Avr 27, 2012
DER BEITRAG BEFASST SICH MIT DEM KEYWORD-ADVERTISING UND DER "ADWORDS" PROBLEMATIK DER INTERNET SUCHMASCHINE GOOGLE. DARGESTELLT WERDEN SACHVERHALT UND RECHTLICHE PROBLEME DER AUSGANGSVERFAHREN VOR DEM FRANZOESISCHEN KASSATIONSHOF, DER AUFGRUND DES VORHANDENSEINS EUROPAEISCHEN RECHTS DEN EUGH IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG NACH ART. 267 AEUV ANGERUFEN HAT. ANSCHLIESSEND WIRD DIE DARAUFHIN ERGANGENE ENTSCHEIDUNG DES EUGH (SOG."GOOGLE ADWORDS ENTSCHEIDUNG"G DARGESTELLT UND BEWERTET. SCHLIESSLICH ERFOLGT EINE UEBERTRAGUNG DER VOM EUGH AUFGESTELLTEN ENTSCHEIDUNGSGRUNDSAETZE AUF DEN BANANANABAY-FALL DES BGH.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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| Auteurs / Autoren: | HENNING, FRAUKE; HENNING-BODEWIG, FRAUKE; |
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| Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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| Année / Jahr: | 2011 |
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| Localisation / Standort: | DEUTSCH-EUROPÄISCHES JURIDICUM |
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| Type / Typ: | |
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| Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum |
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| Mots clef / Schlagworte: | DROIT DE LA CONCURRENCE |
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Der Verfasser behandelt die<< AdWords<<-Problematik. Hierbei werden die drei Hauptakteure, nämlich der Anbieter eines entgeltlichen Referenzierungsdienstes (zumeist Suchmaschinenbetreiber), der werbende Wirtschaftsteilnehmer und der Internetuser, vorgestellt. Ferner werden die divergierenden Rechtsprechungstendenzen in den EU-Mitgliedsstaaten beschrieben und die aufgestellten Leitlinien des EuGH (Entscheidung vom 23 März 2010) vorgestellt. Der Verfasser unterteilt die Problematik der >>AdWords<< in die Haftung des Referenzierungsdienstanbieters, des Werbenden und die Rolle des Internetusers, wobei jeweils markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Aspekte besprochen werden. Insgesamt sei die Entscheidung des EuGH nicht geeignet, um f?â'r ausreichende Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit zu sorgen.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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| Auteurs / Autoren: | VERFASSUNGSRAT - CONSEIL CONSTITUTIONNEL; |
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| Année / Jahr: | 1986 |
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| Localisation / Standort: | Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken |
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| Type / Typ: | |
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| Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht |
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| Mots clef / Schlagworte: | Unternehmen, UNTERNEHMEN, OEFFENTLICHES-, Wirtschaft, DROIT ADMINISTRATIF, DROIT DE LA CONCURRENCE, DROIT DU TRAVAIL, DROIT PUBLIC ECONOMIQUE, Entreprise, ENTREPRISE PUBLIQUE, ETABLISSEMENT PUBLIC, SERVICE PUBLIC, SOCIETE D'ECONOMIE MIXTE |
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DAS GESETZ ZUR ERMAECHTIGUNG DER REGIERUNG, VERSCHIEDENE WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, WIRD IN DIESER ENTSCHEIDUNG ALS VERFASSUNGSGEMAESS ERKLAERT. ZUNAECHST PRUEFT DER VERFASSUNGSRAT MEHRERE PROZESSUALE PROBLEME DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS.
IN DIESEM GESETZ WIRD DIE REGIERUNG ERMAECHTIGT DURCH GESETZESVERTRETENDE VERORDNUNGEN AUF TEILE DES WIRTSCHAFTSRECHTS EINZUWIRKEN UND ZUR FOERDERUNG VON ARBEITSPLAETZEN TAETIG ZU WERDEN. DABEI SIND DIE BESTIMMUNGEN DES GESETZES NICHT WEGEN ART. 38 DER VERFASSUNG (MANGELNDE GENAUIGKEIT) VERFASSUNGSWIDRIG, OBSCHON SIE TEILWEISE RELATIV WEIT GEFASST SIND.
INSBESONDERE UEBERTRAEGT DAS ZUR PRUEFUNG VORLIEGENDE GESETZ DER REGIERUNG DIE KOMPETENZ, UEBERTRAGUNGEN VON STAATLICHEN UNTERNEHMEN IN DEN PRIVATEN BEREICH VORZUNEHMEN.
Avr 27, 2012
DER ARTIKEL STELLT MICKLITZ' THEORIE DES KOMPETITIVEN VERTRAGSRECHTS DAR,
WONACH DER VERBRAUCHER DURCH EINE AUSWEITUNG SEINER WIDERRUFSRECHTE IM
GEMEINSCHAFTSRECHT DIE MOEGLICHKEIT HAT, ZWISCHEN DEN BESTEN ANGEBOTEN
AUSZUWAEHLEN, WAS EINE VERSTAERKUNG DES NACHVERTRAGLICHEN WETTBEWERBS NACH SICH
ZIEHE. DER AUTOR KRITISIERT DIESE THEORIE UND STELLT FEST, DASS WEDER IM
EUROPAEISCHEN RECHT NOCH IM FRANZOESISCHEN RECHT EIN SOLCHES KOMPETITIVES
VERTRAGSRECHT ZU FINDEN SEI UND SOMIT DIE AUFBRECHUNG DES GRUNDSATZES DER
VERTRAGSBINDUNG ZUGUNSTEN DES VERBRAUCHERS NICHT ALS REGELFALL GELTEN KOENNE.
Avr 27, 2012
DER BEITRAG IST EINE URTEILSANMERKUNG ZUR ENTSCHEIDUNG DES KASSATIONSHOFES IN DER SACHE HUGO BOSS GESELLSCHAFT GEGEN REEMTSMA CIGARETTENFABRIK. DIE AUTORIN STIMMT DEM KASSATIONSHOF ZU, DER BEI EINER VERWENDUNG EINER MARKE AUF EINER WEBSITE EINES ANDEREN LANDES, DIE NICHT FUER DIE FRANZOESISCHE BEVOELKERUNG BESTIMMT IST, KEINEN EINGRIFF IN DEN TERRITORIALEN SCHUTZBEREICH EINER MARKE SIEHT. ERLAEUTERT WERDEN DIE IN DER RECHTSPRECHUNG BENUTZTEN KRITERIEN, ANHAND DERER EINE BESTIMMUNG EINER WEBSITE FUER NUTZER AUS BESTIMMTEN LAENDERN DEUTLICH GEMACHT WERDEN KANN. GLEICHFALLS WERDEN UEBERLEGUNGEN ZUR UEBERTRAGBARKEIT DER RECHTSPRECHUNG AUF AEHNLICHE KONSTELLATIONEN, WIE BEISPIELSWEISE DOMAINKONFLIKTE, ANGESTELLT.