Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:ANDRESEN, ULF; LICHE, OLIVER
Source / Fundstelle:in: IStR 2017, S. 104 - 109
Revue / Zeitschrift:Internationales Steuerrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Internationales Steuerrecht, Steuerrecht
Mots clef / Schlagworte:Finanzverwaltung, GEWERBESTEUER
 Zusammenfassung des Autors:

Eine große Anzahl deutscher Unternehmen bedient sich der sog Repräsentanz als Organisationsform ihrer Auslandsaktivitäten. Diese Organisationsform unterhalb der steuerlichen Aufgriffsschwelle der Betriebsstätte erfreut sich erstaunlicherweise immer noch einer großen Beliebtheit ungeachtet der großen Rechtsunsicherheit, die diese Organisationsform naturgemäß mit sich bringt. Die als misslich empfundene steuerliche Erklärungspflicht, die mit der Begründung einer Betriebsstätte einhergeht, mag hier Triebfeder des steuerlichen Handelns sein, das auf der Hoffnung gründet, dass die in der Repräsentanz ausgeübten geschäftlichen Aktivitäten sich als vorbereitende oder Hilfstätigkeiten qualifizieren. Das Prinzip „Hoffnung“ ist jedoch ein schlechter Steuerplanungsansatz, wie die aktuelle Welle an Steuerfahndungsprüfungen in Frankreich bei französischen Repräsentanzen deutscher Unternehmen zeigt. Dies gilt umso mehr, als die OECD und G20 in ihrem Action Item 7 den Begriffskatalog der vorbereitenden und Hilfstätigkeiten gründlich „durchforstet“ haben, so dass von dem „Wald“ der möglichen Hilfsbetriebsstätten oder Repräsentanzen in Zukunft wohl nicht mehr als ein paar Bäume übrig bleiben werden. Die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit dem Thema Repräsentanz ist also evident, sei es ex-post in der Abwehr der Annahme der Begründung einer Betriebsstätte für so viele vergangene Jahre wie möglich, sei es in der sorgfältigen Analyse und ggf. Änderung des Status Quo der steuerlichen Erklärung dieser angenommenen Repräsentanzen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das innewohnende Risiko mit fortschreitender Zeit nicht kleiner, sondern größer wird und das „Aussitzen“ somit keine wirkliche Option darstellt. Daran ändert auch die jüngste Entscheidung des BFH nichts, der die Gewerbesteuerfreiheit der ausländischen Repräsentanz dadurch bestätigt, dass er auch bei Bestehen eines DBA zutreffend den Betriebsstättenbegriff iSd § 12 AO in der Gewerbesteuer angewendet sehen möchte und dadurch unter Umständen die Beliebtheit der Repräsentanz als Organisationsform erhöht, spart sie doch im Gewinnfall ein bisschen Gewerbesteuer.