Avr 27, 2012
DER BEITRAG BEHANDELT DIE WIEDERAUFNAHME DES STRAFVERFAHRENS IM FRANZOESISCHEN RECHT. ZUNAECHST MACHT DER VERFASSER EINIGE VORBEMERKUNGEN ZUR HISTORISCHEN ENTWICKLUNG DER WIEDERAUFNAHME UND ZUR RECHTSKRAFT STRAFGERICHTLICHER ENTSCHEI- DUNGEN. SODANN WIRD DIE STELLUNG DER WIEDERAUFNAHME IM SYSTEM DES PROZESSRECHTS DEUTLICH GEMACHT. DAZU GIBT DER AUTOR EINEN UEBERBLICK UEBER DAS RECHTSMITTEL- SYSTEM UND STELLT KURZ DIE WIEDERAUFNAHME IM ZIVIL- UND VERWALTUNGSPROZESSRECHT VOR. ANSCHLIESSEND WERDEN DIE ZULAESSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN DER WIEDERAUFNAHME AUFGEFUEHRT. ES FOLGT DIE AUFZAEHLUNG UND EROERTERUNG DER VIER MOEGLICHEN WIEDERAUFNAHMEGRUENDE. WEITERHIN BESCHREIBT DER VERFASSER DEN GANG DES WIEDER- AUFNAHMEVERFAHRENS. FERNER WERDEN NOCH KURZ ZUR BETEILIGUNG UND STELLUNG DES VERTEIDIGERS IM WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN SOWIE ZU DEN RECHTSMITTELN GEGEN WIEDER- AUFNAHMEENTSCHEIDUNGEN AUSFUEHRUNGEN GEMACHT. ZUM SCHLUSS IST EMPIRISCHES MATERIAL ABGEDRUCKT, DAS EINE STATISTIK UEBER WIEDERAUFNAHMEFAELLE SOWIE BEOBACHTUNGEN ZUR PRAXIS DER WIEDERAUFNAHME BEINHALTET.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BARTH, HOLGER; |
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Source / Fundstelle: | IN: SOCIOLOGIE DU TRAVAIL. 1979. P. 33-43. |
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Année / Jahr: | 1995 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Strafprozeßrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | BEWEIS, MOYEN DE RECOURS, PREUVE, PROCEDURE PENALE, RECOURS |
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MIT DEM ZIEL, REFORMMOEGLICHKEITEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DES DEUTSCHEN STRAFVERFAH- RENS ZU ERFORSCHEN, WIRD DIE RECHTSLAGE IN FRANKREISCH UNTERSUCHT. DABEI WIRD DER SCHWERPUNKT AUF DIE HAUPTVERHANDLUNG BEI SCHWEREN STRAFTATEN GELEGT, WOBEI DER BERICHT AUF DIE UNMITTELBARKEIT DER BEWEISAUFNAHME (UNTER BESONDERER BE- RUECKSICHTIGUNG DES ZEUGENBEWEISES), SOWIE DIE RECHTE DES ANGEKLAGTEN, DIE BEWEISAUFNAHME AUF ZUSAETZLICHE BEWEISE AUSZUDEHNEN, KONZENTRIERT WIRD. IN DEM BEITRAG WERDEN ZUNAECHST EINLEITEND EMPIRISCHE DATEN ZUR VERFAHRENSDAUER UND DIE ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENSABLAUFS MIT SCHWERPUNKT IN DER BEWEISAUFNAHME PRAESENTIERT. DANACH WERDEN DIE BEWEISAUFNAHME IN DER HAUPT- VERHANDLUNG UND DIE KOMPENSATION ETWAIGER VERKUERZUNGEN DER BEWEISAUFNAHME IN DER HAUPTVERHANDLUNG DURCH DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN DARGESTELLT. SCHLIESSLICH BEHANDELT DER AUTOR DIE ART UND INTENSITAET DER RECHTSMITTEL- KONTROLLE UEBER DIE BEWEISAUFNAHME UND BEENDET DIE UNTERSUCHUNG MIT EINER LANDESIMMMANENTEN BEURTEILUNG DER GEGENWAERTIGEN RECHTSLAGE UND PRAXIS SOWIE ETWAIGER REFORMBESTREBUNGEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BIRMES, KATRIN; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE DE DROIT DES AFFAIRES INTERNATIONALES. 1999. NUMERO 7. P. 783 - 802. |
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Année / Jahr: | 1994 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Wettbewerbsrecht, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | FUSIONSKONTROLLE, KARTELL, KARTELLRECHT, MARKTBEHERRSCHUNG, PREIS, Wettbewerb, WETTBEWERB, UNLAUTERER-, CARTEL, CONCURRENCE, CONCURRENCE DELOYALE, CONSEIL DE LA CONCURRENCE, Droit civil, DROIT DE LA CONCURRENCE, ENTENTE, FUSION, POSITION DOMINANTE, PRIX, RECOURS |
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DIE ARBEIT BESCHAEFTIGT SICH MIT DER FUSIONSKONTROLLE UND DEM
DISKRIMINIERUNGSVERBOT, ZWEI BEREICHE DES FRANZOESISCHEN KARTELLRECHTS, DIE IN DER"VERORDNUNG UEBER DIE FREIHEIT DER PREISE UND DES WETTBEWERBS" VOM 1.12.1986 GEREGELT SIND. VORAB STELLT DIE AUTORIN DEN INTERNATIONALEN ANWENDUNGSBEREICH DES FRANZOESISCHEN KARTELLRECHTS SOWIE DIE ENTWICKLUNG UND DIE GRUNDZUEGE DES KARTELLRECHTS DAR. IM ZWEITEN TEIL WIRD DIE FUSIONSKONTROLLE EINGEHEND EROETERT. HIER ZIEHT DIE VERFASSERIN KURZ DIE BILANZ DER FUSIONSKONTROLLE IN FRANKREICH UND NENNT DIE BEREICHE, DIE VON DER KONTROLLE AUSGENOMMEN WERDEN. FERNER ERLAEUTERT SIE DEN ZUSAMMENSCHLUSSBEGRIFF DER VERORDNUNG UND DIE WEITEREN TATBESTANDSMERKMALE, DIE FUER EIN VERBOT DER FUSION VORLIEGEN MUESSEN (TOLERANZSCHWELLEN, WETTBEWERBSBESCHRAENKUNG). SCHLIESSLICH WIRD DAS MINISTERIELLE PRUEFUNGSVERFAHREN VORGESTELLT, SOWIE DIE MOEGLICHKEIT EINER BESCHWERDE BEIM CONSEIL D'ETAT. DER DRITTE TEIL BESCHAEFTIGT SICH MIT DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT. HIER WIRD ERKLAERT, WAS UNTER MARKTBEHERRSCHENDER STELLUNG, RELATIVER MARKTSTAERKE, DISKRIMINIERUNG UND BEHINDERUNG NACH DER VERORDNUNG VON 1986 ZU VERSTEHEN IST. DIE AUTORIN NENNT AUCH DIE FREISTELLUNGSTATBESTAENDE. WEITERHIN WIRD DAS VERWALTUNGSVERFAHREN DES CONSEIL DE LA CONCURRENCE SOWIE DIE MOEGLICHKEITEN DER BESCHWERDE BEIM COUR D'APPEL DE PARIS UND DER KASSATION BESCHRIEBEN. SCHLIESSLICH BEHANDELT DIE VERFASSERIN DIE ZIVILRECHTLICHEN ANSPRUECHE WEGEN DISKRIMINIERUNG.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WERTH, FRANCESKA; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE INTERNATIONALE DE DROIT COMPARE. 1952. P. 473 - 496. |
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Année / Jahr: | 1997 |
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Localisation / Standort: | Bibliothek des Bundesgerichtshofs Karlsruhe |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsvergleichung, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | GLAEUBIGER, Rechtsschutz, SCHULDNER, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, CREANCIER, DEBITEUR, Droit civil, DROIT COMPARE, EXECUTION FORCEE, PROCEDURE CIVILE, RECOURS |
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GEGENSTAND DER ARBEIT IST DER VERGLEICH DES REFORMIERTEN FRANZOESISCHEN VOLLSTRECKUNGSRECHTS MIT DEM DEUTSCHEN RECHT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES AUSGLEICHS DER GLAEUBIGER- UND SCHULDNERINTERESSEN.
NACH EINER EINFUEHRENDEN DARSTELLUNG DER GESETZLICHEN ENTWICKLUNG DES FRANZOESISCHEN UND DEUTSCHEN VOLLSTRECKUNGSRECHTS VERGLEICHT DIE VERFASSERIN DIE VOLLSTRECKUNGSORGANE DER BEIDEN RECHTSSYSTEME.
ANSCHLIESSEND WERDEN DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG WEGEN GELDFORDERUNGEN, DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUR ERWIRKUNG DER HERAUSGABE UND DER RAEUMUNG SOWIE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUR ERWIRKUNG VON HANDLUNGEN UND UNTERLASSUNGEN DARGESTELLT. IM VORDERGRUND STEHT DABEI DIE UNTERSUCHUNG, WIE BEI DER REFORM DER EINZELNEN ZWANGSVOLLSTRECKUNGSARTEN DIE GLAEUBIGER- UND SCHULDNERINTERESSEN NEU AUSGEGLICHEN WERDEN.
FERNER BEHANDELT DIE AUTORIN DIE DURCH DAS REFORMGESETZ NEU GESCHAFFENEN MOEGLICHKEITEN ZUR AUFKLAERUNG DER VERMOEGENSVERHAELTNISSE DES SCHULDNERS UND STELLT SIE DEN AUFKLAERUNGSMOEGLICHKEITEN DES DEUTSCHEN RECHTS GEGENUEBER.
SCHLIESSLICH EROERTERT DIE VERFASSERIN DIE RECHTSBEHELFE IN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG UND DIE BESONDEREN SCHULDNERSCHUTZVORSCHRIFTEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | CYPRA, PETER; |
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Source / Fundstelle: | IN: MELANGES PATRICE GELARD. DROIT CONSTITUTIONNEL. PARIS. MONTCHRESTIEN
1999,
P. 289 - 299. |
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Année / Jahr: | 1996 |
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Localisation / Standort: | Bibliothek des Bundesgerichtshofs Karlsruhe |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Europarecht, Internationales Privatrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | GLAEUBIGER, Rechtsschutz, REVISION, SCHULDNER, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, CREANCIER, DEBITEUR, DROIT EUROPEEN, EXECUTION, EXECUTION FORCEE, PROCEDURE CIVILE, RECOURS |
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DAS VERFAHREN DER VOLLSTRECKBARKEITSERKLAERUNG WURDE DURCH DAS EUGVUE (BRUESSELER EWG-UEBEREINKOMMEN UEBER DIE GERICHTLICHE ZUSTAENDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN) IM INTERESSE DES GLAEUBIGERS VEREINFACHT, SO DASS ZUNAECHST UEBER DEN ANTRAG DES GLAEUBIGERS OHNE ANHOERUNG ENTSCHIEDEN WIRD. DAHER KOMMEN DEN RECHTSBEHELFEN DES SCHULDNERS IN DIESEM VERFAHREN ZENTRALE BEDEUTUNG ZU.
DAS UEBEREINKOMMEN VEREINHEITLICHT DAS VERFAHREN NUR IN GRUNDZUEGEN UND VERWEIST FUER DIE AUSGESTALTUNG IM EINZELNEN AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES VOLLSTRECKUNGSSTAATES.
NACH EINER DARSTELLUNG DER GRUNDLAGEN ZUM EUGVUE BEHANDELT DER VERFASSER ZUNAECHST DEN RECHTSBEHELF DES SCHULDNERS NACH ART. 36 EUGVUE. HIER WIRD DIE AUSGESTALTUNG DES RECHTSBEHELFS DURCH DAS EUGVUE EROERTERT (FRIST, NACHPRUEFUNG DURCH DAS GERICHT, NACHTRAEGLICHE EINWENDUNGEN, AUSSETZUNG). IM RAHMEN DIESER AUSFUEHRUNG WIRD AUF DAS FRANZOESISCHE (UND DEUTSCHE) ZIVILPROZESSRECHT EINGEGANGEN, SOWEIT AUF DIESES IM EUGVUE VERWIESEN WIRD. INSBESONDERE STELLT DER VERFASSER IM RAHMEN DER FRIST DAS FRANZOESISCHE RECHT DER ZUSTELLUNG DAR.
IM DRITTEN KAPITEL BEHANDELT DER AUTOR AUF GLEICHE WEISE DEN RECHTSBEHELF DES GLAEUBIGERS GEMAESS ART. 40 EUGVUE.
IM VIERTEN KAPITEL WIRD DER AUF RECHTSFRAGEN BESCHRAENKTE RECHTSBEHELF EROERTERT. DABEI WIRD DIE KASSATIONSBESCHWERDE (POURVOI EN CASSATION) RELEVANT.
ABSCHLIESSEND GEHT DER VERFASSER AUF DIE RECHTSBEHELFE DRITTER EIN.