Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | SCHNIEDERS, RALF |
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Revue / Zeitschrift: | Klima und Recht, C.H. Beck, S. 226-229. |
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Année / Jahr: | 2023 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Umweltrecht, Verwaltungsrecht |
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Die
französische Verwaltungsrechtsprechung hat in jüngerer Zeit mehrfach den
französischen Staat verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht erfüllte gesetzliche Klimaschutzziele umzusetzen. In einem Verfahren geschah dies auf dem Weg eines primären Erfüllungsanspruchs, in einem anderen Fall als sekundärer Schadensersatzanspruch.
Die Urteile der französischen Verwaltungsgerichte erkennen an, dass die Realisierung konkreter Treibhausgasreduktionsziele, die sich der
französische Staat in Umsetzung der völker- bzw. unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen innerstaatlich selbst auferlegt hat, für Gebietskörperschaften und für Umweltverbände gegenüber dem Staat einklagbar ist. Dies ermöglicht in dem Verfahren „Grande-Synthe“ vor dem CE (Entscheidungen vom 19. 11. 2020 und vom 1. 7. 2021) ein weites Verständnis der subjektiven Betroffenheit der Gemeinden durch unterlassene Klimaschutzmaßnahmen. In dem Verfahren „affaire du siècle“ vor dem VG Paris (Tribunal administratif de Paris vom 3.2. 2021 und vom 1.7. 2021) ist die Verurteilung des Staates Folge einer weiten Konzeption des Begriffs des Umweltschadens in Verbindung mit einer entsprechenden Klagebefugnis der Umweltverbände. Beide Urteile wären folglich in der deutschen Rechtsordnung so nicht denkbar, da einerseits den Gemeinden bislang kein derart weit reichendes subjektives Recht zugestanden wurde, andererseits kein vergleichbarer weit reichender Umwelthaftungstatbestand existiert.
Der Mehrwert derartiger Urteile erscheint fraglich, er dürfte vorwiegend deklaratorischer Natur sein, dabei den ohnehin bestehenden politischen und rechtlichen Druck zu Emissionsminderungen verstärken. Bereits Unionsrecht verpflichtet dazu, verschärfte - wiederum in einem politischen Abwägungsprozess definierte - Einsparziele und Maßnahmenprogramme für kommende Emissionszeiträume zu beschließen, im Rahmen derer dann auch die gesetzlich für vergangene Zeiträume festgelegten und nicht realisierten Reduktionen nachzuholen sind. Zwangsgelder verhängten die Gerichte in dem Zusammenhang bislang nicht.
Die Gerichte fordern indes von der Regierung ausdrücklich kurzfristige Maßnahmen ein. Damit stehen sie im Kontrast zur Politik (verstanden als Regierung und Gesetzgeber), die vorzugsweise längerfristige, über Legislaturperioden hinausweisende Einsparungsziele aufstellt.