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Das neue französische Vertragsrecht – Zur Reform des Code civil

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BABUSIAUX, ULRIKE; WITZ, CLAUDE
Source / Fundstelle:in: Juristenzeitung, 2017, 10, pp. 496 - 507
Revue / Zeitschrift:Juristen Zeitung (JZ)
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:code civil, Reform, VERTRAGSRECHT, Zivilrecht

Zusammenfassung der Autoren:

Zum Oktober 2016 ist in Frankreich die umfassendste Reform des Obligationenrechts seit Bestehen des Code civil in Kraft getreten. Sie kodifiziert  bestehende Rechtsprechung, beinhaltet aber auch grundlegende Neuerungen, wie den Verzicht auf die cause, die Kontrolle unangemessener Klauseln in den contrats d’adhésion und die gerichtliche Anpassung des Vertrags im Fall einer unvorhersehbaren Änderung der Umstände. Der Beitrag zeigt, wie dem Gesetzgeber im Großen und Ganzen eine Reform gelungen ist, die Tradition und Modernität geschickt miteinander verbindet.

Gliederung des Beitrags:

I. Einleitung

II. Äußere Aspekte der Reform

  1. Restrukturierung des Obligationenrechts
  2. Umfang und Stil der neuen Artikel

III.Vertragsrecht

  1. "Einleitende Bestimmungen" (dispositions liminaires)
  2. Zustandekommen des Vertrags
  3. Vertragsauslegung
  4. Wirkungen des Vertrags

IV. Schluss

Das Umweltrecht – Rechtsprechung des französischen Conseil d’État

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:CASTELLANI-DEMBÉLÉ, ANNE-CÉCILE; ILJIC, ANNE
Source / Fundstelle:in: NVwZ 14/2017, S. 1009-1018
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Umweltrecht
Mots clef / Schlagworte:Haftung, UMWELT, VERWALTUNGSGERICHT, VORSORGEPRINZIP

Der Artikel von Anne-Cécile Castellani-Dembélé, derzeit an das Centre de recherches et de diffusion juridiques des Conseil d'État abgeordnete Verwaltungsrichterin, und Anne Iljic, Maître des requêtes am Conseil d'État, erlaubt einen detaillierten Einstieg in das Umweltrecht in Frankreich.

In ihrer Einleitung zeichnen sie einen groben Umriss der Definition des Umweltrechts, seiner vielfältigen Auswirkungen und seiner zahlreichen Rechtsquellen (nicht nur innerstaatliches Recht spielt im Rahmen des Umweltrechts eine große Rolle, auch Völkerrecht und besonders das Europarecht nehmen einen immer größeren Platz ein).

In den von den Autorinnen kommentierten Entscheidungen werden folgende Themen behandelt: zunächst werden zwei durch die Umweltcharta geschützte Grundsätze umrissen und ein Überblick über ihre Tragweite gegeben (der Grundsatz der Öffentlichkeitsbeteiligung und das Vorsorgeprinzip); zwei der anschließend kommentierten Entscheidungen behandeln die Haftung des Staates bei Umweltfragen und schließlich setzen die Autorinnen sich in der letzten mit der Funktion des Verwaltungsgerichts im Umweltrecht auseinander.

Bei den besprochenen Entscheidungen handelt es sich um:

  • CE, 17.10.2013, Gemeinde Illkirch-Graffenstaden, Az. 370481, T.
  • CE, 19.07.2010, Association du quartier "les Hauts de Choiseul", Az. 328687, Rec.
  • CE, 30.01.2012, Société Orange France, Az. 344992, Rec.
  • CE, Assemblée, 12.04.2013, Association coordination interrégionale stop THT et autres, Az. 342409 und andere, Rec.
  • CE, 26.10.2011, Gemeinde Saint-Denis, Az. 326492, Rec.
  • CE, 09.05.2012, Société Godet frères et Société charentaise d'entrepôts, Az. 335613, Rec.
  • CE, 17.12.2014, Minister für Ökologie ./. Herrn Gilbert und andere, Az. 367203, T.
  • CE, 16.12.2016, Société Ligérienne Granulats SA und Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie, Az. 391452 und andere, Rec.

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Das Verwaltungsgericht und die Umweltcharta

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeitsbeteiligung

2. Das Vorsorgeprinzip (le principe de précaution)

3. Die Auswirkung der Charta auf die Verteilung der Zuständigkeiten

III. Die Haftungsfrage am Beispiel der genehmigungsbedürftigen Anlagen

IV. Die Aufgabe der Verwaltungsgerichte im Umweltrecht

Die Reform des französischen Schuldvertragsrechts, des Regime und des Beweises schuldrechtlicher Verbindlichkeiten durch Ordonnance Nr. 2016-131 vom 10.02.2016 – Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften, régime général, und Beweis, preuve, der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SONNENBERGER, HANS JÜRGEN
Source / Fundstelle:ZEuP 2017, S. 778 - 835
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Schuldrecht
Mots clef / Schlagworte:BEWEIS, Reform, Schuldrechtsreform, SCHULDVERHAELTNIS, VERTRAGSRECHT
Zusammenfassung des Autors:

Der erste Teil der Reform des französischen Schuldvertragsrechts, der die Quellen der Schuldverhältnisse betrifft, ist in ZEuP 2017, 6 ff. untersucht worden. Der zweite Teil behandelt das régime général der Verpflichtungen und Forderungen, die aus den dort behandelten Quellen resultieren. Der Beitrag legt die verschiedenen Arten der Verpflichtungen und die Geschäfte über die Verpflichtungen und Forderungen dar, vor allem die Übertragung von Rechten. Ferner widmet sich der Beitrag den Möglichkeiten für Gläubiger, Forderungen zu sichern und durchzusetzen, den verschiedenen Formen des Erlöschens von Verbindlichkeiten und Forderungen wegen Erfüllung, Nichtbestehen oder Verzug. Entsprechend dem französischen Verständnis geht der Autor auch auf die Reform des Beweisrechts in diesem Kontext ein. Der Beitrag endet mit einer Gesamtbeurteilung der Reform.

Gliederung des Beitrags:

I. Vorbemerkung

II. Drittes Buch des Code Civil, Titel IV. Die allgemeinen Vorschriften über schuldrechtliche Verpflichtungen, régime général, Art. 1304 - 1352-9 Code civil (neu)

1. Allgemeines

2. Die Arten, modalités, schuldrechtlicher Verpflichtungen (Erstes Kapitel)

a) Allgemeines

b) Bedingte und befristete Verpflichtungen, obligations conditionnelles et à terme

c) Die - insbesondere subjektive - mehrfache Verpflichtung, obligation plurale

3. Geschäfte über Verpflichtungen / Forderungen (Zweites Kapitel)

a) Überblick

b) Die Forderungsabtretung, cession de créance

c) Die Schuldübernahme, cession de dette (reprise de dette)

d) Die Schuldumwandlung, novation

e) Die Anweisung, délégation

4. Die dem Gläubiger zu Gebote stehenden Klagen / Ansprüche (drittes Kapitel)

5. Das Erlöschen der Verbindlichkeit (Viertes Kapitel)

a) Überblick

b) Leistung und Erfüllung, paiement

c) Der Verzug, mise en demeure

aa) Verzug des Schuldners

bb) Verzug des Gläubigers

d) Die Leistung mit Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers, subrogation (personnelle)

e) Die Aufrechnung, compensation

f) Konfusion und Schulderlass, confusion, remise de dette

6. Erstattung von Leistungen, restitution

III. Drittes Buch des Code civil, Titel IV Bis: Der Beweis schuldrechtlicher Verbindlichkeiten, Art. 1353 - 1386-1 Code civil (neu)

1. Vorbemerkung

2. Allgemeine Vorschriften

3. Zulässigkeit der Beweismittel für schuldrechtliche Verpflichtungen

4. Das neue BEweismittelrecht, insbesondere der urkundliche Beweis von Rechtsgeschäften

IV. Kurze Würdigung der Reform

Das öffentliche Dienstrecht in Frankreich – Disziplinarrecht

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ILJIC, ANNE; CASTELLANI-DEMBÉLÉ; ANNE-CÉCILE
Source / Fundstelle:IN: NEUE ZEITSCHRIFT FÜR VERWALTUNGSRECHT 7/2017, S. 444-453
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Beamtenrecht, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:CONSEIL D'ETAT, DISZPLINARVERFAHREN, ÖFFENTLICHER DIENST, CONSEIL D'ETAT, FONCTION PUBLIQUE, REGIME DISCIPLINAIRE

Der Artikel von Anne-Cécile Castellani-Dembélé, Verwaltungsrichterin und derzeit abgeordnet an das Centre de recherches et de diffusion juridique des Conseil d’Etat, und Anne Iljic, Maître des requêtes am Conseil d’Etat, gibt einen umfangreichen Einblick in das französische Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst.

Nachdem einleitend die auf öffentlichen Bediensteten anwendbaren Vorschriften beschrieben werden, gehen die Autorinnen in einem thematischen Überblick zunächst auf die Charakterisierung des Dienstvergehens i.S.d. Disziplinarrechts ein. Ebenfalls werden die Prinzipien des Disziplinarverfahrens, die möglichen Rechtsmittel sowie das Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren dargestellt.

Anhand von sechs kommentierten Entscheidungen des Conseil d’Etat beleuchtet der Artikel die folgenden Aspekte des Disziplinarrechts: die Definition des schuldhaften Verhaltens, welches zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führt, die Umstände bei der Feststellung des objektiven Tatbestandes des Vergehens, Verfahrensgarantien, vorläufige Maßnahmen sowie Art und Maß der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Die besprochenen Entscheidungen sind:

-CE, 12.1.2011, Herr M, Az. 338461, Rec.

-CE, Section, 16.7.2014, Herr G, Az. 355201, Rec.

-CE, 2.4.2015, Gemeinde V., Az. 370242 und 12.2.2014, Herr L, Az. 352878

-CE, 10.12.2014, Herr M, Az. 363202

-CE, Assemblée, 13.11.2013, Herr D, Az. 347704, Rec.

Hiermit sei auf den Artikel von Ulf Domgorgen in der Revue Française de Droit Administratif hingewiesen, welcher das deutsche Disziplinarrecht anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf französischer Sprache darstellt.

Die missglückte Repräsentanz – im Fokus der französischen Steuerfahndungsprüfung

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Auteurs / Autoren:ANDRESEN, ULF; LICHE, OLIVER
Source / Fundstelle:in: IStR 2017, S. 104 - 109
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Internationales Steuerrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Finanzverwaltung, GEWERBESTEUER
 Zusammenfassung des Autors:

Eine große Anzahl deutscher Unternehmen bedient sich der sog Repräsentanz als Organisationsform ihrer Auslandsaktivitäten. Diese Organisationsform unterhalb der steuerlichen Aufgriffsschwelle der Betriebsstätte erfreut sich erstaunlicherweise immer noch einer großen Beliebtheit ungeachtet der großen Rechtsunsicherheit, die diese Organisationsform naturgemäß mit sich bringt. Die als misslich empfundene steuerliche Erklärungspflicht, die mit der Begründung einer Betriebsstätte einhergeht, mag hier Triebfeder des steuerlichen Handelns sein, das auf der Hoffnung gründet, dass die in der Repräsentanz ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten sich als vorbereitende oder Hilfstätigkeiten qualifizieren. Das Prinzip „Hoffnung“ ist jedoch ein schlechter Steuerplanungsansatz, wie die aktuelle Welle an Steuerfahndungsprüfungen in Frankreich bei französischen Repräsentanzen deutscher Unternehmen zeigt. Dies gilt umso mehr, als die OECD und G20 in ihrem Action Item 7 den Begriffskatalog der vorbereitenden und Hilfstätigkeiten gründlich „durchforstet“ haben, so dass von dem „Wald“ der möglichen Hilfsbetriebsstätten oder Repräsentanzen in Zukunft wohl nicht mehr als ein paar Bäume übrig bleiben werden. Die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit dem Thema Repräsentanz ist also evident, sei es ex-post in der Abwehr der Annahme der Begründung einer Betriebsstätte für so viele vergangene Jahre wie möglich, sei es in der sorgfältigen Analyse und ggf. Änderung des Status Quo der steuerlichen Erklärung dieser angenommenen Repräsentanzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das innewohnende Risiko mit fortschreitender Zeit nicht kleiner, sondern größer wird und das „Aussitzen“ somit keine wirkliche Option darstellt. Daran ändert auch die jüngste Entscheidung des BFH nichts, der die Gewerbesteuerfreiheit der ausländischen Repräsentanz dadurch bestätigt, dass er auch bei Bestehen eines DBA zutreffend den Betriebsstättenbegriff iSd § 12 AO in der Gewerbesteuer angewendet sehen möchte und dadurch unter Umständen die Beliebtheit der Repräsentanz als Organisationsform erhöht, spart sie doch im Gewinnfall ein bisschen Gewerbesteuer.