Avr 20, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | FERRAND, FREDERIQUE |
---|
Source / Fundstelle: | in: RabelsZ, 2016, S. 288-312 |
---|
Revue / Zeitschrift: | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht |
---|
Année / Jahr: | 2016 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Zivilrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | KASSATIONSHOF, Rechtsfortbildung |
---|

Zusammenfassung des Autors (aus dem Englischen übersetzt):
Der Avocat général erfüllt eine besondere Aufgabe vor dem französischen Kassationshof. Er agiert nicht als öffentlicher Ankläger in strafrechtlichen und manchen zivilrechtlichen Angelegenheiten, sondern äußert eine unabhängige und unvoreingenommene Meinung zu dem Streitfall. Dieser "zweite Blick" erlaubt dem Gerichtshof nicht nur, nützlichere und relevantere Informationen, sondern auch unterschiedliche Meinungen zu bekommen und somit seine Rechtsprechung zu ändern.
Als unabhängiges Mitglied der Judikative, ohne Entscheidungsbefugnis in der Sache, können die Mitglieder des Parquet général (Generalanwaltschaft) die Einschaltung von amici curiae an den Gerichtshof in bedeutenden ethischen, sozialen und rechtlichen Fragen koordinieren.
Allerdings hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte Frankreich 1998 verurteilt, mit dem Vorwurf, dass diese sehr enge Zusammenarbeit und Beziehung des Avocat général zur Justiz zu einem Verstoß gegen Art. 6 (1) EMRK (Waffengleichheit und Recht auf ein faires Verfahren) führe.
Seit 2002 erhalten die Avocats généraux nicht mehr sämtliche durch den entscheidenden Richter vorbereiteten Entwürfe, sondern nur noch den offiziellen und objektiven Bericht, den auch die Parteien erhalten. Sie haben nicht mehr das Recht, den Beratungen des Senats beizuwohnen. Dies erschwert es ihnen in einigen Fällen, die Rechtsfindung nachzuvollziehen.
Jedoch zieht der Kassationshof momentan Veränderungen bezüglich der Funktionsweise in Erwägung, um die Qualität der Entscheidungsfindung zu verbessern und um von dem Einbeziehen des Avocat général in die Kassationsfälle einen größeren Nutzen zu ziehen.
Gliederung des Beitrags:
I. Einleitung: Der Parquet général
II. Der Avocat général beim Kassationshof als hilfreicher Rechtsgutachter bis zum Jahr 2002
1. Die Aufgaben des Avocat général
2. Der beträchtliche Einfluss einiger Schlussanträge der Avocats généraux
3. Der Bruch: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6 (1) EMRK
III. Die Rolle des Parquet général beim Kassationshof seit dem Jahr 2002
1. Schlechte Arbeitsbedingungen, die den Einfluss des Avocat général beeinträchtigen
2. Mögliche Verbesserungen
IV. Ausblick
Mar 31, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | WISSMANN, HINNERK (HRSG.) |
---|
Source / Fundstelle: | IN: Mohr Siebeck, 1. Auflage 2015. |
---|
Année / Jahr: | 2015 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Droit constitutionnel, Verfassungsrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, Grundgesetz, Verfassung, Verfassung Frankreichs vom 3. September 1791, Verfassung Frankreichs vom 4. Juni 1814, Charte Constitutionelle, Charte constitutionnelle du 4 juin 1814, CONSTITUTION, Constitution française du 3 septembre 1791, DDHC, Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen de 1789, LOI FONDAMENTALE |
---|

ISBN 978-3-16-154203-9
Klappentext:
Die Textsammlung weist Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Entwicklung des »Projekts Verfassungsstaat« im epochen- und länderübergreifenden Vergleich auf. Den Mittelpunkt dieser Studienausgabe bilden deutsche Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, die typischerweise für Lehrveranstaltungen zur »Verfassungsgeschichte« im Grundlagen- oder Schwerpunktstudium herangezogen werden. Hinzu kommt eine Auswahl von weiteren Verfassungstexten, die die staatsrechtliche Moderne in Europa geprägt haben. Sie umfasst besonders wichtige Verfassungen europäischer Staaten ebenso wie zwischenstaatliche Vertragswerke. Der damit gespannte Bogen reicht von der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789 bis zu den Römischen Verträgen von 1957 und dem 2+4-Vertrag von 1990. Ergänzt wird die Sammlung im Anhang durch die Verfassung der USA und Texte der englischen Rechtstradition, die erheblichen Einfluss auf das kontinentaleuropäische Verfassungsrecht hatten.
Darüber hinaus beinhaltet die Textsammlung inbesondere die Verfassung Frankreichs vom 3. September 1791 und die Verfassung Frankreichs vom 4. Juni 1814 (»Charte Constitutionelle«).
Mar 31, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | LABONTÉ, HENDRIC |
---|
Source / Fundstelle: | IN: Mohr Siebeck, Reihe: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 346, 2016. |
---|
Année / Jahr: | 2016 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Droit international privé, Internationales Privatrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | Abtretungsrecht, Forderungsübertragung, Rom I - Verordnung, Übertragung der Forderung, Zedent, Zessionar, Cédant, Cession de créance, Cessionnaire, CONVENTION DE ROME |
---|

ISBN 978-3-16-154180-3
Klappentext:
Die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung verschiedener Abtretungsgeschäfte bei gleichzeitig fortschreitender Globalisierung erfordert eine einfach zu handhabende Kollisionsregel für internationale Sachverhalte. Art. 14 Rom-I-Verordnung bietet ein Grundgerüst, löst aber insbesondere die wichtigste Frage bezüglich der Drittwirkung der Abtretung nicht. Die europäische Kommission ist seit 2010 im Verzug, diesen Missstand zu beheben. Hendric Labonté untersucht auf Grundlage des materiellen Abtretungsrechts Deutschlands, Frankreichs und Englands sowie verschiedener bereits kodifizierter kollisionsrechtlicher Lösungsansätze, welchen Regelungsgehalt Art. 14 Rom-I-Verordnung de lege lata hat. Davon ausgehend schlägt er unter Berücksichtigung der unterschiedlichen berührten Interessenlagen für die Drittwirkung die Maßgeblichkeit des Forderungsstatuts vor. Die Arbeit mündet in einen entsprechenden Regelungsvorschlag de lege ferenda .
Schließen
Mar 24, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | LESSI, JEAN |
---|
Source / Fundstelle: | IN: NVwZ, 2015, Heft 22, S.1570 ff. |
---|
Revue / Zeitschrift: | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
---|
Année / Jahr: | 2015 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Droit administratif, Verwaltungsrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | Freier Zugang zu Verwaltungsinformationen, STAATSRAT, Verwaltungsdokumente, Verwaltungsinformationsrecht, VERWALTUNGSVERFAHREN, Wiederverwendung von öffentlichen Informationen, CONSEIL D'ETAT, Documents administratifs, Liberté d'accès aux documents administratifs, Réutilisation des informations publiques |
---|

Zusammenfassung:
Bis 1978 waren Dokumente der Verwaltung grundsätzlich geheim: Wie eine Privatperson war die Verwaltung nicht gehalten, ihre Dokumente an die Bürger herauszugeben. Diese Geheimhaltung konnte sogar als eine Gewährleistung des öffentlichen Interesses verstanden werden, dem die Verwaltungsbehörden dienen. Allerdings bestanden seit Langem zahlreiche abweichende Regelungen: Für Gesetze und Verordnungen galten Regelungen zur Bekanntmachung, das Katasteramt verfügte über eine eigene Herausgaberegelung, bestimmte Dokumente, die zur Feststellung der Steuerbemessungsgrundlagen dienen, vornehmlich der Grundsteuer, durften herausgegeben werden. Die Geheimhaltung war jedoch die Regel und die durch eine schriftliche Regelung vorzusehende Möglichkeit der Herausgabe die Ausnahme. Mit dem Gesetz Nr. 78–753 vom 17.7.1978 wurde diese Regel auf einen Schlag umgekehrt. Art. 2 dieses Gesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsbehörden „in ihrem Besitz befindliche Verwaltungsdokumente an diejenigen, die einen entsprechenden Antrag stellen, herausgeben müssen“. Grundsatz ist nunmehr die Möglichkeit der Herausgabe und eine Geheimhaltung kann nur auf einer ausdrücklichen, vom Parlament verabschiedeten, Gesetzesbestimmung beruhen.
Mar 8, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | STEINBERG, RUDOLF |
---|
Source / Fundstelle: | IN: Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Auflage 2015. |
---|
Année / Jahr: | 2015 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Droit administratif, Staatsrecht, Verwaltungsrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | Bundesverfassungsgericht, Kinderkrippe „Baby Loup“, KOPFTUCH, Kopftuch-Urteil, Laizität, Cour constitutionnelle Fédérale, Crèche Baby Loup, FOULARD, LAICITE, Voile islamique |
---|

ISBN 978-3-8487-2855-8
Klappentext:
Über Kopftuch und Burka werden in Deutschland wie in Frankreich seit Jahren heftige Debatten geführt. Auslöser waren hierfür in Deutschland Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2003 und 2015. In Frankreich erregen zwei Gesetze die Gemüter: das Kopftuchverbot für Schülerinnen 2004; ein generelles Verbot, mit einem Gesichtsschleier in der Öffentlichkeit aufzutreten, 2010. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieses Verbot nicht beanstandet hatte, wurde auch in Deutschland ein Burka-Verbot gefordert. Die Kontroverse um Kopftuch und Burka stellt aber nur ein Symptom dahinter liegender Probleme dar: Wieviel Homogenität ist für ein friedliches Zusammenleben in einer multireligiösen Gesellschaft erforderlich? Auf wieviel Toleranz ist sie angewiesen? Aber auch, wo sind deren Grenzen? Die Antworten werden auch bestimmt durch das Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, das Ausmaß an Laizität. Deren Konzepte in Frankreich und Deutschland nähern sich gerade angesichts der Verbreitung des Islam in beiden Ländern ungeachtet unterschiedlicher historischer Ausgangspunkte an. Durch den starken Zustrom an Flüchtlingen haben diese Fragen eine ungeahnte Aktualität erfahren.