Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:WINDEKNECHT, PHILIPP; VERGNIOLLE, OLIVIER; VENDEVILLE, PAUL; FRENTZEL, VINCENT
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht, C.H. Beck, S. 15-20.
Année / Jahr:2023
Catégorie / Kategorie:Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Steuerrecht
Trotz eines leichten Rückgangs in den letzten Jahren aufgrund der Pandemie hat die deutsch-französische Mobilität weiter zugenommen. Im Jahr 2021 stand Frankreich zudem auf Rang drei von Deutschlands Exportnationen und auf Rang sechs von Deutschlands Importnationen. Deutschland ist seinerseits der wichtigste Handelspartner Frankreichs. Dieser wirtschaftliche Austausch führt auch zu einem regen Austausch auf personeller Ebene. Rund 120.000 Franzosen sind in den französischen Konsulaten in Deutschland gemeldet, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der tatsächlich in Deutschland lebenden Franzosen deutlich höher ausfällt. Die steuerlichen Folgen sollten bei einem Wegzug aus Frankreich nach Deutschland und vice versa unbedingt berücksichtigt werden. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte werden im nachfolgenden Beitrag nicht thematisiert. Die Besonderheit der Definition des Steuerwohnsitzes in Frankreich besteht darin, dass eine natürliche Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl steuerlich ansässig als auch nicht ansässig sein kann. Jedoch ist es bisweilen schwierig, das Datum der Aufgabe des Steuerwohnsitzes zu bestimmen, da dieses auf einer in concreto-Beurteilung der verschiedenen Wohnsitzkriterien nach französischem Recht beruht. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Tag der Beendigung der steuerlichen Ansässigkeit in Frankreich nicht mit dem Tag übereinstimmt, an dem die natürliche Person Frankreich physisch verlassen hat, sondern mit dem Tag, ab dem die französischen Voraussetzungen der steuerlichen Ansässigkeit aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses (Umzug der Familie, Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Frankreich usw) nicht mehr erfüllt werden. Sobald der Steuerpflichtige sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, scheidet er aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des Wegzugs wird taggenau ermittelt. Bei seiner Ankunft in Frankreich muss ein Steuerpflichtiger, der aufgrund des Bezugs französischer Einkünfte bereits in Frankreich steuerpflichtig war, den französischen Behörden das Datum seines Zuzugs und seine neue Adresse in Frankreich mitteilen. Umgekehrt muss ein Steuerpflichtiger, der vor seiner Ankunft in Frankreich keine Steuerpflicht in Frankreich hatte, lediglich in dem Jahr nach seiner Ankunft eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Steuersysteme in Frankreich und Deutschland ähneln sich vom Grundsatz sehr, weichen im Detail jedoch stark voneinander ab: Die steuerliche Ansässigkeit kann auch aufgrund des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen in Frankreich begründet werden. Die französische Wegzugssteuer umfasst sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im steuerlichen Privatvermögen. Zudem verfügt Frankreich über ein Sondersteuerregime für zuziehende Fachkräfte und über eine Vermögensteuer in Form einer Immobiliensteuer.