Avr 27, 2012
DIE ARBEIT BESCHREIBT ZUNAECHST DIE ORGANISATION DER BEWEISERMITTLUNGEN IN FRANKREICH MIT IHRER TRENNUNG VON POURSUITE UND INSTRUCTION. ANSCHLIESSEND WERDEN IN ANLEHNUNG AN DIE IN DEUTSCHLAND GAENGIGE UNTERSCHEIDUNG DER LEHRE DER BEWEISVERBOTE IN DIE PROBLEMFELDER DER ERHEBUNGS- UND VERWERTUNGSVERBOTE DIE GRENZEN DER BEWEISERHEBUNG IN FRANKREICH UNTERSUCHT, BEVOR DER AUTOR ZULETZT DER FRAGE NACHGEHT, OB ES PARALLELEN ZWISCHEN DER DEUTSCHEN THEORIE DER BEWEISVERWERTUNGSVERBOTE UND DEM FRANZOESISCHEN RECHT GIBT.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | KRASSER, RUDOLF; |
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Source / Fundstelle: | IN: ANNUAIRE INTERNATIONAL DE JUSTICE CONTITUTIONNELLE. 2000-XVI. P. 513 - 538. |
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Année / Jahr: | 1960 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum |
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Mots clef / Schlagworte: | NICHTIGKEIT, ORGANISATION, NULLITE, PROPRIETE INTELLECTUELLE, RECOURS |
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ZUNAECHST ERLAEUTERT DER AUTOR DIE ORGANISATION DES"INSTITUT NATIONAL DE PROPRIETE INDUSTRIELLE" - DES FRANZOESISCHEN PATENTAMTS (ENTWICKLUNG UND BEZEICHNUNG DES AMTS , VERHAELTNIS ZU ANDEREN BEHOERDEN, INNERE ORGANISATION), BEVOR ER DIE VERSCHIEDENEN TAETIGKEITEN DES AMTS (PATENTSACHEN, MARKENSACHEN, MUSTER- UND MODELLSACHEN) DARSTELLT. DANN WIRD DIE ANFECHTBARKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN DES FRANZOESISCHEN PATENTAMTS BESPROCHEN, WOBEI AUF RECHTSMITTEL DES ANMELDERS UND DRITTER INNERHALB UND AUSSERHALB DES VERFAHRENS HINGEWIESEN WIRD. ABSCHLIESSEND WIRD DIE RECHTSSTELLUNG DES FRANZOESISCHEN PATENTAMTS ALS VERWALTUNGSBEHOERDE ERKLAERT UND AUF DEN VERWALTUNGSRECHTSWEG IM VERHAELTNIS ZUM ORDENTLICHEN RECHTSWEG BEI DER ANFECHTUNG PATENTRECHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN EINGEGANGEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FLESCH, KARIN; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE GENERALE DE DROIT INTERNATIONAL PUBLIC. 1971. P. 333 - 355. |
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Année / Jahr: | 1994 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | HAFTUNG, SACHMAENGEL-, Kaufvertrag, SACHMAENGEL, Schuldrecht, ACTION EN NULLITE, CONTRAT DE VENTE, Droit civil, DROIT DES OBLIGATIONS, GARANTIE DES VICES CACHES, NULLITE, VENTE, VICE CACHE |
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DIE ARBEIT GLIEDERT SICH IN ZWEI GROSSE TEILE. IM RECHTSVERGLEICHENDEN TEIL UNTERSUCHT DIE AUTORIN AM BEISPIEL VON DEUTSCHLAND, DER SCHWEIZ, OESTERREICH UND FRANKREICH DIE KONKURRENZ DES EIGENSCHAFTSIRRTUMS ZUM SACH- UND RECHTSMAENGELGEWAEHRLEISTUNGSRECHT. DABEI WERDEN ZUNAECHST VORAUSSETZUNGEN UND RECHTSFOLGEN DER KONKURRIERENDEN RECHTSINSTITUTE IN DEN GRUNDZUEGEN DARGESTELLT, BEVOR SICH DIE AUTORIN DER JEWEILIGEN LOESUNG DER KONKURRENZFRAGE IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSSYSTEMEN WIDMET. IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERFOLGT AUCH EINE AUSEINANDERSETZUNG MIT DER RECHTSLAGE IM FALL DES VERTRAGLICHEN AUSSCHLUSSES DER GEWAEHRLEISTUNG. IM ZWEITEN TEIL DER ARBEIT WIRD IM HINBLICK AUF DIE BEREITS VERWIRKLICHTE UND DIE NOCH BEVORSTEHENDE EUROPAEISCHE UND WELTWEITE RECHTSVEREINHEITLICHUNG UNTERSUCHT, OB DER KAEUFER IM ANWENDUNGSBEREICH DES CISG DASS RECHT HAT, NEBEN DEN SICH HIERAUS ERGEBENDEN MAENGELRECHTEN WEGEN VERTRAGSWIDRIGKEIT DER WARE DEN VERTRAG AUFGRUND EINES IRRTUMS UEBER DIE EIGENSCHAFT DER GEKAUFTEN SACHE ZU ANNULIEREN, ODER OB AUSSER DEM NATIONALEN GEWAEHRLEISTUNGSRECHT AUCH DAS NATIONALE IRRTUMSRECHT INSOWEIT DURCH DAS EINHEITSRECHT VERDRAENGT WIRD.
Avr 27, 2012
DER BEITRAG BEFASST SICH MIT DEM FRANZOESISCHEN ADOPTIONSRECHT, DAS IM CODE CIVIL IN DEN ARTIKELN 343 BIS 370-2 GEREGELT IST. DER AUTOR BESCHREIBT DIE DREI MOEGLICHKEITEN, EIN RECHTLICHES KINDSCHAFTSVERHAELTNIS ZU BEGRUENDEN. ES HANDELT SICH UM DIE GEWOEHNLICHE ADOPTION, DIE SICH AUF EINZELNE RECHTE UND PFLICHTEN BESCHRAENKT, DAS KIND ABER ANSONSTEN IM VERBAND SEINER EHELICHEN FAMILIE BELAESST, WEITER DIE ADOPTION, BEI DER DAS BESTAETIGENDE GERICHT DIE BEZIEHUNGEN DES ANGENOMMENEN ZU SEINER LEIBLICHEN FAMILIE UNTERBINDET UND DRITTENS DIE SOGENANNTE LEGITIMATION ADOPTIVE. BESCHRIEBEN WERDEN JEWEILS DIE VORAUSSETZUNGEN, DAS VERFAHREN UND AUSWIRKUNGEN DER ADOPTION (NAME, ERBRECHT, UNTERHALT ETC.). WEITER GEHT DER AUTOR AUCH AUF MOEGLICHKEITEN DER AUFHEBUNG DER ADOPTION UND AUF FRAGEN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS EIN.
Avr 27, 2012
IN DEM TEIL UEBER FRANKREICH WERDEN DIE RECHTSNATUR DES DARLEHENSVERTRAGES, DESSEN NICHTIGKEIT WEGEN DEVISENBESCHRAENKUNG, DIE ANFECHTUNG UND DIE NICHT KODIFIZIERTEN GRUENDE ZUR AUFHEBUNG DES DARLEHENSVERTRAGES ( WEGFALL DER GESCHAEFTSGRUNDLAGE UND EXCEPTIO NON ADIMPLETI CONTRACTUS) BEHANDELT. DER AUTOR ERLAEUTERT DANN AUSFUEHRLICH DIE BESTIMMUNGEN IM CODE CIVIL ( ART. 1184, 1188), SOWIE DIE KUENDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND UND DIE KUENDIGUNG BEI INSOLVENZ DES DARLEHENSNEHMERS (GESETZE NR. 67-563 VOM 13.7.1967 UND NR. 85-98 VOM 25.1.1985).
IN DEM ABSCHNITT UEBER DIE BEDEUTUNG DER KUENDIGUNGSKLAUSELN IN DER PRAXIS GEHT DER AUTOR IN BEZUG AUF FRANKREICH VOR ALLEM AUF IMMUNITAET, AUFRECHNUNG, ZINSANSPRUECHE BEI GEKUENDIGTEN DARLEHEN UND DIE HAFTUNG DER BANK WEGEN KONKURSVERSCHLEPPUNG DURCH KREDITGEWAEHRUNG EIN.