Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FRANK, RAINER; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE INTERNATIONAL DE JUSTICE CONSTITUTIONNELLE. 1999-XV. P. 377 - 406. |
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Année / Jahr: | 1965 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Strafprozeßrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | REVISION, MOYEN DE RECOURS, PROCEDURE PENALE, RECOURS |
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IM ERSTEN TEIL SEINER ARBEIT UNTERSUCHT DER AUTOR DAS IN FRANKREICH, ITALIEN, DER SCHWEIZ UND OESTERREICH GELTENDE WIEDERAUFNAHMERECHT. DAS FRANZOESISCHE WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN ZIELT ALLEIN AUF DIE REHABILITIERUNG EINES UNSCHULDIG VERURTEILTEN UND LAESST DAHER WIEDERAUFNAHMEN ("REVISION") NUR ZUGUNSTEN EINES RECHTSKRAEFTIG VERURTEILTEN ZU. DARGESTELLT WERDEN DIE FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN FUER EINE WIEDERAUFNAHME DES STRAFVERFAHRENS SOWIE DAS VERFAHREN DER WIEDERAUFNAHME.IM SICH DARAN ANSCHLIESSENDEN ZWEITEN TEIL WERDEN DIE ZWISCHEN DEN EINZELNEN RECHTSORDNUNGEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE GEWUERDIGT UND VORSCHLAEGE FUER EINE REFORM DES IN DEUTSCHLAND GELTENDEN WIEDERAUFNAHMERECHTS GEMACHT.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | VITU, ANDRE; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE DE DROIT PENAL MILITAIRE ET DE DROIT DE LA GUERRE. 1978. P. 575 - 591. |
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Année / Jahr: | 1990 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Strafprozeßrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | BEWEIS, STAATSANWALT, STAATSANWALTSCHAFT, PREUVE, PROCEDURE PENALE, RECOURS |
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NACH EINER EINFUEHRUNG IN DIE GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG GEHT DER AUTOR AUF DIE STRAFGERICHTSVERFASSUNG EIN. ER BEHANDELT ZUNAECHST DIE ALLGEMEINEN UND BESONDEREN STRAFGERICHTE, SOWIE DIE BETEILIGTEN DES STRAFPROZESSES (STAATSANWALTSCHAFT, OPFER, OEFFENTLICHE UND PRIVATE ORGANISATIONEN). DANN BESPRICHT ER DIE PHASE DER VORBEREITUNG DES "VERFAHRENS; ER ERLAEUTERT DIE" GRUNDSAETZE DER BEWEISERMITTLUNG UND -WUERDIGUNG, WELCHE AUF VIER ALLGEMEINEN PRINZIPIEN BERUHEN (UNTERSUCHUNGS- UND ANKLAGEGRUNDSATZ, PRINZIP DES FERIBEWEISES UND GRUNDSATZ DER FREIEN BEWEISWUERDIGUNG) UND GEHT AUF DIE POLIZEILICHEN ERMITTLUNGEN EIN, WOBEI ER ZWISCHEN"ENQUETE DE FLAGRANCE" UND "ENQUETE PRELIMINAIRE" DIFFERENZIERT. ER ERKLAERT DIE EINLEITUNG DES STRAFVERFAHRENS UND DIE GERICHTLICHE VORUNTERSUCHUNG, SOWIE DIE ROLLE DES UNTERSUCHUNGSRICHTERS, BEVOR ER IM LETZTEN TEIL DAS HAUPTVERFAHREN DARSTELLT. DABEI GEHT ER ERST AUF DAS ORDENTLICHE VERFAHREN EIN, BEVOR ER DIE BESONDEREN VERFAHREN, WIE Z.B. DAS JUGENDGERICHTSVERFAHREN VORSTELLT.
Avr 27, 2012
DER AUTOR STELLT DAR, WELCHE LOESUNGSANSAETZE DAS FRANZOESISCHE VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT ZUR ENTLASTUNG DER VERWALTUNGSGERICHTE ENTWICKELT HAT.
DIESBEZUEGLICH GEHT ER ZUNAECHST AUF DIE VERWALTUNGSINTERNEN BESCHWERDEN (RECOURS GRACIEUX UND RECOURS HIERARCHIQUE), DIE ANSATZWEISE MIT DEM DEUTSCHEN WIDERSPRUCHSVERFAHREN BZW. DER AUFSICHTSBESCHWERDE VERGLEICHBAR SIND, UND IHRE ENTLATUNGSFUNKTION EIN. DANN BEHANDELT DER VERFASSER DIE INSTITUTION DES BUERGERBEAUFTRAGTEN (MEDIATEUR DE LA REPUBLIQUE), DIE IM DEUTSCHEN VERWALTUNGSRECHT KEIN GEGENSTUECK HAT ABER ALS VORBILD FUER DIE EUROPAEISCHEN BUERGERBEAUFTRAGTEN NACH ART. 8D, 138 E EGV DIENTE. ABSCHLIESSEND WERDEN WEITERE MOEGLICHKEITEN DER STREITSCHLICHTUNG UND ZWAR DER AUSSERGERICHTLICHE VERGLEICH(TRANSACTION), SCHLICHTUNG DURCH EINE UNABHAENGIGE INSTANZ (REGLEMENT AMIABLE UND CONCILIATION) UND DER SCHIEDSGERICHTLICHE VERGLEICH (ARBITRAGE) AUFGEZEICHNET.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | KOCH, JOHANNES; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE DU DROIT PUBLIC. 1935. P. 393 - 481. |
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Année / Jahr: | 1998 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Verwaltungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | FESTSTELLUNGSKLAGE, NICHTIGKEITSKLAGE, Rechtsschutz, VERWALTUNGSAKT, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT, ACTE ADMINISTRATIF, Administration, CONTENTIEUX ADMINISTRATIF, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT COMPARE, HISTOIRE DU DROIT, JURIDICTION ADMINISTRATIVE, MEDIATEUR, PROCEDURE ADMINISTRATIVE, RECOURS, RECOURS POUR EXCES DE POUVOIR |
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DIE ARBEIT GIBT EINEN VOLLSTAENDIGEN UEBERBLICK UEBER ALLE RECHTSBEHELFE IM FRANZOESISCHEN VERWALTUNGSRECHT.
DER AUTOR BEHANDELT SOWOHL DIE VERWALTUNGSINTERNEN RECHTSSCHUTZMOEGLICHKEITEN ALS AUCH DIE VERWALTUNGSGERICHTLICHEN KLAGEVERFAHREN.
EINLEITEND BEHANDELT DER VERFASSER HISTORISCHE UND VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN, INSBESONDERE DIE ENTWICKLUNG VON DER VERWALTUNGSINTERNEN KONTROLLE ZUR UNABHAENGIGEN VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT UND DAS PRINZIP DER GESETZMAESSIGKEIT DER VERWALTUNG.
IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT WERDEN DIE AUSSERGERICHTLICHEN RECHTSBEHELFE EROERTERT. HIER GIBT ES ZUNAECHST DIE VERWALTUNGSINTERNEN RECHTSBEHELFE (RECOURS ADMINISTRATIFS), DIE MIT DEM WIDERSPRUCHSVERFAHREN, BZW. DER AUFSICHTSBESCHWERDE IN ANSAETZEN VERGLEICHBAR SIND. WEITERE AUSSERGERICHTLICHE RECHTSBEHELFE WERDEN DURCH UNABHAENGIGE VERWALTUNGSORGANE, INSBESONDERE DURCH DEN BUERGERBEAUFTRAGTEN (MEDIATEUR) WAHRGENOMMEN. DER VERGLEICH (TRANSACTION), DIE SCHLICHTUNG (CONCILIATION) UND DER SCHIEDSRICHTERLICHE VERGLEICH (ARBITRAGE) SIND EBENFALLS MOEGLICHKEITEN DER STREITVERMEIDUNG.
DER DRITTE TEIL BESCHAEFTIGT SICH MIT DEN VERWALTUNGSGERICHTLICHEN KLAGEVERFAHREN. DIE AUFHEBUNGSKLAGE (RECOURS POUR EXCES DE POUVOIR) WIRD SEHR AUSFUEHRLICH BEHANDELT. INSBESONDERE DEFINIERT DER AUTOR GENAU DIE DURCH DIESE KLAGE ANGREIFBAREN AKTE DER VERWALTUNG. ANSCHLIESSEND WERDEN DIE LEISTUNGSKLAGEN (CONTENTIEUX DE PLEINE JURIDICTION) UND DIE FESTELLUNGS- UND NICHTIGKEITSKLAGE (RECOURS DECLARATIFS) DARGESTELLT.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BERGER, KLAUS PETER; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE DE LEGISLATION FRANCAISE ET ETRANGERE. 1979/80, P. 28 - 29. |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 1989 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilprozeßrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | SCHIEDSGERICHT, SCHIEDSGERICHTSBARKEIT, RECOURS |
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DER AUTOR UNTERSUCHT DIE FRAGE DER ANFECHTBARKEIT DER SCHIEDSSPRUECHE VON INTERNATIONALEN HANDELSSCHIEDSGERICHTEN VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN DER SITZSTAATEN. ZUNAECHST WIRD DER ANWENDUNGSBEREICH DER GESETZE ZUR INTERNATIONALEN HANDELSSCHIEDGERICHTSBARKEIT DARGESTELLT. DARAUF FOLGT EINE ABGRENZUNG DER ANFECHTUNG ZU ANDEREN RECHTSBEHELFEN, DIE EINER IN EINEM SCHIEDSVERFAHREN UNTERLEGENEN PARTEI OFFENSTEHEN (INTERNE, D.H. INNERHALB DES SCHIEDSGERICHTSSYSTEMS BESTEHENDE UND EXTERNE RECHTSBEHELFE). AUSDRUECKLICH WEIST DER AUTOR AUF DEN ZUSAMMENHANG DES ANFECHTUNGSRECHTS MIT EINWENDUNGEN, DIE IM RAHMEN DES ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHRENS IN EINEM DRITTLAND NACH DER NEW YORKER KONVENTION VON 1958 GELTEND GEMACHT WERDEN KOENNEN, HIN (AUSSETZUNG DES VOLLSTRECKUNGSVERFAHRENS BEI ERKLAERTER ANFECHTUNG BZW. WAEHREND LAUFENDER ANFECHTUNGSFRIST). HIERAUF ERFOLGT EINE UNTERSUCHUNG DER NEUEN, SEIT 1979 ERLASSENEN BZW. REVIDIERTEN SCHIEDSGERICHTSGESETZE IN EUROPA (ENGLAND, FRANKREICH, OESTERREICH, DEN NIEDERLANDEN, BELGIEN, DER SCHWEIZ UND SCHWEDEN). DER FRANZOESISCHE ART. 1502 I.V. MIT ART. 1504 DER FRANZOESISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG GEWAEHRT DEN RECHTSBEHELF EINER NICHT AUSSCHLIESSBAREN AUFHEBUNGSKLAGE ("RECOURS EN ANNULATION"N BEI VERLETZUNG BESTIMMTER VERFAHRENSGRUNDSAETZE IM SCHIEDSVERFAHREN. INSGESAMT STELLT DER AUTOR AUF EUROPAEISCHER EBENE EINEN TREND ZUR EINSCHRAENKUNG BZW. ZUM VOELLIGEN AUSSCHLUSS DES ANFECHTUNGSRECHTS FEST, UND ERKLAERT DIES MIT DEM ZIEL, DIE EIGENSTAENDIGKEIT UND EFFEKTIVITAET DER SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ZU BEWAHREN UND DIE ATTRAKTIVITAET DIESER LAENDER FUER INTERNATIONALE SCHIEDSVERFAHREN ZU ERHOEHEN. EIN VOELLIGER RECHTSMITTELAUSSCHLUSS BZW. VERZICHT AUF KONTROLLE DURCH DIE STAATLICHEN GERICHTE DES SITZSTAATES FUER DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT IST ABER NACH ANSICHT DES AUTORS
AUS GRUENDEN DER GARANTIE VERFAHRENSRECHTLICHER GRUNDANFORDERUNGEN NICHT ZULAESSIG. ANDERERSEITS HABE SICH DIE KONTROLLE AUF DIE EINHALTUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS IM WEITEN SINNE UND DER OEFFENTLICHEN ORDNUNG ZU BESCHRAENKEN UND DUERFE NICHT ZU EINER MATERIELLEN PRUEFUNG DES SCHIEDSSPRUCHS FUEHREN, DA ANSONSTEN DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ALS AUTONOMES STREITENTSCHEIDUNGSINSTANZ IHRE EXISTENZBERECHTIGUNG VERLIEREN WUERDE.