Avr 27, 2012
ES GEHT HIER UM EINE VORLAGE DER LUXEMBURGISCHEN COUR SUPERIEURE DE JUSTICE AN DEN EUGH. EINE LUXEMBURGISCHE BANK WAR IM KONKURSVERFAHREN GEGEN DEN IN FRANKREICH LEBENDEN SCHULDNER MIT EINER DURCH URTEIL DER CA DE NANCY TITULIERTEN DARLEHENSFORDERUNG VON RD. 500.000 LFR AUSGEFALLEN, WEIL DAS VERFAHREN MANGELS MASSE EINGESTELLT WORDEN WAR. DIE BANK ERFUHR SPAETER VON EINEM ERWERBSEINKOMMEN DES SCHULDNERS BEI EINEM LUXEMBURGISCHEN ARBEITGEBER, DAS SIE PFAENDEN WOLLTE. DAFUER BEDURFTE SIE EINER VOLLSTRECKBARKEITSERKLAERUNG DES FRZ. URTEILS NACH ART. 31FF EUGVUE. DIESE WURDE ERTEILT, DOCH DER SCHULDNER BERIEF SICH EINREDEWEISE AUF DAS VERBOT DER EINZELZWANGSVOLLSTRECKUNG NACH ART.169 DES FRZ. GESETZES NR.85-98. DURCH DIE VORLAGE SOLLTE GEKLAERT WERDEN, OB DIES DER VOLLSTRECKBARKEITSERKLAERUNG NACH ART.31 EUGVUE ENTGEGENSTEHT. DIESE FRAGE HAT DER EUGH VERNEINT. DER AUTOR DER ANMERKUNGEN ERLAEUTERT ZUNAECHST DIE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG UND GEHT DANN AUF DIE KONSEQUENZEN DES URTEILS EIN. ANSCHLIESSEND MACHT ER AUSFUEHUNGEN ZUR INLANDSWIRKUNG KONKURSBEDINGTER VOLLSTRECKUNGSBESCHRAENKUNGEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | ROSSKOPF, CHRISTIAN; |
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Source / Fundstelle: | IN: LES DOCUMENTS DE TRAVAIL DU SENAT - SERIE LEGISLATION COMPAREE.
JANVIER
2004. NUMERO LC 131. P. 11 - 16. |
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Année / Jahr: | 1955 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | AUFLOESUNG, EIGENTUMSVORBEHALT, Kaufvertrag, Konkurs, VERTRAGSAUFLOESUNG, CODE DE COMMERCE, Contrat, Droit civil, DROIT DE RETENTION, PRIVILEGE, VENTE |
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DER AUTOR BEHANDELT ZUNAECHST DIE VERKAEUFERSICHERUNGSRECHTE NACH DEM CODE CIVIL. ER ERLAEUTERT DAS ZURUECKBEHALTUNGSRECHT AUS ART. 1612 CODE CIVIL, DAS PRIVILEGE DU VENDEUR (VOLLSTRECKUNGSVORRECHT) UND DAS DROIT DE REVENDICATION (HERAUSGABEANSPRUCH) GEMAESS ART. 2102 NR. 4 CODE CIVIL, DAS DROIT DE RESOLUTION (VERTRAGSAUFLOESUNG) NACH ART 1654 CODE CIVIL, SOWIE DAS ERLOESCHEN DER VORZUGSRECHTE IM KONKURS DES KAEUFERS (ART. 550 VI CODE DE COMMERCE). DANACH GEHT DER AUTOR AUF DIE REGELUNG DES EIGENTUMSVORBEHALTES UND DER BEDINGTEN VERTRAEGE EIN UND BEPRICHT DEN MIETKAUF, BEVOR ER DIE NEUERE GESETZGEBUNG ZU DEN SICHERUNGSRECHTEN DARSTELLT. ER BEZIEHT SICH DABEI AUF DAS GESETZ VOM 29.12.1934 ZUM AUTOMOBILKAUF, UND DIE GESETZEE ZUR ERWEITERUNG (2.11.1941 UND 17.11.1949). ANSCHLIESSEND GEHT ER AUF DAS GESETZ VOM 18.1.1951 BEZUEGLICH DES VERKAUFES VON WERKZEUGEN UND EINRICHTUNGSGEGENSTAENDEN (BESTELLUNG, UEBERTRAGUNG UND WIRKSAMKEIT VON PFANDRECHTEN) EIN.
Avr 27, 2012
DAS OLG SAARBRUECKEN ENTSCHEIDET IM VORLIEGENDEN URTEIL, DASSSICH DEI ANERKENNUNG DER AUSWIRKUNGEN EINES NACH FRANZOESISCHEN RECHTSREGELN GESCHLOSSENEN VERGLEICHS IN DEUTSCHLAND ZWAR NICHT AUS INTERNATIONALEN UEBEREINKOMMEN ERGEBE, ABER AUS DER ANERKENNUNG DES UNIVERSALITAETSPRINZIPS IM RAHMEN DES DEUTSCHEN INTERNATIONALEN KONKURS- UND VERGLEICHSRECHTS.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BENDEL, ELKE; |
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Source / Fundstelle: | PARIS. GIARD ET BRIERE 1912, 228 P. |
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Année / Jahr: | 1986 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Handelsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | GESCHAEFTSFUEHRER, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Haftung, Konkurs, DROIT COMMERCIAL, DROIT DES SOCIETES, GERANT, RESPONSABILITE, Société, SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE |
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ZUNAECHST WERDEN DIE RECHTSFORMEN DER GMBH UND DER S.A.R.L. VORGESTELLT.
AUSGEHEND VON DER FESTGESTELLTEN GEMEINSAMEN ZIELSETZUNG BEIDER RECHTSORDNUNGEN IN DER FRAGE DER REGELUNG DER HAFTUNG VON GMBH-GESELLSCHAFTERN (BEKAEMPFUNG DES MISSBRAUCHS DER RECHTSFORM DER GMBH, GLAEUBIGERSCHUTZ) BEHANDELT DER AUTOR SODANN DIE UNTERSCHIEDLICHEN LOESUNGSWEGE: WAEHREND NACH FRANZOESISCHEM RECHT EINE DIREKTE UMFASSENDE GESELLSCHAFTERHAFTUNG UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DER HAFTUNGSVORSCHRIFTEN DER ART. 180 DES GESETZES NR. 85-98 VOM 25.01.1985 (GESELLSCHAFTER-GESCHAEFTSFUEHRERHAFTUNG FUER SCHULDEN DER S.A.R.L.) SOWIE ART. 182 DES GESETZES NR. 85-98 (ERSTRECKUNG DES KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHRENS AUF DEN GESELLSCHAFTER PERSOENLICH IM FALL DER INSOLVENZ) BESTEHE, MANGELE ES IN DEUTSCHLAND AN UMFASSENDEN HAFTUNGSVORSCHRIFTEN, SO DASS IM DEUTSCHEN RECHT DIE LOESUNG SOLCHER HAFTUNGSFAELLE IM WESENTLICHEN UEBER DIE VON RECHTSSPRECHUNG UND LITERATUR ENTWICKELTE RECHTSFIGUR DER SOGENANNTEN "DURCHGRIFFSHAFTUNG" ERFOLGE, WELCHE JEDOCH LEDIGLICH IN EINEM TEILBEREICH - NAEMLICH IM BEREICH DER GESELLSCHAFTERDARLEHEN - MIT DER GMBH-NOVELLE VON 1980, INSBESONDERE DEN BESTIMMUNGEN DER ?º?º 32 A, B GMBHG ZUM AUSSCHLUSS DER RUECKFORDERUNG EIGENKAPITALERSETZENDER GESELLSCHAFTERDARLEHEN IM KONKURS EINE GESETZLICHE REGELUNG GEFUNDEN HABE. DEN ABSCHLUSS DER ARBEIT BILDET EINE RECHTSVERGLEICHENDE ZUSAMMENFASSUNG.
Avr 27, 2012
DIE VORLIEGENDE ARBEIT BEFASST SICH MIT DEM GLAEUBIGERSCHUTZ BEI EHEGATTENSCHENKUNGEN GANZ ALLGEMEIN UND RELATIV UMFASSEND. AUSSER EINER DARSTELLUNG DER GELTENDEN RECHTSLAGE IN DEUTSCHLAND UND UEBERLEGUNGEN ZU EINER MOEGLICHEN REFORM FINDEN SICH AUCH RECHTSHISTORISCHE UND RECHTSVERGLEICHENDE AUSFUEHRUNGEN. LETZTERE BEINHALTEN U.A. EINE ERLAEUTERUNG DER FRANZOESISCHEN RECHTSLAGE. DER AUTOR GEHT DABEI AUCH HIER AUF DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG EIN, BEVOR ER DIE RECHTSSCHUTZMOEGLICHKEITEN FUER GLAEUBIGER DES SCHENKENDEN EHEGATTEN DARSTELLT. DIESE ERSCHOEPFEN SICH AUSSERHALB DES KONKURSES WEITGEHEND IN DER ACTIO PAULIANA NACH ART.1167 CODE CIVIL. BEI EINER MOEGLICHEN ANFECHTUNG INNERHALB DES KONKURSES DIFFERENZIERT DAS FRANZOESISCHE RECHT JE NACH AUFFAELLIGEN, DH EINE BEEINTRAECHTIGUNG DER KONKURSMASSE BEFUERCHTEN LASSENDEN UND UNVERDAECHTIGEN RECHTSHANDLUNGEN ZWISCHEN "INOPPOSABILITE DE PLEIN DROIT" UND" INOPPOSABILITE FACULTATIVE", DIE IM ERMESSEN DES KONKURSGERICHTS STEHT.