Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BAERMANN, JOHANNES; |
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Source / Fundstelle: | IN: POUVOIRS - 94. 2000. PP. 131-141. |
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Revue / Zeitschrift: | Archiv für die civilistische Praxis |
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Année / Jahr: | 1956 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | EIGENTUMSERWERB, Reform, Droit civil, PROPRIETE, PUBLICITE, REFORME |
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DER AUTOR BESPRICHT ZUERST DIE AENDERUNGEN DES FRANZOESISCHEN GRUNDBUCHRECHTS NACH DEM ERSTEN WELTKRIEG. DURCH GESETZ VOM 1.6.1924 WURDE ZUNAECHST IN ELSASS-LOTHRINGEN UND MOSELLAND DAS DORT GELTENDE RECHT IN BEZUG AUF GRUNDSTUECKE UND GRUNDBUCH MIT AENDERUNGEN BESTAETIGT. DARUEBER HINAUS BESCHAEFTIGTE SICH DIE"SOCIETE D'ETUDES LEGISLATIVES" MIT DER EINFUEHRUNG DES GRUNDBUCHES ODER EINER AEHNLICHEN EINRICHTUNG. NACH DEM ZWEITEN WELTKRIEG WURDE DURCH VERORDNUNG VOM 4.1.1955 EIN WESENTLICHER SCHRITT IN RICHTUNG AUF DAS GRUNDBUCHSYSTEM GETAN, MIT DER ABSICHT, DIE UNSICHERHEIT DES GRUNDSTUECKEIGENTUMS ZU BESEITIGEN. DIESES SOLLTE DURCH BESSERE TECHNISCHE ORGANISATION DER PUBLIZITAET (VERBESSERUNG DES FUNKTIONIERENS DES REGISTERS) UND DURCH DIE SICHERUNG DER VORRECHTE UND HYPOTHEKEN AN IMMOBILIEN UND DER RECHTSGESCHAEFTE IN BEZUG AUF EIGENTUM UND DINGLICHE RECHTE GESCHEHEN.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | THORN, KARSTEN; |
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Source / Fundstelle: | IN: L'ALLEMAGNE DE LA DIVISION A L'UNITE. ASNIERES. P.I.A. 1991. |
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Année / Jahr: | 1996 |
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Localisation / Standort: | Universitaetsbibliothek Heidelberg |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsvergleichung, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | EIGENTUMSERWERB, SACHENRECHT, BONNE FOI, Droit civil, DROIT COMPARE, DROIT DES BIENS, EFFETS DE COMMERCE, PROPRIETE, VENTE |
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IN DIE VORLIEGENDE RECHTSVERGLEICHENDE ARBEIT WURDE EINE GROSSE ZAHL VON RECHTSORDNUNGEN - DARUNTER DIE FRANZOESISCHE - EINBEZOGEN.
EINGELEITET WIRD DIE ARBEIT DURCH EINEN RECHTSGESCHICHTLICHEN TEIL, DER DEN URSPRUNG DER HEUTIGEN AUSEINANDERSETZUNG VERDEUTLICHEN SOLL UND VON EINEM KNAPPEN UEBERBLICK UEBER DIE REGELUNG DES ERWERBS VOM NICHTBERECHTIGTEN IN DEN UNTERSUCHTEN RECHTSORDNUNGEN GEFOLGT WIRD. DARAN ANSCHLIESSEND WERDEN DIE BEI DER LOESUNG DES KONFLIKTS (GUTGLAUBENSSCHUTZ/EIGENTUM) ZU BERUECKSICHTIGENDEN INTERESSEN ERLAEUTERT UND DIE ZUR UEBERWINDUNG DES INTERESSENGEGENSATZES HERANGEZOGENEN RECHTSPRINZIPIEN VORGESTELLT.
DER RECHTSVERGLEICHENDE HAUPTTEIL DER ARBEIT BESCHAEFTIGT SICH ZUNAECHST MIT DEM GEGENSTAND DES GUTGLAEUBIGEN ERWERBS SOWIE DESSEN ALLGEMEINEN VORAUSSETZUNGEN. HIERBEI WERDEN DIE IN DEN VERSCHIEDENEN LAENDERN VERTRETENEN STANDPUNKTE VORGESTELLT. SODANN EROERTERT DER AUTOR DIE DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN ANVERTRAUTEN UND ABHANDENGEKOMMENEN SACHEN SOWIE DIE PRIVILEGIERUNG EINZELNER ERWERBSTATBESTAENDE. SCHLIESSLICH WIRD DIE VOM GUTGLAEUBIGEN ERWERBER EIGENOMMENE RECHTLICHE STELLUNG BEHANDELT. DABEI STELLT DER AUTOR AUCH DIE MOEGLICHKEITEN EINES ZEITLICH GESTRECKTEN ERWERBS (Z.B. ERSITZUNG) DAR.
Avr 27, 2012
DER AUTOR BEHANDELT DEN EIGENTUMSERWERB, DEN EIGENTUMSVORBEHALT UND DIE SICHERUNGSUEBEREIGNUNG AN BEWEGLICHEN SACHEN IM INTERNATIONALEN SACHENRECHT.
IN JEDEM ABSCHNITT WERDEN AUCH AUSFUEHRUNGEN ZUM FRANZOESISCHEN RECHT GEMACHT.
BEZUEGLICH DES EIGENTUMSERWERBS EROERTERT DER VERFASSER HAUPTSAECHLICH DIE RECHTSGESCHAEFTLICHE EIGENTUMSUEBERTRAGUNG IM RAHMEN EINES INTERNATIONALEN VERKEHRSGESCHAEFTS. DAS INTERNATIONALE VERKEHRSGESCHAEFT WIRD IN DER ABSICHT GESCHLOSSEN, DASS DIE BEWEGLICHE SACHE, UEBER DIE VERFUEGT WIRD, IN EINE ANDERE RECHTSORDNUNG VERBRACHT WERDEN SOLL. DER VERFASSER GEHT AUCH AUF DEN GUTGLAEUBIGEN EIGENTUMSERWERB VOM NICHTBERECHTIGTEN IM FRANZOESISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHT EIN SOWIE AUF DAS SOG. LOESUNGSRECHT AUS FRANZOESISCHER SICHT.
BEZUEGLICH DES EIGENTUMSVORBEHALTS WIRD ZUNAECHST DIE MATERIELL-RECHTLICHE REGELUNG KURZ DARGESTELLT. ANSCHLIESSEND WIRD DER EIGENTUMSVORBEHALT IM FRANZOESISCHEN INTERNATIONALEN PRIVATRECHT VOR UND NACH EINFUEHRUNG DES GESETZES VOM 12.5.1980 AUFGEFUEHRT.
SCHLIESSLICH BESCHAEFTIGT SICH DER AUTOR MIT DER SICHERUNGSUEBEREIGNUNG - DIE IN FRANKREICH NICHT ANERKANNT IST - UND MIT DER BEHANDLUNG DIESER RECHTSFIGUR AUS FRANZOESISCHER SICHT BEI EINEM INTERNATIONALEN VERKEHSGESCHAEFTS.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BEHR, VOLKER; |
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Source / Fundstelle: | IN: REVUE INTERNATIONALE DES SCIENCES ADMINISTRATIVES. 1959. NUMERO 2.
P.
VII
- XI. |
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Année / Jahr: | 1986 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtsvergleichung, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | DRITTER, EIGENTUMSERWERB, EIGENTUMSVORBEHALT, GLAEUBIGER, Konkurs, MANDAT, Rechtsschutz, SACHENRECHT, VERMOEGEN, ZWANGSVOLLSTRECKUNG, CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE, CREANCIER, Droit civil, DROIT COMPARE, DROIT DES BIENS, EXECUTION FORCEE, PRIVILEGE, PROPRIETE, TIERS |
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DER AUTOR UNTERSUCHT RECHTSVERGLEICHEND, WIE DIE WERTVERFOLGUNGSPROBLEMATIK GELOEST WIRD.
UNTER WERTVERFOLGUNGSPROBLEMATIK VERSTEHT DER VERFASSER DEN INTERESSENKONFLIKT ZWISCHEN ZWEI GLAEUBIGERN EINES GEMEINSAMEN SCHULDNERS, WOBEI SICH DIESER KONFLIKT DURCH DIE BESONDERE STELLUNG DES EINEN GLAEUBIGERS AUSZEICHNET. DIE BESONDERE STELLUNG ERGIBT SICH DARAUS, DASS DIESER GLAEUBIGER VERMOEGENSTRAEGER EINES VERMOEGENSGEGENSTANDES (ETWA EIGENTUEMER EINER SACHE) WAR, UND DER SCHULDNER RECHTSTRAEGER HINSICHTLICH DIESES GEGENSTANDES WIRD, ODER DER ANSCHEIN EINER RECHTSTRAEGERSCHAFT ENTSTEHT (ER WIRD EIGENTUEMER ODER BESITZER). FRAGLICH IST DABEI, WIE SICH DER RUECKGEWAEHRUNGSANSPRUCH DES URSPRUENGLICHEN VERMOEGENSTRAEGERS ZU DEN ANSPRUECHEN WEITERER GLAEUBIGER VERHAELT, DIE DEN GEGENSTAND ODER DESSEN WIRTSCHAFTLICHEN WERT REKLAMIEREN.
ZUNAECHST STELLT DER VERFASSER DIE TYPISCHEN WERTVERFOLGUNGSSITUATIONEN DAR:
- VORLEISTUNG UND KREDIT IM RAHMEN VON VERAEUSSERUNGSVERTRAEGEN (ETWA, WENN DER VERKAEUFER LEISTET, UND DER KAEUFER IN KONKURS FAELLT, EHE DER VERKAEUFER DIE GEGENLEISTUNG ERHAELT)
- VERMOEGENSZUWENDUNGEN IM INTERESSE DES ZUWENDENDEN ( Z.B. DIE UEBERLASSUNG VON GEGENSTAENDEN AN DEN BEAUFTRAGTEN)
- UEBERLASSUNG ZUR NUTZUNG IM INTERESSE DES EMPFAENGERS (Z.B. MIETE, DARLEHEN)
- FEHLGESCHLAGENEN KAUSALGESCHAEFTE
- UNBEFUGTE EINMISCHUNG IN FREMDE VERMOEGENSZUSTAENDIGKEIT (Z.B DURCH DIEBSTAHL)
- WERTVERSCHMELZUNG (ETWA DURCH VERARBEITUNG, EINBAU)
ANSCHLIESSEND STELLT DER VERFASSER IM RAHMEN DIESER TYPISCHEN WERTVERFOLGUNGSSITUATIONEN DAR, OB DER URSPRUENGLICHE VERMOEGENSTRAEGER DEN GEGENSTAND ODER DESSEN WIRTSCHAFTLICHEN WERT VERFOLGEN KANN.
DABEI EROERTERT ER GESETZLICHE SCHUTZMECHANISMEN WIE DAS "PRIVILEGE" (MOBILIARVORZUGSRECHT) UND DAS"DROIT DE REVENDICATION" (RUECKGABEANSPRUCH). IN DIESER UNTERSUCHUNG IST AUCH OFT DIE FRAGE VON BEDEUTUNG, OB UND WANN DAS EIGENTUM AUF DEN SCHULDNER UEBERGEHT, DA DIES DIE WERTVERFOLGUNG BEEINFLUSST. DADURCH WIRD EIN EINBLICK IN DEN EIGENTUMSUEBERGANG NACH FRANZOESISCHEM RECHT GEWAEHRT. BEHANDELT WERDEN UNTER ANDEREM AUCH DER EIGENTUMSVORBEHALT, EINIGE VORSCHRIFTEN DES INSOLVENZGESETZES VOM 13.7.1967, ASPEKTE DES BEREICHERUNGSRECHTES.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | WEHRENS, HANS G.; GRESSER, EDMOND; |
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Source / Fundstelle: | IN: RECEUIL D'ETUDES EN HOMMAGE A CHARLES EISENMANN. PARIS. CUJAS 1975. P. 65 -
79. |
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Année / Jahr: | 1996 |
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Localisation / Standort: | Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Eigentum, EIGENTUMSERWERB, Kaufvertrag, SACHENRECHT, Droit civil, DROIT DES BIENS, PROPRIETE |
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ANDERS ALS IM DEUTSCHEN GRUNDSTUECKSRECHT SETZT DER EIGENTUMSUEBERGANG IM FRANZOESISCHEN RECHT WEDER EINE DINGLICHE EINIGUNG NOCH EINE GRUNDBUCHEINTRAGUNG VORAUS. DER EIGENTUMSUEBERGANG ERFOLGT VIELMEHR ENTSPRECHEND DEM KONSENSPRINZIP BEREITS MIT ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS, DER IN DER REGEL FORMLOS ABGESCHLOSSEN WERDEN KANN. AUSSENWIRKUNG ENTFALTET DIESES RECHTSGESCHAEFT UND DAMIT DER EIGENTUMSERWERB ABER ERST NACH NOTARIELLER BEURKUNDUNG DES GRUNDSTUECKKAUFVERTRAGS UND REGISTRIERUNG IM GRUNDSTUECKS- UND HYPOTHEKENREGISTER (PUBLICITE FONCIERE). MIT DER VORBEREITUNG DES NOTARIELLEN KAUFVERTRAGS, UNTER ANDEREM AUCH DEN BEI ERWERB DURCH EHEGATTEN ZU BEACHTENDEN BESONDERHEITEN, DER BEURKUNDUNG DES KAUFVERTRAGS SOWIE DER NOTARIELLEN TAETIGKEIT NACH DER BEURKUNDUNG, INSBESONDERE DER ZUR REGISTRIERUNG ERFORDERLICHEN SCHRITTE, BEFASST SICH DER VORLIEGENDE BEITRAG. ER STELLT DABEI DIE BESONDERE MITWIRKUNG DES NOTARS HERAUS UND WEIST AUF DEN EUROPAEISCHEN KODEX DES NOTARIELLEN STANDESRECHTS VOM 25.4.1995 HIN, DER EINE ERLEICHTERUNG IN GRENZUEBERSCHREITENDEN GRUNDSTUECKSERWERBSGESCHAEFTEN MIT SICH BRINGT. IM UEBRIGEN GEHEN DIE AUTOREN AUF DIE IM FRANZOESISCHEN RECHT AUFGRUND DES KONSENZPRINZIPS BEDEUTSAMEN KAUFVORVERTRAEGE EIN UND WEISEN AUCH HIER AUF DIE BESONDERE ROLLE DER NOTARIELLEN ARBEIT HIN.