PRIVILEGIERTE SACHPFAENDUNGEN NACH FRANZOESISCHEM VORBILD

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:MUENZBERGER, W.;
Revue / Zeitschrift:Deutsche Gerichtsvollzieherzeitung
Année / Jahr:1980
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:EIGENTUMSVORBEHALT, Kaufvertrag, VORZUGSRECHT, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, Contrat, Droit civil, EXECUTION FORCEE, PRIVILEGE, VENTE
VOR DEM HINTERGRUND DER STREITFRAGE, OB DER VORBEHALTS- ODER SICHERUNGSEIGENTUEMER SEINE DEM SCHULDNER UEBERLASSENE SACHE AUCH BEI UNPFAENDBARKEIT GEM. ?º 811 ZPO PFAENDEN LASSEN KANN, UNTERSUCHT VERFASSER DIE FRANZOESISCHE REGELUNG DER ART. 592 F. DES CODE DE PROCEDURE CIVILE. HIERNACH DUERFEN UNPFAENDBARE SACHEN WEGEN SOLCHER FORDERUNGEN GEPFAENDET WERDEN, DIE DEM HERSTELLER ODER VERKAEUFER GESCHULDET WERDEN ODER DEMJENIGEN, WELCHER FUER DIE HERSTELLUNG, DEN VERKAUF ODER DIE REPARATUR EIN DARLEHEN GEGEBEN HATTE. DIESE REGELUNG DIENT IN DER FOLGENDEN UNTERSUCHUNG ALS DENKANSTOSS FUER DIE DEUTSCHE DISKUSSION.

DIE GESETZLICHEN SICHERUNGSRECHTE AN BESTIMMTEN BEWEGLICHEN SACHEN IN DEUTSCHLAND, FRANKREICH UND DER SCHWEIZ

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ROESKE, HARTMUT;
Source / Fundstelle:IN: JURT, JOSEPH
KRUMEICH, GERD
WUERTENBERG, THOMAS:
WANDEL VON RECHT UND RECHTSBEWUSSTSEIN IN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND. BERLIN. BERLIN VERLAG 1999, P. 217 A 231.
Année / Jahr:1970
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Rechtsvergleichung, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:SACHENRECHT, SICHERHEIT, DINGLICHE-, VORZUGSRECHT, ZURUECKBEHALTUNGSRECHT, Droit civil, DROIT COMPARE, DROIT DE RETENTION, DROIT DES BIENS, SURETE REELLE
BEI DER VORLIEGENDEN DISSERTATION HANDELT ES SICH UM EINE RECHTSVERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER GESETZLICHEN SICHERUNGSRECHTE AN BESTIMMTEN BEWEGLICHEN SACHEN DES DEUTSCHEN RECHTS ( GESETZLICHE PFANDRECHTE, KAUFMAENNISCHES ZURUECKBEHALTUNGSRECHT, BEFRIEDIGUNGSRECHT DES SACHBESITZERS ), DES SCHWEIZER RECHTS ( RETENTIONSRECHTE ) UND DES FRANZOESISCHEN RECHTS ( FAHRNISVORZUGSRECHTE ).
DER AUTOR GEHT DABEI AUF FOLGENDE ASPEKTE EIN:

- RECHTLICHE NATUR DER VERSCHIEDENEN SICHERUNGSRECHTE
- AUFLISTUNG VON GESETZLICHEN SICHERUNGSRECHTEN UND IHRE EINTEILUNG
- ENTSTEHUNG DER GESETZLICHEN SICHERUNGSRECHTE
- SCHUTZ DES GLAEUBIGERS VOR VORZEITIGEM VERLUST SEINER SICHERHEIT
- VERWERTUNG
- LEGES FERENDAE

BEWEGLICHE SACHEN ALS OBJEKTE DER KREDITSICHERUNG IM FRANZOESISCHEN RECHT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:WIEANDT, PAUL;
Source / Fundstelle:LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT - SERIE LEGISLATION COMPAREE. FEVRIER 2003. NUMERO LC 118. P. 7 - 9.
Année / Jahr:1968
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:AUFLOESUNG, EIGENTUMSVORBEHALT, Kaufvertrag, KRAFTFAHRZEUG, KREDITSICHERUNG, SACHENRECHT, SICHERHEIT, DINGLICHE-, VORZUGSRECHT, ZURUECKBEHALTUNGSRECHT, CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE, Droit civil, DROIT DE RETENTION, DROIT DES BIENS, RESOLUTION, SURETE REELLE, VENTE
DER AUTOR STELLT IN DIESER ARBEIT DIE ENTWICKLUNG UND DIE ERSCHEINUNGSFORMEN DER ZUR KREDITSICHERUNG DIENENDEN FRANZOESISCHEN RECHTSINSTITUTE DAR. DABEI GEHT ER VOR ALLEM AUF DIE BESITZLOSEN SICHERUNGSRECHTE EIN.
ER BEGINNT MIT DEN EINEM VERKAEUFER IN BEZUG AUF DIE KAUFSACHE KRAFT GESETZES ZUSTEHENDEN RECHTEN.
SODANN WERDEN DIE MOEGLICHKEITEN DER KREDITSICHERUNG DURCH VERTRAGSABREDEN GEPRUEFT. HIERBEI HANDELT ES SICH ZUM EINEN UM GEMISCHTE VERTRAEGE: MIETKAUF, MIETE MIT GEGENSEITIGEM KAUFVERSPRECHEN, MIETE MIT EINSEITIGEM VERKAUFSVERPRECHEN. ZUM ANDEREN GEHT ES UM AUFSCHIEBEND ODER AUFLOESEND BEDINGTE KAUFVERTRAEGE SOWIE UM DIE VEREINBARUNG EINES EIGENTUMSVORBEHALTS ODER EINES RUECKERWERBVORBEHALTS (VENTE A REMERE, ART. 1659 CODE CIVIL).
SCHLIESSLICH WERDEN DIE BESITZLOSEN SICHERUNGSRECHTE, DIE DURCH SPEZIELLE GESETZE GESCHAFFEN WORDEN SIND, BEHANDELT. DABEI HANDELT ES SICH ZUNAECHST UM ERSCHEINUNGSFORMEN DER MOBILIARHYPOTHEK: DIE SCHIFFSHYPOTHEK (SEESCHIFFE UND BINNENSCHIFFE), DIE BESONDERHEITEN DER FLUGZEUGHYPOTHEK. DANN ERLAEUTERT DER VERFASSER DAS DINGLICHE RECHT AN KRAFTFAHRZEUGEN, DAS RECHT AN WERKZEUGEN UND ANDEREN GEGENSTAENDEN DER BETRIEBSEINRICHTUNG (NANTISSEMENT DE L'OUTILLAGE ET DU MATERIEL D'EQUIPEMENT), DAS DINGLICHE RECHT AN FILMEN (NANTISSEMENT SUR LES FILMS CINEMATOGRAPHIQUES). SCHLIESSLICH WERDEN DIE"WARRANTS" VORGESTELLT, DIE EINE ART BESITZLOSES PFANDRECHT SIND.
JEDEM DER DREI TEILE DER ARBEIT SCHLIESST SICH EINE KRITISCHE BETRACHTUNG AN, IN DER DIE POSITION DES SICHERUNGSNEHMERS ANALYSIERT WIRD.

DER EIGENTUMSVORBEHALT UND SONSTIGE WARENKREDITSICHERUNGSMITTEL BEI LIEFERUNG NACH FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BOEHMER, HENNING VON;
Source / Fundstelle:REVUE DE SCIENCE CRIMINELLE ET DE DROIT PENAL COMPARE. JUILLET-SEPTEMBRE 2002. NUMERO 3. P. 565 - 581.
Année / Jahr:1970
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Internationales Privatrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:EIGENTUMSVORBEHALT, Kaufvertrag, KREDITSICHERUNG, VORZUGSRECHT, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE, CONTRAT DE VENTE, Droit civil, INEXECUTION, PROCEDURE CIVILE, PROPRIETE, VENTE
DER AUTOR KLAERT IN DIESER UNTERSUCHUNG, OB DER DEUTSCHE VERKAEUFER FUER DEN FALL, DASS ER VORLEISTET, INDEM ER DIE WARE NACH FRANKREICH LIEFERT UND ZUGLEICH EINE ZAHLUNGSFRIST ODER EINE ZAHLUNG IN RATEN GEWAEHRT, DURCH DIE VEREINBARUNG EINES EIGENTUMSVORBEHALTS GENUEGEND GESICHERT IST.
DIE UNTERSUCHUNG BESCHAEFTIGT SICH ZUNAECHST MIT DEN INTERNATIONALPRIVATRECHTLICHEN PROBLEMEN, DIE BEI KAUFVERTRAEGEN AUFTRETEN, DIE ZUR SICHERUNG DES DEUTSCHEN VERKAEUFERS DIE VEREINBARUNG EINES EIGENTUMSVORBEHALTS AN DER GELIEFERTEN WARE BIS ZUR VOLLSTAENDIGEN BEZAHLUNG DES KAUFPREISES ENTHALTEN.
ES FOLGT EINE RECHTSVERGLEICHENDE BETRACHTUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN BEDEUTUNG UND WIRKUNG DES EIGENTUMSVORBEHALTS IN BEIDEN RECHTSORDNUNGEN. DABEI WERDEN DIE AUSWIRKUNGEN UNTERSUCHT, DIE SICH INFOLGE DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNGEN IN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND FUER DIE SICHERUNG DES DEUTSCHEN VERKAEUFERS ERGEBEN.
DANEBEN WERDEN DIEJENIGEN FRANZOESISCHEN WARENKREDITSICHERUNGSMITTEL DARGESTELLT, DIE DEM DEUTSCHEN VERKAEUFER IN ETWA DENJENIGEN SCHUTZ BIETEN KOENNEN, DEN ER SICH DURCH DIE VEREINBARUNG EINES EIGENTUMSVORBEHALTS ERHOFFT HAT.

ZAHLUNGSSICHERHEITEN UND INSOLVENZ IN FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:KLIMA, PETER;
Source / Fundstelle:IN: L'ALLEMAGNE UNIE: UN NOUVEAU PARI POUR MOSCOU
Année / Jahr:1991
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Handelsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:BUERGSCHAFT, EIGENTUMSVORBEHALT, GLAEUBIGER, KREDITSICHERUNG, VORZUGSRECHT, CAUTIONNEMENT, CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE, CREANCIER, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, PRIVILEGE
DER VERFASSER GIBT EINEN UEBERBLICK UEBER DIE IN FRANKREICH BESTEHENDEN ZAHLUNGSSICHERHEITEN UND UEBER DIE NEUORDNUNG DES INSOLVENZRECHTS NACH DER REFORM IM JAHRE 1984.
ER STELLT ZUNAECHST KURZ DIE GESETZLICHEN SICHERHEITEN, DIE"PRIVILEGES", DAR, DIE ABER IM INTERNATIONALEN KAUFMAENNISCHEN VERKEHR EINE UNTERGEORDNETE ROLLE SPIELEN.
AUSFUEHRLICHER GEHT ER DANN AUF DIE BUERGSCHAFT UND DIE AUTONOME GARANTIE EIN. BEI DEN DINGLICHEN SICHERHEITEN STEHEN BESONDERE REGISTERPFANDRECHTE UND MIT STAENDIG ZUNEHMENDER BEDEUTUNG DER EIGENTUMSVORBEHALT IM VORDERGRUND.

ANSCHLIESSEND GEHT ER AUF DIE HYPOTHEK IM FRANZOESISCHEN RECHT EIN.

ABSCHLIESSEND BESPRICHT DER VERFASSER DIE REFORMEN DES INSOLVENZRECHTS (VON 1984). DIESE FUEHRTEN UNTER ANDEREM DAS VERFAHREN ZUR ABWENDUNG VON INSOLVENZEN DER BETRIEBE ( PREVENTION DES DIFFICULTES DE L'ENTREPRISE) UND DAS VERFAHREN DER GERICHTLICHEN SANIERUNG (REDRESSEMENT JUDICIAIRE) EIN. ER ERWAEHNT AUCH KURZ DIE STELLUNG DES GLAEUBIGERS IM INSOLVENZVERFAHREN NACH DIESEN REFORMEN (INZWISCHEN SIND JEDOCH DIESBEZUEGLICH DURCH GESETZ VOM 10.6.1994 AENDERUNGEN EINGETRETEN).