Avr 27, 2012
DER VERFASSUNGSRAT ENTSCHEIDET VORLIEGEND UEBER DIE VERFASSUNGSMAESSIGKEIT DES GESETZES ZUR AENDERUNG DES WAHLGESETZBUCHS UND DER GEMEINDEORDNUNG, BEZUEGLICH DER WAHL DER GEMEINDERATSMITGLIEDER UND DER VORAUSSETZUNGEN DER EINTRAGUNG DER AUSSERHALB FRANKREICH WOHNHAFTEN FRANZOSEN AUF DIE WAEHLERLISTEN.
DABEI WIRD DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKEL 4 DES GESETZES FUER VERFASSUNGSWIDRIG ERKLAERT, DIE EINEN ART. L. 260 BIS IN DAS WAHLGESETZBUCH EINFUEHREN. IN DIESEM WURDE EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN KANDIDATEN AUFGRUND IHRES GESCHLECHTS VORGENOMMEN. DAHER VERSTOESST DIESE BESTIMMUNG GEGEN ART. 6 DER MENSCHEN- UND BUERGERRECHTSERKLAERUNG.
DIE ANDEREN ZUR PRUEFUNG VORGELEGTEN BESTIMMUNGEN ERKLAERT DER VERFASSUNGRAT ALS VERFASSUNGSGEMAESS.
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VON DEM GESETZ UEBER DAS VERFAHREN ZUR WAHL DER MITGLIEDER DER REGIONALVERSAMMLUNGEN UND DER VERSAMMLUNG VON KORSIKA UND UEBER DIE FUNKTIONSWEISE DER REGIONALVERSAMMLUNGEN WERDEN DIE ARTIKEL 4 III, 17 UND 24 FUER VERFASSUNGSWIDRIG ERKLAERT. DIE UEBRIGEN ARTIKEL WERDEN ALS VERFASSUNGSGEMAESS ANGESEHEN.
VERFASSUNGSWIDRIG IST UNTER ANDEREM DIE BESTIMMUNG, DIE PARITAET ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN AUF DEN LISTEN VORSCHREIBT. EBENFALLS VERFASSUNGSWIDRIG SIND DIE BESTIMMUNGEN UEBER DIE OEFFENTLICHKEIT DER BERATUNGEN DES STAENDIGEN AUSSCHUSSES. DIESE BESTIMMUNGEN LIEGEN IM KOMPETENZBEREICH DER GESCHAEFTSORDUNGEN DER REGIONALVERSAMMLUNGEN UND MUESSEN DAHER VON DEN GEBIETSKOERPERSCHAFTEN ERLASSEN WERDEN.
REGELUNGEN, DIE EINE PROZENTUALE HUERDE DER STIMMENZAHL FUER DIE VERTEILUNG DER SITZE ODER DIE AUFNAHME IN DEN ZWEITEN WAHLGANG VORSEHEN, SIND DAGEGEN VERFASSUNGSGEMAESS.
VORGESEHENE VERAENDERUNGEN BEI DER BESETZUNG DES WAHLMAENNERAUSSCHUSSES SIND EBENFALLS NICHT VERFASSUNGSWIDRIG.
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NACH EINER KNAPPEN HISTORISCHEN EINFUEHRUNG GLIEDERT SICH DER BEITRAG IN ZWEI TEILE: DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGE DER PARTEIEN UND DIE PARTEIENGESETZGEBUNG. DER ERSTE TEIL BEHANDELT DIE GRUENDUNGSFREIHEIT NACH ART. 4 DER VERFASSUNG, DIE AUFGABEN DER VERFASSUNG, DIE CHANCENGLEICHHEIT UND DIE VERFASUNGSTREUE. WAS DIE PARTEIENGESETZGEBUNG BETRIFFT, HEBT DER AUTOR MEHRERE ASPEKTE BESONDERS HERVOR: ZUNAECHST BEHANDELT ER DEN GRUNDSATZ DER INNERPARTEILICHEN DEMOKRATIE UND DIE VERFASSUNGSTREUE. DANACH BEHANDELT ER DIE RECHTSFAEHIGKEIT DER PARTEIEN ALS PRIVATE VEREINE UND DEREN TEILNAHME AN DEN WAHLEN. DEN ASPEKT DER FINANZIERUNG GLIEDERT ER WIEDERUM IN ALLGEMEINE REGELUNGEN, PRIVATE EINNAHMEN UND STAATSHILFE. ZUM SCHLUSS GIBT DER AUTOR DANN NOCH EINEN KURZEN AUSBLICK IN DIE ZUKUNFT DES FRANZOESISCHEN PARTEIENBEGRIFFS.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | PULCH, MICHAEL WALTHER EMMANUEL; |
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Source / Fundstelle: | PARIS. ED. DU CNRS 1981, 368 P. |
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Année / Jahr: | 1987 |
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Localisation / Standort: | Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Verfassungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | PARTEI, Parteien (politische), WAHLGESETZ, WAHLRECHT, CODE ELECTORAL, Droit constitutionnel, PARTIS POLITIQUES, POLITIQUE, ECONOMIE ET SOCIETE |
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BEI DER VORLIEGENDEN DISSERTATION HANDELT ES SICH UM EINE RECHTSVERGLEICHENDE STUDIE DER FORMEN DER PARTEIENFINANZIERUNG IN FRANKREICH UND IN GROSSBRITANNIEN.
IN EINEM ERSTEN TEIL GIBT DER VERFASSER ZUNAECHST EINEN UEBERBLICK UEBER DIE UNTERSCHIEDLICHE PARTEIENLANDSCHAFT SOWIE DAS WAHLRECHT IN BEIDEN STAATEN, BEVOR ER ANSCHLIESSEND DEN RECHTSSTATUS DER PARTEIEN IN FRANKREICH UND IN GROSSBRITANNIEN UNTERSUCHT. DEM ZWEITEN TEIL SEINER ARBEIT UEBER DIE PARTEIENFINANZIERUNG STELLT DER VERFASSER EINIGE BEISPIELE OEFFENTLICHER PARTEIENFINANZIERUNG IN WESTEUROPAEISCHEN LAENDERN VORAN, BEVOR ER KONKRET AUF DIE SITUATION DER PARTEIENFINANZIERUNG IN FRANKREICH UND IN GROSSBRITANNIEN EINGEHT. DARGESTELLT WIRD JEWEILS DIE RECHTSLAGE, DAS FINANZAUFKOMMEN DER PARTEIEN SOWIE BISHERIGE REFORMBESTREBUNGEN IM BEREICH DER PARTEIENFINANZIERUNG. ABSCHLIESSEND BEFASSST SICH DER AUTOR MIT DER FRAGE DANACH, OB UND GEGEBENENFALLS WELCHE LEHREN AUS DER FRANZOESISCHEN UND BRITISCHEN PARTEIENFINANZIERUNG FUER DIE BUNDESDEUTSCHE SITUATION GEZOGEN WERDEN KOENNEN.
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Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | GUNDEL, JOERG; |
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Source / Fundstelle: | IN: ARMAND COLIN, COLL. U. PARIS. 1963. 210 P. |
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Revue / Zeitschrift: | Die öffentliche Verwaltung |
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Année / Jahr: | 1999 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Europarecht, Verfassungsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KOMMUNALRECHT, VERFASSUNG VOM 4.10.1958, VERFASSUNGSMAESSIGKEITSKONTROLLE, VERFASSUNGSRAT, WAHLEN, WAHLRECHT, ADMINISTRATION LOCALE, CODE ELECTORAL, COLLECTIVITE LOCALE, COLLECTIVITE TERRITORIALE, CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958, CONTROLE DE CONSTITUTIONNALITE DES LOIS, Droit constitutionnel, DROIT EUROPEEN, ELECTION |
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MIT DEM VERTRAG VON MAASTRICHT (ART.8B ABS.1) WURDE DAS KOMMUNALWAHLRECHT FUER BUERGER DER MITGLIEDSTAATEN (UNIONSBUERGER) INNERHALB DER EU EINGEFUEHRT. AM 25.5. 1998 WURDE IN FRANKREICH DAS GESETZ ZUR UMSETZUNG DER IN ART. 8B VORGESEHENEN KOMMUNLAWAHLRICHTLINIE VERABSCHIEDET. VORHER HATTE DER CONSEIL CONSTITUTIONNEL MIT EINER ENTSCHEIDUNG VOM 20.5. 1998 DIE VEREINBARKEIT DES UMSETZUNGSGESETZES SOWOHL MIT DER VERFASSUNG ALS AUCH MIT DEN VORGABEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEJAHT. DER VORLIEGENDE BEITRAG BESCHAEFTIGT SICH ZUNAECHST MIT DEM UMSETZUNGSGESETZ UND SEINER UEBERPRUEFUNG. ANSCHLIESSEND WERDEN DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN GENAUER UNTERSUCHT (GRUNDVORAUSSETZUNGEN, EINSCHRAENKUNGEN DES PASSIVEN WAHLRECHTS ETC.) AUSSERDEM STELLT DER AUTOR DIE AUSWIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL CONSTITUTIONNEL DAR.