Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:VERFASSUNGSRAT - CONSEIL CONSTITUTIONNEL;
Année / Jahr:1999
Localisation / Standort:Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:WAHLEN, WAHLGESETZ, WAHLRECHT, CODE ELECTORAL, Droit constitutionnel, ELECTION
VON DEM GESETZ UEBER DAS VERFAHREN ZUR WAHL DER MITGLIEDER DER REGIONALVERSAMMLUNGEN UND DER VERSAMMLUNG VON KORSIKA UND UEBER DIE FUNKTIONSWEISE DER REGIONALVERSAMMLUNGEN WERDEN DIE ARTIKEL 4 III, 17 UND 24 FUER VERFASSUNGSWIDRIG ERKLAERT. DIE UEBRIGEN ARTIKEL WERDEN ALS VERFASSUNGSGEMAESS ANGESEHEN.
VERFASSUNGSWIDRIG IST UNTER ANDEREM DIE BESTIMMUNG, DIE PARITAET ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN AUF DEN LISTEN VORSCHREIBT. EBENFALLS VERFASSUNGSWIDRIG SIND DIE BESTIMMUNGEN UEBER DIE OEFFENTLICHKEIT DER BERATUNGEN DES STAENDIGEN AUSSCHUSSES. DIESE BESTIMMUNGEN LIEGEN IM KOMPETENZBEREICH DER GESCHAEFTSORDUNGEN DER REGIONALVERSAMMLUNGEN UND MUESSEN DAHER VON DEN GEBIETSKOERPERSCHAFTEN ERLASSEN WERDEN.

REGELUNGEN, DIE EINE PROZENTUALE HUERDE DER STIMMENZAHL FUER DIE VERTEILUNG DER SITZE ODER DIE AUFNAHME IN DEN ZWEITEN WAHLGANG VORSEHEN, SIND DAGEGEN VERFASSUNGSGEMAESS.
VORGESEHENE VERAENDERUNGEN BEI DER BESETZUNG DES WAHLMAENNERAUSSCHUSSES SIND EBENFALLS NICHT VERFASSUNGSWIDRIG.