Sep 28, 2023
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WINDEKNECHT, PHILIPP; VERGNIOLLE, OLIVIER; VENDEVILLE, PAUL; FRENTZEL, VINCENT |
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Revue / Zeitschrift: | Internationales Steuerrecht, C.H. Beck, S. 15-20. |
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Année / Jahr: | 2023 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Steuerrecht |
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Trotz eines leichten Rückgangs in den letzten Jahren aufgrund der Pandemie hat die deutsch-französische Mobilität weiter zugenommen. Im Jahr 2021 stand
Frankreich zudem auf Rang drei von
Deutschlands Exportnationen und auf Rang sechs von
Deutschlands Importnationen.
Deutschland ist seinerseits der wichtigste Handelspartner
Frankreichs. Dieser wirtschaftliche Austausch führt auch zu einem regen Austausch auf personeller Ebene. Rund 120.000 Franzosen sind in den französischen Konsulaten in
Deutschland gemeldet, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der tatsächlich in
Deutschland lebenden Franzosen deutlich höher ausfällt. Die
steuerlichen Folgen sollten bei einem
Wegzug aus
Frankreich nach
Deutschland und vice versa unbedingt berücksichtigt werden. Erbschaft- und
schenkungsteuerliche Aspekte werden im nachfolgenden Beitrag nicht thematisiert.
Die Besonderheit der Definition des Steuerwohnsitzes in
Frankreich besteht darin, dass eine natürliche Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl
steuerlich ansässig als auch nicht ansässig sein kann. Jedoch ist es bisweilen schwierig, das Datum der Aufgabe des Steuerwohnsitzes zu bestimmen, da dieses auf einer in concreto-Beurteilung der verschiedenen Wohnsitzkriterien nach französischem Recht beruht. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Tag der Beendigung der
steuerlichen Ansässigkeit in
Frankreich nicht mit dem Tag übereinstimmt, an dem die natürliche Person
Frankreich physisch verlassen hat, sondern mit dem Tag, ab dem die französischen Voraussetzungen der
steuerlichen Ansässigkeit aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses (Umzug der Familie, Beendigung der beruflichen Tätigkeit in
Frankreich usw) nicht mehr erfüllt werden.
Sobald der Steuerpflichtige sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland aufgibt, scheidet er aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des
Wegzugs wird taggenau ermittelt.
Bei seiner Ankunft in
Frankreich muss ein Steuerpflichtiger, der aufgrund des Bezugs französischer Einkünfte bereits in
Frankreich steuerpflichtig war, den französischen Behörden das Datum seines
Zuzugs und seine neue Adresse in
Frankreich mitteilen. Umgekehrt muss ein Steuerpflichtiger, der vor seiner Ankunft in
Frankreich keine Steuerpflicht in
Frankreich hatte, lediglich in dem Jahr nach seiner Ankunft eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Steuersysteme in
Frankreich und
Deutschland ähneln sich vom Grundsatz sehr, weichen im Detail jedoch stark voneinander ab: Die
steuerliche Ansässigkeit kann auch aufgrund des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen in
Frankreich begründet werden. Die französische
Wegzugssteuer umfasst sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im
steuerlichen Privatvermögen. Zudem verfügt
Frankreich über ein Sondersteuerregime für zuziehende Fachkräfte und über eine Vermögensteuer in Form einer Immobiliensteuer.
Sep 28, 2023
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | SCHNIEDERS, RALF |
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Revue / Zeitschrift: | Klima und Recht, C.H. Beck, S. 226-229. |
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Année / Jahr: | 2023 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Umweltrecht, Verwaltungsrecht |
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Die
französische Verwaltungsrechtsprechung hat in jüngerer Zeit mehrfach den
französischen Staat verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht erfüllte gesetzliche Klimaschutzziele umzusetzen. In einem Verfahren geschah dies auf dem Weg eines primären Erfüllungsanspruchs, in einem anderen Fall als sekundärer Schadensersatzanspruch.
Die Urteile der französischen Verwaltungsgerichte erkennen an, dass die Realisierung konkreter Treibhausgasreduktionsziele, die sich der
französische Staat in Umsetzung der völker- bzw. unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen innerstaatlich selbst auferlegt hat, für Gebietskörperschaften und für Umweltverbände gegenüber dem Staat einklagbar ist. Dies ermöglicht in dem Verfahren „Grande-Synthe“ vor dem CE (Entscheidungen vom 19. 11. 2020 und vom 1. 7. 2021) ein weites Verständnis der subjektiven Betroffenheit der Gemeinden durch unterlassene Klimaschutzmaßnahmen. In dem Verfahren „affaire du siècle“ vor dem VG Paris (Tribunal administratif de Paris vom 3.2. 2021 und vom 1.7. 2021) ist die Verurteilung des Staates Folge einer weiten Konzeption des Begriffs des Umweltschadens in Verbindung mit einer entsprechenden Klagebefugnis der Umweltverbände. Beide Urteile wären folglich in der deutschen Rechtsordnung so nicht denkbar, da einerseits den Gemeinden bislang kein derart weit reichendes subjektives Recht zugestanden wurde, andererseits kein vergleichbarer weit reichender Umwelthaftungstatbestand existiert.
Der Mehrwert derartiger Urteile erscheint fraglich, er dürfte vorwiegend deklaratorischer Natur sein, dabei den ohnehin bestehenden politischen und rechtlichen Druck zu Emissionsminderungen verstärken. Bereits Unionsrecht verpflichtet dazu, verschärfte - wiederum in einem politischen Abwägungsprozess definierte - Einsparziele und Maßnahmenprogramme für kommende Emissionszeiträume zu beschließen, im Rahmen derer dann auch die gesetzlich für vergangene Zeiträume festgelegten und nicht realisierten Reduktionen nachzuholen sind. Zwangsgelder verhängten die Gerichte in dem Zusammenhang bislang nicht.
Die Gerichte fordern indes von der Regierung ausdrücklich kurzfristige Maßnahmen ein. Damit stehen sie im Kontrast zur Politik (verstanden als Regierung und Gesetzgeber), die vorzugsweise längerfristige, über Legislaturperioden hinausweisende Einsparungsziele aufstellt.
Fév 12, 2020
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WEBER RUTH KATARINA |
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Source / Fundstelle: | Der Begründungsstil von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht: Eine vergleichende Analyse der Spruchpraxis |
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Année / Jahr: | 2019 |
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Localisation / Standort: | Mohr Siebeck, coll. Freiburger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Verfassungsprozeßrecht, Verfassungsrecht |
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Résumé: Le style, c'est la Cour! - Im Mittelpunkt dieser Arbeit stand die Frage nach dem Begründungsstil von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht und dem darin transportierten Selbstverständnis. Dieses wurde im Ausgangspunkt für den Conseil constitutionnel als das einer autoritären "bouche de la Constitution" und für das Bundesverfassungsgericht als das einer differenzierten Verkörperung des Verfassungsrechtsstaats - die empirische Auswertung, die justizkulturelle Verankerung und die institutionellen Voraussetzungen. Der erste Teil nähert sich der dichotomen Gegenüberstellung der Begründungsstile des französischen und deutschen Verfassungsgerichts an. Mit Hilfe des Parameters der Entscheidungslänge zeigen sich wesentliche Charakteristika des Begründungsstils der beiden Gerichte. Die anfänglich sehr knappen Entscheidungen des Conseil constitutionnel in Normenkontrollverfahren werden über die Jahre immer länger. Der Anstieg der Seitenanzahl geht zum einen mit Veränderungen im Verfassungsprozessrecht einher. So stiegen mit der Verfassungsreform von 1974, nach der auch eine parlamentarische Minderheit ein Gesetz durch den Conseil constitutionnel überprüfen lassen kann, nicht nur die Verfahrenszahlen insgesamt an, sondern mit etwas Verzögerung auch die Länge der Entscheidungen. Die Entscheidungsbegründung intensivierte sich wegen ausführlich argumentierter Normenkontrollanträge und eines größeren Rechtfertigungsdrucks des fortan stärker in den politischen Prozess eingefügten Conseil constitutionnel zumindest graduell. Auch die Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden immer länger. Diese langen Entscheidungen muten wie Monographien an und behandeln die aufgeworfene Rechtsfrage über das entscheidungserhebliche Problem hinaus. Selbst aus der Perspektive der Bundesverfassungsrichter ist der Umfang der Entscheidungen zu einer "parakonstitutionellen Rechtsmasse" angewachsen. Im Vergleich zum Conseil constitutionnel werden die Entscheidungen zwar auch länger, sind aber bereits von Anfang an sehr umfangreich. Deshalb liefert die Gegenüberstellung auch die Erkenntnis, dass der Conseil constitutionnel in seiner institutionellen Position noch unsicherer ist. Während das Bundesverfassungsgericht wichtige Entscheidungen besonders ausführlich begründet, fällt die Entscheidungsbegründung des Conseil constitutionnel bei komplizierten Rechtsfragen eher knapp aus. Der zweite Teil der Arbeit behandelte die Frage nach der Verankerung des Begründungsstils auf einem abstrakten, formelhaften Niveau. In Frankreich spielt die Tradition eine ausschlaggebende Rolle. Unter Berufung auf die Französische Revolution wird der Begründungsstil der französischen Höchstgerichtsbarkeit als Ausdruck der dienenden Rolle im System der Gewaltenteilung verstanden. Die Gerichtsbarkeit legte im Laufe des 19. Jahrhunderts zudem etwa durch die Abschaffung des sich als impraktikabel herausstellenden "référé législatif" ihre untergeordnete Rolle ab. Das Bundesverfassungsgericht bedient sich vielfältiger einleitender und abschließender Bausteine. Das durch das Aufklärungsdenken geprägte Richterbild eines mechanischen Automaten steht in Wechselwirkung mit dem Begründungsstil französischer Höchstgerichte. Die Kritik an diesem Begründungsstil setzte rasch ein und erfuhr immer wieder Höhepunkte, wie etwa Anfang der 1970er Jahre, als André Tunc und Adolphe Touffait in einer Kampfschrift dem Begründungsstil der Cour de cassation Unzeitgemäßheit und Inhaltsleere vorwarfen. Trotz der Reformbestrebungen bleibt die Aufspaltung des jurisdiktionellen Diskurses in die Entscheidung selbst und daneben existierende, häufig der Entscheidungserläuterung dienende Begleitdokumente, wie die Rapports und Notes, weiter bestehen. Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland entspringt der Begründungsstil vor allen Dingen einer über Jahrhunderte tradierten Art der Entscheidungsredaktion, die sich aus einem ganzen Bündel von Faktoren zusammensetzt. Eine Untersuchung der institutionellen Prämissen der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frankreich und Deutschland erfolgt im dritten Teil der Arbeit. Die ermittelten historisch gewachsenen justizkulturellen und institutionellen Prämissen bedingen das Selbstverständnis des nationalen Richters und damit dessen Begründungsstil. Die Unterschiede der Begründungsstile der Spruchpraxen von Conseil constitutionnel und Bundesverfassungsgericht lassen sich daher abgesehen von den justizkulturell verschiedenartig gewachsenen Gewohnheiten vor allem mit den institutionellen Grundvoraussetzungen erklären. Sie beziehen sich neben den Richtern auf das sonstige Gerichtspersonal und auf die systematische Stellung der Rechtswissenschaft.
Sep 18, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | LAMURE, ÉLISABETH |
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Source / Fundstelle: | IN: Sénat, Étude de législation comparée n° 271, note réalisée à la demande de Mme Élisabeth LAMURE, Présidente de la Délégation sénatoriale aux entreprises, Sénateur du Rhône, septembre 2016, http://www.senat.fr/notice-rapport/2015/lc271-notice.html |
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Année / Jahr: | 2016 |
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Catégorie / Kategorie: | Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Politiques, économie et société, pratique du droit, Rechtspraxis |
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Mots clef / Schlagworte: | Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung), Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006, Normenkontrollrat, Statistisches Bundesamt, Le règlement commun des ministères fédéraux, Loi du 14 août 2006 instaurant un conseil national de contrôle des normes, L’action du bureau fédéral des statistiques, L’organisme chargé de la simplification au niveau fédéral, Moins de bureaucratie et une meilleure édiction du droit |
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NOTE DE SYNTHÈSE:
Ce compte rendu a été publié dans le rapport d'information de Mme Élisabeth Lamure, présidente de la Délégation aux Entreprises : « La simplification du droit : regard comparatif (Allemagne, Pays-Bas, Suède) » n° 784 (2015-2016), fait au nom de la Délégation aux Entreprises, relatif à la matinée d'études de droit comparé sur la simplification du droit, organisée le 12 mai 2016 au Sénat avec le Conseil d'État et la Société de Législation comparée.
Cette note est consacrée aux actions menées en matière de simplification dans trois pays d’Europe : l’Allemagne, les Pays-Bas et la Suède. Le terme de « simplification » désigne ici, principalement, les initiatives prises par les pouvoirs publics, ex ante ou ex post, pour évaluer et alléger les coûts qu’occasionnent, spécialement aux entreprises, les pesanteurs résultant des textes législatifs ou réglementaires. Après avoir rappelé les réflexions de l’OCDE et les initiatives prises en France, elle évoque successivement, pour chacun des trois États concernés :
– les orientations et les premiers résultats des politiques mises en œuvre depuis le début des années 2000, d’une part ;
– et le statut du ou des organismes chargés d’évaluer les efforts réalisés en matière de simplification, de l’autre.
Avr 20, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FERRAND, FREDERIQUE |
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Source / Fundstelle: | in: RabelsZ, 2016, S. 288-312 |
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Revue / Zeitschrift: | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht |
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Année / Jahr: | 2016 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KASSATIONSHOF, Rechtsfortbildung |
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Zusammenfassung des Autors (aus dem Englischen übersetzt):
Der Avocat général erfüllt eine besondere Aufgabe vor dem französischen Kassationshof. Er agiert nicht als öffentlicher Ankläger in strafrechtlichen und manchen zivilrechtlichen Angelegenheiten, sondern äußert eine unabhängige und unvoreingenommene Meinung zu dem Streitfall. Dieser "zweite Blick" erlaubt dem Gerichtshof nicht nur, nützlichere und relevantere Informationen, sondern auch unterschiedliche Meinungen zu bekommen und somit seine Rechtsprechung zu ändern.
Als unabhängiges Mitglied der Judikative, ohne Entscheidungsbefugnis in der Sache, können die Mitglieder des Parquet général (Generalanwaltschaft) die Einschaltung von amici curiae an den Gerichtshof in bedeutenden ethischen, sozialen und rechtlichen Fragen koordinieren.
Allerdings hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte Frankreich 1998 verurteilt, mit dem Vorwurf, dass diese sehr enge Zusammenarbeit und Beziehung des Avocat général zur Justiz zu einem Verstoß gegen Art. 6 (1) EMRK (Waffengleichheit und Recht auf ein faires Verfahren) führe.
Seit 2002 erhalten die Avocats généraux nicht mehr sämtliche durch den entscheidenden Richter vorbereiteten Entwürfe, sondern nur noch den offiziellen und objektiven Bericht, den auch die Parteien erhalten. Sie haben nicht mehr das Recht, den Beratungen des Senats beizuwohnen. Dies erschwert es ihnen in einigen Fällen, die Rechtsfindung nachzuvollziehen.
Jedoch zieht der Kassationshof momentan Veränderungen bezüglich der Funktionsweise in Erwägung, um die Qualität der Entscheidungsfindung zu verbessern und um von dem Einbeziehen des Avocat général in die Kassationsfälle einen größeren Nutzen zu ziehen.
Gliederung des Beitrags:
I. Einleitung: Der Parquet général
II. Der Avocat général beim Kassationshof als hilfreicher Rechtsgutachter bis zum Jahr 2002
1. Die Aufgaben des Avocat général
2. Der beträchtliche Einfluss einiger Schlussanträge der Avocats généraux
3. Der Bruch: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6 (1) EMRK
III. Die Rolle des Parquet général beim Kassationshof seit dem Jahr 2002
1. Schlechte Arbeitsbedingungen, die den Einfluss des Avocat général beeinträchtigen
2. Mögliche Verbesserungen
IV. Ausblick