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URHEBERVERTRAGSRECHT – LANDESBERICHT FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:LEWINSKI, SILKE VON;
Source / Fundstelle:IN: REVUE DE DROIT PENAL MILITAIRE ET DE DROIT DE LA GUERRE. 1966. P. 199 - 226.
Année / Jahr:1995
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum
Mots clef / Schlagworte:Rechtsschutz, VERTRAG, VERLAGS-, Contrat, CONTRAT D'EDITION, DROIT D'AUTEUR, PROPRIETE INTELLECTUELLE, PROPRIETE LITTERAIRE ET ARTISTIQUE, REMUNERATION
DIE VERFASSERIN STELLT IN DIESEM BERICHT DIE FRANZOESISCHEN REGELUNGEN BEZUEGLICH DES URHEBERVERTRAGSRECHTS DAR. DIESE FINDEN SICH IM CODE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE.
SO WIE DAS GESETZ BEGINNT DIE AUTORIN MIT DEM ALLGEMEINEN URHEBERVERTRAGSRECHT. DORT WIRD FOLGENDES BEHANDELT: DIE UEBERTRAGBARKEIT DES URHEBERRECHTES, DIE GRENZEN DER VETRAGSFREIHEIT (REGELUNGEN ZUM SCHUTZ DES URHEBERS), DIE BETEILIGUNG DES URHEBERS AN DEN VERWERTUNGSERLOESEN. IM ALLGEMEINEN TEIL BEFASST SICH DIE VERFASSERIN AUCH MIT DEN REGELUNGEN IN BEZUG AUF VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN.
DER BESONDERE TEIL DES URHEBERVERTRAGSRECHTS SIEHT VERSCHIEDENE VERTRAGSTYPEN VOR, AUF DIE DIE AUTORIN EINGEHT. ES WERDEN FOLGENDE VERTRAGSTYPEN EROERTERT: DER VERLAGSVERTRAG, DER AUFFUEHRUNGS- ODER DARBIETUNGSVERTRAG (CONTRAT DE REPRESENTATION), DER FILMHERSTELLUNGS- UND FILMVERWERTUNGSVERTRAG (CONTRAT DE PRODUCTION AUDIOVISUELLE), DER VERWERTUNGSVERTRAG IM BEREICH DER BILDENDEN KUNST SOWIE DER VERTRAG ZUR WERKVERWERTUNG IN DER WERBUNG.
DIE VERFASSERIN SCHLIESST DEN BERICHT MIT EINER GESAMTWUERDIGUNG AB.

DIE GLEICHBERECHTIGUNG IM EUROPAEISCHEN ARBEITSRECHT –
EIN DEUTSCH-FRANZOESISCHER RECHTSVERGLEICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KRAEMER, ANTJE;
Source / Fundstelle:IN: EDITIONS DU SEUIL. 1955. 411 P.
Année / Jahr:1996
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Europarecht, Rechtsvergleichung
Mots clef / Schlagworte:ENTGELT, CONTRAT DE TRAVAIL, DROIT COMPARE, DROIT DU TRAVAIL, DROIT EUROPEEN, EMPLOYE, REMUNERATION, TRAVAIL
ZIEL DER ARBEIT IST ES, ERKLAERUNGEN FUER DIE TROTZ EG-RECHTLICH SEIT 1957 GEFORDERTER VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER GESCHLECHTER WEITERHIN BESTEHENDEN GESCHLECHTERSPEZIFISCHEN UNTERSCHIEDE IM ARBEITSLEBEN ZU FINDEN. IM ERSTEN TEIL DER ARBEIT WERDEN DIE BEDEUTUNG DES EUROPAEISCHEN RECHTS FUER DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN DARGESTELLT UND DIE ALLGEMEINEN GRUNDSAETZE DES EG-RECHTLICHEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTS HERAUSGEARBEITET. ANSCHLIESSEND WERDEN DIE NOCH BESTEHENDEN SONDERRECHTE DER FRAUEN (MUTTERSCHUTZVORSCHRIFTEN UND SONSTIGE FRAUENSPEZIFISCHE SCHUTZVORSCHRIFTEN) IM ARBEITSRECHT AUF IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT HIN UNTERSUCHT. IN EINEM WEITEREN KAPITEL UEBERPRUEFT DIE AUTORIN DIE EFFEKTIVITAET DES ART. 119 EWGV UND DER ENTGELTRICHTLINIE 75/117/EWG AM BEISPIEL IHRER PRAKTISCHEN UMSETZUNG IN FRANKREICH. IM LETZTEN KAPITEL SCHLIESSLICH WIRD AUF DIE SANKTIONEN BEI EINEM VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UND AUF DEREN DURCHSETZUNG EINGEGANGEN.

DIE SICHERUNG DER BAUFORDERUNG IN RECHT UND PRAXIS
MIT HINWEISEN AUF DAS SCHWEIZERISCHE UND FRANZOESISCHE RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:MERGEL, HARALD;
Source / Fundstelle:IN: REVUE DU DROIT PUBLIC ET DE LA SCIENCE POLITIQUE. 1932. P. 114 - 134.
Année / Jahr:1989
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Rechtsvergleichung, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Konkurs, UNTERNEHMER, VERTRAG, WERK-, CONSTRUCTION, CONTRAT D'ENTREPRISE, Droit civil, DROIT COMPARE, ENTREPRENEUR, PAIEMENT, REMUNERATION
DIE ARBEIT BEFASST SICH MIT DER SICHERUNG DER VERGUETUNGSANSPRUECHE (BAUFORDERUNGEN) DER BAUHANDWERKER UND BAUUNTERNEHMER.
ZUM FRANZOESISCHEN RECHT STELLT DER AUTOR DEN SCHUTZ DER SUBUNTERNEHMER DURCH DAS GESETZ VOM 31.12.1975 (LOI RELATIVE A LA SOUS-TRAITANCE) DAR.
ER SCHILDERT ZUNAECHST KURZ DIE RECHTSLAGE NACH DEM CODE CIVIL VOR DEM ERLASS DIESES GESETZES.


ANSCHLIESSEND EROERTERT ER DIE BESTIMMUNGEN DES GESETZES. IM FALLE DER INSOLVENZ DES HAUPTUNTERNEHMERS STEHEN DEM SUBUNTERNEHMER DIE ACTION DIRECTE ODER DAS PAIEMENT DIRECT ZU (BEIDES SIND DURCHGRIFFSANPRUECHE), JE NACHDEM, OB ER AN EINEM VORHABEN DER OEFFENTLICHEN HAND ODER AN EINEM PRIVATEN VORHABEN BETEILIGT IST.

URTEIL VOM 9.1.1996 (PACTET ./. SA MASSON EDITEUR U.A.)
ANMERKUNG ZUM URTEIL

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:COUR DE CASSATION; HOHAGEN, GISBERT;
Source / Fundstelle:IN: LA SEMAINE JURIDIQUE, EDITION ENTREPRISE ET AFFAIRES. 1995. I/510. NUMERO 49. P. 489 - 490.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1997
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum
Mots clef / Schlagworte:Rechtsprechung, Rechtsschutz, Schadensersatz, VERLAG, VEROEFFENTLICHUNG, VERTRAG, VERLAGS-, Contrat, CONTRAT D'EDITION, DOMMAGES-INTERETS, DROIT D'AUTEUR, PROPRIETE INTELLECTUELLE, REMUNERATION
GEGENSTAND DES RECHTSSTREITES IST DIE VERGUETUNG DES URHEBERS EINES LEHRBUCHES AUFGRUND EINES MIT EINEM VERLAGSHAUS GESCHLOSSENEN VERTRAGES. DIE COUR DE CASSATION STELLT FEST, DASS ART. L. 131-4 DES CODE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE ZWINGENDES RECHT IST. DIESE VORSCHRIFT BEINHALTET DEN GRUNDSATZ DER VERHAELTNISMAESSIGEN BETEILIGUNG DES URHEBERS AN DEN EINNAHMEN AUS DER VERWERTUNG. NACH DER COUR DE CASSATION GEHT AUS DIESER VORSCHRIFT HERVOR, DASS ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE DER ENDVERKAUFPREIS HERANGEZOGEN WERDEN MUESSE. DIE COUR DE CASSATION ENTSCHEIDET WEITERHIN, WELCHE RECHTSFOLGE DER VERSTOSS GEGEN DIESE VORSCHRIFT NACH SICH ZIEHT. DIESER LOESE LEDIGLICH EINEN DELIKTISCHEN SCHADENSERSATZANSPRUCH AUS. IN DER ANMERKUNG SETZT SICH DER VERFASSER MIT DIESER ENTSCHEIDUNG KRITISCH AUSEINANDER. ER UNTERSUCHT INSBESONDERE, OB DIE FESTLEGUNG DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE HINSICHTLICH DES LETZLICH VERFOLGTEN ZWECKS - DEM SCHUTZ DES URHEBERS - UEBERZEUGEN KANN.

STELLUNGNAHME NR. 93-A05 VOM 20.4.1993

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:CONSEIL DE LA CONCURRENCE;
Source / Fundstelle:IN: GOETZ VOLKMAR, SELMER PETER, WOLFRUM RUEDIGER. LIBER AMICORUM GUENTHER JAENICKE ZUM 85 GEBURSTAG. BEITRAEGE ZUM AUSLAENDISCHEN OEFFENTLICHEN RECHT UND VOELKERRECHT. SPRINGER. 1998. P. 1013 - 1038.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1994
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Wettbewerbsrecht
Mots clef / Schlagworte:KARTELL, KARTELLRECHT, MARKTBEHERRSCHUNG, PREIS, CARTEL, CONSEIL DE LA CONCURRENCE, DROIT D'AUTEUR, DROIT DE LA CONCURRENCE, POSITION DOMINANTE, PRIX, REMUNERATION
DIE STELLUNGNAHME DES WETTBEWERBSRATS ERFOLGTE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT SACEM (SOCIETE DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE) UND EINER REIHE FRANZOESISCHER DISKOTHEKENBETREIBER. HIER HAT DIE COUR D'APPEL DE PARIS ANGESICHTS DER ENTSCHEIDUNG DES EUROPAEISCHEN GERICHTSHOFS VOM 13.7.1989, DEN WETTBEWERBSRAT UM STELLUNGNAHME UEBER DIE RECHTMAESSIGKEIT BESTIMMTER VERHALTENSWEISEN DER SACEM GEBETEN. DER WETTBEWERBSRAT HAT FOLGENDE FRAGEN AUSFUEHRLICH UNTERSUCHT UND DAZU STELLUNG GENOMMEN: - SIND DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER SACEM UND AUSLAENDISCHEN SCHWESTER- GESELLSCHAFTEN KARTELLRECHTSWIDRIG? - IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FRANZOESISCHEN TARIFEN UND DEN TARIFEN ANDERER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN IN DER EG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ? - IST DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER TARIFE GEGENUEBER UNTERSCHIEDLICHEN NUTZERGRUPPEN EIN VERSTOSS GEGEN DAS KARTELLRECHT ? INZWISCHEN IST ES ZU EINER SCHLICHTUNG DES STREITES GEKOMMEN (S. ZI 2166)