HRSG.)
Source / Fundstelle:in: Nomos, Die deutsch-französischen Rechtsbeziehungen, Europa und die Welt. Les relations juridiques franco-allemandes, l'Europe et le monde, Liber amicorum Otmar Seul, pp. 107- 120.
Année / Jahr:2014
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht, Internationales Privatrecht
Mots clef / Schlagworte:Deutsch- französisches Abkommen, Wahl- Zugewinngemeinschaft, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, REGIME MATRIMONIAL LEGAL

ISBN 978-3-8487-1119-2

Pünktlich zum 50. Jahrestag des Elysée- Vertrages, in dem bekanntlich das Fundament für die deutsch- französische Zusammenarbeit gelegt wurde, ist am 1. Mai 2013 nach seinem Art.20 Abs.3 das deutsch- französische Abkommen über den Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten, das in den deutsch- französischen Rechtsbeziehungen ein neues Kapitel aufgeschlagen hat.

LE REGIME MATRIMONIAL DE DROIT COMMUN, PROJETS BELGES DE REFORME ET DROIT COMPARE: LE REGIME ALLEMAND DE ZUGEWINNGEMEINSCHAFT.

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:RENARD, CLAUDE;
Source / Fundstelle:BRUXELLES. ETABLISSEMENTS EMILE BRUYLANT 1960, P. 211 - 226.
Année / Jahr:1960
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Familienrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:EHEGATTE, EHERECHT, GUETERSTAND, GESETZLICHER-, ZUGEWINNGEMEINSCHAFT, COMMUNAUTE COMPTABLE, COMMUNAUTE DE BIENS, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, CONJOINT, DISSOLUTION, Droit civil, DROIT COMPARE, FAMILLE, GESTION DES BIENS, LOI DU 21 JUIN 1957 (REGIME MATRIMONIAL), MARIAGE, PATRIMOINE, REGIME MATRIMONIAL
CETTE ETUDE EST CONSACREE AU SYSTEME ISSU DE LA LOI DU 21 JUIN 1957 ENTREE EN VIGUEUR LE 1ER JUILLET 1958, QUI VISE A ASSURER PENDANT LE MARIAGE LA LIBERTE COMPLETE DES EPOUX SUR LEURS BIENS ET LEURS REVENUS, TOUT EN MENAGEANT APRES LA DISSOLUTION UN RECOURS ENTRE EPOUX EN VUE DE LEUR PARTICIPATION AUX ACCROISSEMENTS DE LEURS PATRIMOINES RESPECTIFS: IDEE D'UNE COMMUNAUTE DE GAINS C'EST A DIRE UNE COMMUNAUTE COMPTABLE MAIS NON D'UNE COMMUNAUTE DE BIENS. "SONT ENVISAGES: L'ACTIF OU L'APPARTENANCE DES BIENS; LES POUVOIRS; LA" LIQUIDATION ET LA COMPENSATION DES GAINS.

Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand- Ein Beispiel optionaler bilateraler Familienrechtsvereinheitlichung

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren: MARTINY, DIETER
Source / Fundstelle:IN: ZEuP 2011, Heft 3, S. 577-600.
Revue / Zeitschrift:ZEuP - Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Année / Jahr:2011
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Wahlgüterstand, Zugewinnausgleichsforderung, COMMUNAUTE REDUITE AUX ACQUETS, Compensation des acquêts, Régime matrimonial commun

Kurzreferat von juris.de:

Der Beitrag informiert ausführlich über den neuen deutsch-französischen Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser sei per Staatsvertrag zur Harmonisierung des bisher völlig zersplitterten europäischen Güter- und Familienrechts geschaffen worden. Während in Deutschland die Gütergemeinschaft der gesetzliche Güterstand sei, sei diese in Frankreich nur als Wahlgüterstand existierende Option dort bisher nicht sonderlich beliebt. Im Staatsvertrag sei ausdrücklich klargestellt worden, dass der neue Wahlgüterstand neben die bereits existierenden nationalen Güterstände trete. Der neue Wahlgüterstand stehe allen deutsch-französischen Ehepaaren offen, selbst wenn diese weder in Franzreich noch in Deutschland lebten. Regelungsgegenstand sei ausschließlich die Teilhabe am Zugewinn. Zu beachten sei, dass sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht Eheverträge notariell abzuschließen seien. Der Güterstand selbst folge inhaltlich weitgehend dem Modell der deutschen Zugewinngemeinschaft. So seien beispielsweise die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über Haushaltsgegenstände getätigten Rechtsgeschäfte unwirksam. Beendet werde der neue Wahlgüterstand insbesondere durch den Tod eines Ehegatten oder eine rechtskräftige Scheidung.

Praktische Probleme könne die Bestimmung des Anfangsvermögens aufwerfen, insbesondere was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Vermögens angehe. Hinsichtlich der Bestimmung des Endvermögens habe man hingegen die im deutschen Recht geltenden Regelungen zu Grunde gelegt. So sei beispielsweise vorgesehen, dass in Benachteiligungsabsicht verschwendetes Vermögen dem Endvermögen hinzuzurechnen sei. Beim Zugewinnausgleichsanspruch sei im Gegensatz zu den deutschen Vorschriften eine Kappungsgrenze vereinbart worden, wonach jeder Ehegatte mindestens die Hälfte seines Vermögens behalten dürfe. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass der neue Wahlgüterstand mit dem Unionsrecht vereinbar und ein Beitritt weiterer Staaten zum Abkommen möglich sei. Das sachlich gelungene Projekt könne auch als Vorbild für die derzeit diskutierte Einführung eines 28. Rechtsregimes bzw. als Muster für weitere europäische Familienrechtsvereinheitlichungen dienen.