Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | COUR DE CASSATION; BAR, CHRISTIAN VON; |
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Source / Fundstelle: | IN: LE DROIT MARITIME FRANCAIS. 1962. P. 567 - 569. |
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Revue / Zeitschrift: | Zeitschrift für Europäisches Privatrecht |
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Année / Jahr: | 2000 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Haftung, KAUSALITAET, Rechtsprechung, SCHADEN, VERSCHULDEN, Vertragliche Haftung, CODE CIVIL, ART. 1147, COUR DE CASSATION, DOMMAGE, DOMMAGES-INTERETS, Droit civil, ENFANT, FAUTE, Jurisprudence, LIEN DE CAUSALITE, RESPONSABILITE, RESPONSABILITE CONTRACTUELLE |
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IN DEN BEIDEN BESPROCHENEN ENTSCHEIDUNGEN GEHT ES UM KRANK ZUR WELT GEKOMMENE KINDER. DIE ELTERN WOLLTEN JEWEILS KINDER, HAETTEN VON DEM KINDERWUNSCH JEDOCH ABSTAND GENOMMEN, WENN SIE ERNSTHAFT DAMIT HAETTEN RECHNEN MUESSEN, EIN SCHWERSTGESCHAEDIGTES KIND ZUR WELT ZU BRINGEN. IM ERSTEN FALL KLAGTEN DIE ELTERN GEGEN DEN GENETIKER UND DAS KRANKENHAUS, IM ZWEITEN GEGEN DAS LABOR, DAS DEN ANTIKOERPERTEST FEHLERHAFT DURCHGEFUEHRT HATTE, UND GEGEN DEN HAUSARZT. BEIDE KLAGEN GRUENDETEN SICH AUF VERTRAGS- UND NICHT AUF DELIKTSRECHT.IM ERSTEN FALL WIES DIE COUR DE CASSATION DIE KASSATIONSBESCHWERDE GEGEN DAS STATTGEBENDE URTEIL ZURUECK, IM ZWEITEN FALL HOB SIE DIE ENTSCHEIDUNG DER COUR D'APPEL AUF, ALLERDINGS NUR INSOWEIT, ALS SIE DIE KLAGE MANGELS KAUSALITAET ABGEWIESEN HATTE. DIE COUR DE CASS. AKZEPTIERTE IN BEIDEN FAELLEN SOWOHL DAS VORLIEGEN VON"FAUTE" UND "DOMMAGE", FRAGLICH WAR JEWEILS NUR DIE KAUSALITAET.
Avr 27, 2012
DIE AUTORIN BESCHAEFTIGT SICH IN DIESER ARBEIT RECHTSVERGLEICHEND MIT DEM STIL VON URTEILEN. UNTER URTEILSSTIL VERSTEHT DIE AUTORIN DIE ART UND WEISE, WIE DER SACHVERHALT GESCHILDERT WIRD, WELCHE WEGE DER RECHTLICHEN BEGRUENDUNG EINGESCHLAGEN WERDEN, OB DIE RECHTSANSICHTEN DER PARTEIEN UND DER VORINSTANZEN BERUECKSICHTIGT WERDEN, UND SCHLIESSLICH, OB ALLE BEWEGGRUENDE, DIE FUER DIE ENTSCHEIDUNG MITURSAECHLICH WAREN, IM URTEIL WIEDERGEGEBEN WERDEN.
AUF DEN SEITEN 42-72 BEFASST SICH DIE VERFASSERIN MIT DEM URTEILSSTIL VON FRANZOESISCHEN GERICHTEN IN ZIVILRECHTLICHEN STREITIGKEITEN. SIE UNTERSCHEIDET DIE URTEILE DER COUR DE CASSATION VON DENEN DER COURS D'APPEL. NACH EINER BESCHREIBUNG DES STILS, STELLT SIE DIE VERAENDERUNGEN IM URTEILSSTIL DAR UND EROERTERT DIE GRUENDE, AUF DIE DIESE ZURUECKZUFUEHREN SIND.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | COUR DE CASSATION; DOSTAL, BORIS; PHILIPPE, CATHERINE; |
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Source / Fundstelle: | POITIERS. THESE. DROIT. 2000. 614 P. |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 2000 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | BUERGSCHAFT, KASSATIONSHOF, KREDITSICHERUNG, PERSONALSICHERHEIT, Rechtsprechung, SCHULDNER, CAUTIONNEMENT, COUR DE CASSATION, DEBITEUR, Droit civil, Jurisprudence, REMISE DE LA DETTE |
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DAS VORLIEGENDE URTEIL BETRIFFT DIE (VON DER COUR DE CASSATION ERSTMALS ENTSCHIEDENE FRAGE, OB DEM BUERGEN NACH ERFOLGTER BEGLEICHUNG DER DARLEHENSVERBINDLICHKEITEN EIN RUECKGRIFFSANSPRUCH GEGENUEBER DEM SCHULDNER EINES SANIERUNGSVERFAHRENS FUER VERBRAUCHER, EINGEFUEHRT DURCH DIE SOG. "LOI NEIERTZ", ZUSTEHT BZW. EIN ETWAIGER REGRESS DURCH DEN VON SEITEN DES GERICHTS ANGEORDNETEN SCHULDERLASS EINGESCHRAENKT IST. DER KASSATIONSGERICHTSHOF VERWEIST DARAUF, DASS DEM BUERGEN NEBEN ART. 2029 CODE CIVIL GEMAESS ART.2028 CODE CIVIL EIN ZWEITER NICHT ABGELEITETER RUECKGRIFFSANSPRUCH AUF RUECKZAHLUNG SAEMTLICHER VERAUSLAGTER BETRAEGE ZUSTEHT, DER SICH NACH DEM RECHTSVERHAELTNIS RICHTET, AUFGRUND DESSEN DIE BUERGSCHAFT ZUSTANDE GEKOMMEN IST (RECOURS PERSONNEL). DER BUERGE WIRD SO BEHANDELT, ALS STUENDE ER AUSSERHALB DES VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHRENS UND WUERDE VON DIESEM NICHT BETROFFEN. DIE AUTOREN DER ANMERKUNGEN ERLAEUTERN NEBEN DEM KONKRETEN URTEIL UND SEINEN PRAXISFOLGEN AUCH KURZ ALLGEMEIN DAS SANIERUNGSVERFAHREN FUER VERBRAUCHER, DIE SICH IN EINER SITUATION DER UEBERSCHULDUNG BEFINDEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FLEISCHER, HOLGER; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE FRANCAISE D'ADMINISTRATION PUBLIQUE. 1998. P. 183 - 194. |
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Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
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Année / Jahr: | 1999 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Handelsrecht, Rechtsvergleichung, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Deliktische Haftung, GESCHAEFTSFUEHRER, Rechtsprechung, Unternehmen, COUR DE CASSATION, Droit civil, DROIT COMMERCIAL, DROIT COMPARE, DROIT DES SOCIETES, Entreprise, GERANT, Jurisprudence, PERSONNE MORALE, RESPONSABILITE DELICTUELLE, Société |
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DER AUTOR ERLAEUTERT DIE FRAGE NACH DER HAFTUNG DER GESELLSCHAFTSLEITER GEGENUEBER AUSSENSTEHENDEN DRITTEN IM FRANZOESISCHEN RECHT.
EIN AUSSENHAFTUNG IST IN DEM GESETZ UEBER DIE HANDELGESELLSCHAFTEN (GESETZ NR. 66-537 VOM 24.7.1966) IN DEN ARTT. 52 UND 244 VORGESEHEN. DER AUTOR UNTERSCHEIDET DREI FALLGRUPPEN EINER EIGENHAFTUNG DER UNTERNEHMENSLEITER: DIE HAFTUNG AUS SPEZIALGESETZLICHEN TATBESTAENDEN (DARUNTER FAELLT DIE ACTION EN COMBLEMENT DU PASSIF, DIE DIE ZIVILRECHTLICHE ORGANHAFTUNG IN DAS INSOLVENZRECHT HINEIN VERLAENGERT), WEITER DIE PERSOENLICHE INANSPRUCHNAHME KRAFT RECHTSCHEINS ODER STILLSCHWEIGENDER MITVERPFLICHTUNG SOWIE SCHLIESSLICH DIE ALLGEMEINE DELIKTISCHE VERANTWORTLICHKEIT.
MIT DIESER BESCHAEFTIGT SICH DER AUFSATZ VORWIEGEND. DER AUTOR STELLT DIE ENTWICKLUNG DER RECHTSPRECHUNG DIESBEZUEGLICH DAR. DER STANDPUNKT DES KASSATIONSHOFES, DER SEIT 1973 IM SINNE EINER EINSCHRAENKUNG DER GESCHAEFTSLEITER-AUSSENHAFTUNG ENTSCHEIDET, WIRD GENAU VORGESTELLT. HAUTSTICHWORT IST HIER DAS AUS DEM AMTSHAFTUNGSRECHT AUSGELIEHENE KRITERIUM DER"FAUTE PERSONNELLE". DER AUTOR GEHT AUF DIE JUENGSTE JUDIKATUR DES KASSATIONSHOFES EIN, DER TROTZ GEGENSTROEMUNGEN IN DER INSTANZGERICHTLICHEN SPRUCHPRAXIS AN SEINEM BISHERIGEN KURS FESTHAELT.
DER AUTOR SETZT SICH MIT DIESER RECHTSPRECHUNG KRITISCH AUSEINANDER.
ABSCHLIESSEND VERGLEICHT ER DIE GESCHAEFSLEITERHAFTUNG IN FRANKREICH UND DEUTSCHLAND, WAS KONZEPTION UND DOGMATIK ANGEHT.
Avr 27, 2012
DER AUTOR BEHANDELT IN EINEM ERSTEN TEIL DER ARBEIT DIE HERANZIEHUNG, AUFKLAERUNG UND ANWENDUNG DES KOLLISIONSRECHTLICH ZUSTAENDIGEN AUSLAENDICHEN RECHTS, WOBEI ER AUF BEWEISMITTEL, BEWEISLASTVERTEILUNG, DIE FRAGE, OB DER RICHTER DAS AUSLAENDISCHE RECHT ANWENDEN MUSS ODER DARF UND AUF DAS AUSLAENDISCHE RECHT UND DIE FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT EINGEHT.
IM ZWEITEN TEIL UEBER DIE KONTROLLBEFUGNISSE DES FRANZOESISCHEN KASSATIONSHOFS (COUR DE CASSATION) HINSICHTLICH DES AUSLAENDISCHEN RECHTS, WERDEN DANN DIE NACHPRUEFBARKEIT DER KOLLISIONSRECHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN, DIE EINSCHRAENKUNG BEI UNZULAESSIGER ERSTMALIGER GELTENDMACHUNG VON AUSLANDSVERWEISUNGEN VOR DEM KASSATIONSHOF, SOWIE DER GRUNDSATZ DER IRREVISIBILITAET DES AUSLAENDISCHEN RECHTS UND SEINE AUSNAHMEN BESPROCHEN. DIESE AUSNAHMEN SIND BEI BESONDERS SCHWEREN FEHLERN DES TATSACHERICHTERS BEI DER ANWENDUNG AUSLAENDISCHEN RECHTS (DENATURATION) UND BEI DER NACHPRUEFUNG VON HAEUFIG ANZUWENDENDEN, NICHT EINDEUTIGEN AUSLAENDISCHEN RECHTSNORMEN ANERKANNT.