Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BARDENHEWER, NIKOLAUS; |
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Année / Jahr: | 2006 |
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Localisation / Standort: | Europa-Institut der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Rechtsvergleichung |
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Mots clef / Schlagworte: | Tarifvertrag, Unternehmen, VERTRAG, ARBEITS-, COMITE D'ENTREPRISE, CONTRAT DE TRAVAIL, DROIT COMPARE, DROIT DU TRAVAIL, Entreprise, LICENCIEMENT, TRAVAIL |
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DIESE DISSERTATION HAT EINEN VERGLEICH DES FIRMENTARIFVERTRAGSRECHTS VON DEUTSCHLAND, GROSSBRITANNIEN UND FRANKREICH ZUM GEGENSTAND.
IM ERSTEN KAPITEL FUEHRT DER VERFASSER IN DIE EINZELNEN TARIFVERTRAGSRECHTE DIESER DREI LAENDER EIN. IN DEN DARAUFOLGENDEN KAPITELN WIDMET ER SICH DANN ABER AUSSCHLIESSLICH DEM FIRMENTARIFVERTRAG, BEI DEM DER VERTRAGSPARTNER KEIN ARBEITGEBERVERBAND, SONDERN DER EINZELNE ARBEITGEBER IST.
IM ZWEITEN KAPITEL STELLT ER DEN FIRMENTARIFVERTRAG RECHTSVERGLEICHEND DAR. BESONDEREN WERT LEGT BARDENHEWER AUF DIE DARSTELLUNG DER PARTEIEN UND DEREN TARIFFAEHIGKEIT, DA IN DEN DREI LAENDERN IN DER PRAXIS VIELE UNTERSCHIEDE HINSICHTLICH DER HAEUFIGKEIT UND AUSGESTALTUNG VON FIRMENTARIFVERTRAEGEN BESTEHEN. DA DIESES KAPITEL DEN SCHWERPUNKT DER ARBEIT DARSTELLT, GEHT DER VERFASSER AUSSERDEM AUSFUEHRLICH AUF DEN INHALT DER FIRMENTARIFVERTRAEGE EIN UND ERLAEUTERT DAS UNABDINGBARKEITSPRINZIP, DAS GUENSTIGKEITSPRINZIP UND DIE BEHANDLUNG VON AUSSENSEITERN, SOWIE TARIFVERTRAEGE BEI KONZERNEN UND DIE KONKURRENZEN BEI MEHRFACHEN TARIFABSCHLUESSEN. AUSSERDEM ZEIGT ER ALTERNATIVEN ZUM FIRMENTARIFVERTRAG AUF.
IM DRITTEN KAPITEL SUCHT BARDENHEWER NACH ANTWORTEN AUF DIE FRAGE DER VERSCHIEDENEN VERBREITUNG DIESER ART VON TARIFVERTRAG IN DEN MASSGEBLICHEN LAENDERN. DAZU ERLAEUTERT ER SINN UND ZWECK, SOWIE VORTEILE UND NACHTEILE UND FINDET URSACHEN IN DER GESCHICHTLICHEN ENTWICKLUNG, IM EINFLUSS DER INTERESSENGRUPPEN UND IN DEN RECHTLICHEN GEGEBENHEITEN.
Avr 27, 2012
DIESE ARBEIT ENTHAELT BEITRAEGE EINES SYMPOSIONS ZUR UNTERNEHMENSMITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHEMER IM RECHT DER EU-MITGLIEDSSTAATEN. NEBEN DER BETRACHTUNG VON ANDEREN EUROPAEISCHEN MITGLIEDSSTAATEN BEINHALTET DIE SAMMLUNG EINEN TEIL UEBER DIE BETEILIGUNG VON ARBEITNEHMERN IN AKTIENGESELLSCHAFTEN IN FRANKREICH (15 S.) UND EIN KAPITEL UEBER DIE ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG IM DEUTSCHEN GESELLSCHAFTSRECHT (25 S.).
1. FRANKREICH (ISABELLE URBAIN-PARLEANI AUF FRANZOESISCH)
DIE VERFASSERIN UNTERTEILT IHREN BEITRAG IN DIE DIREKTE UND DIE INDIREKTE MITBESTIMMUNG DER ARBEITNEHMER. BEI DER DIREKTEN HERRSCHT DAS PRINZIP DER FREIWILLIGEN MITBESTIMMUNG VOR (ORDONNANCE DU 21 OCTOBRE 1986). IM ZWEITEN TEIL GEHT DIE AUTORIN AUF DIE FUNKTIONEN UND BEFUGNISSE DES AUFSICHTSRATS DER AG EIN.
2. DEUTSCHLAND (MARTIN HENSSLER)
AUCH DAS DEUTSCHE RECHT UNTERSCHEIDET ZWISCHEN ZWEI FORMEN DER MITBESTIMMUNG: ZUM EINEN DIE MITWIRKUNG DER ARBEITNEHMER IN DEN AUFSICHTSRAETEN DER GROSSEN KAPITALGESELLSCHAFTEN (UNTERNEHMENSMITBESTIMMUNG) UND ZUM ANDEREN DIE BETRIEBLICHE MITBESTIMMUNG DURCH DEN BETRIEBSRAT. HENNSLER ERLAEUTERT RECHTSGRUNDLAGEN, AUSGESTALTUNG, ERFAHRUNGEN MIT DER MITBESTIMMUNG UND DIE RECHTSPOLITISCHEN ENTWICKLUNGSTENDENZEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | JAENIG, RONNY; |
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Année / Jahr: | 2005 |
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Localisation / Standort: | Betriebswirtschaftliche Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Rechtsvergleichung |
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Mots clef / Schlagworte: | Aktiengesellschaft, GESCHAEFTSFUEHRUNG, HANDELSGESETZBUCH, Kapitalgesellschaft (KG), Unternehmen, Wirtschaft, CODE DE COMMERCE, COMITE D'ENTREPRISE, DROIT COMMERCIAL, DROIT COMPARE, DROIT DES SOCIETES, Entreprise, Société, SOCIETE ANONYME, SOCIETE COMMERCIALE |
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IN BESONDEREN FAELLEN BESTEHT DIE MOEGLICHKEIT STREITIGE GESCHAEFTSVORGAENGE EINER AKTIENGESELLSCHAFT VON EINEM UNABHAENGIGEN RICHTER UEBERPRUEFEN ZU LASSEN. KAPITEL ZWEI DER DISSERTATION BESCHAEFTIGT SICH MIT DER EXPERTISE DE GESTION DES FRANZOESICHEN RECHTS. KAPITEL VIER MIT DER DEUTSCHEN SONDERPRUEFUNG IN DER RECHTSVERGLEICHENDEN BETRACHTUNG. ALS ANHANG STELLT DER VERFASSER DIE JEWEILIGEN NORMTEXTE ZUR VERFUEGUNG. JAENIG BEFASST SICH JEWEILS MIT DEN ZULAESSIGKEITSKRITERIEN WIE Z.B. DEM INITIATIVRECHT GENAUSO WIE AUCH MIT DER DURCHFUEHRUNG DES VERFAHRENS. BEIM DEUTSCHEN RECHT GEHT ER INSBESONDERE ZUSAETZLICH AUF DEN MOEGLICHEN GEGENSTAND DES PRUEFUNGSBEGEHRENS EIN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | MARTENS, HANS-JUERGEN; |
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Source / Fundstelle: | REVUE DES SOCIÉTÉS, AVRIL 2011, P. 203 |
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Revue / Zeitschrift: | Die Wirtschaftsprüfung |
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Année / Jahr: | 1965 |
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Localisation / Standort: | Betriebswirtschaftliche Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Handelsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Aktie, Aktiengesellschaft, COMITE D'ENTREPRISE, DROIT COMMERCIAL, DROIT DES SOCIETES |
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DER VORLIEGENDE BEITRAG BEFASST SICH MIT DER REFORM DES FRANZOESISCHEN AKTIENRECHTS. VERFASSER GEHT AUF DIE EINZELNEN REGELUNGEN DES NEUEN GESELLSCHAFTSGESETZES EIN UND STELLT ANSCHLIESSEND FEST, DASS DIE REFORM NICHT NUR DAS ZIEL DER VEREINHEITLICHUNG UND ZEITGEMAESSEN NEUORDNUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN VERFOLGT, SONDERN AUCH DASJENIGE DER RECHTSANGLEICHUNG AN DAS GESELLSCHAFTSRECHT ANDERER EUROPAEISCHER LAENDER.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | TILLMANNS, WOLFHARD; |
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Source / Fundstelle: | LA SEMAINE JURIDIQUE SOCIAL 2011, N' 26 (28 JUIN 2011), ACT. 266 |
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Revue / Zeitschrift: | Internationale Wirtschaftsbriefe |
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Année / Jahr: | 2002 |
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Localisation / Standort: | Europa-Institut der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Betriebsrat, Kündigung, STREIK, Tarifvertrag, Unternehmen, VERTRAG, ARBEITS-, COMITE D'ENTREPRISE, CONTRAT DE TRAVAIL, DROIT DU TRAVAIL, Entreprise, GREVE, LICENCIEMENT, TRAVAIL |
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VERFASSER STELLT DIE GRUNDZUEGE DES FRANZOESISCHEN ARBEITSRECHTS DAR. ZUNAECHST ERLAEUTERT ER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER AUF BETRIEBSEBENE. HIERBEI GEHT ER AUF DIE RECHTE DER ARBEITNEHMER IM UNTERNEHMEN, AUF BILDUNG UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATS, DIE STELLUNG DES BELEGSCHAFTSVERTRETERS SOWIE DIE BILDUNG VON GEWERKSCHAFTSVEREINEN EIN. EINEN ZWEITEN TEIL WIDMET ER DEN KOLLEKTIVVERTRAEGEN, INSBESONDERE DEM TARIFVERTRAG. IN EINEM DRITTEN TEIL GEHT ER AUF DEN EINZELARBEITSVERTRAG (AUFNAHME, DURCHFUEHRUNG, BEENDIGUNG) EIN. SCHLIESSLICH SPRICHT ER KURZ DIE PROBLEMATIK DER ARBEITSKONFLIKTE AN.