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Der Schutz von Whistleblowern in Frankreich – Die gesetzliche Neuregelung durch das Gesetz « Sapin II »

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:QUERENET-HAHN, BÉNÉDICTE; KETTENBERGER, KAROLINE
Source / Fundstelle:in: RIW 9/2017, S. 557 - 565
Revue / Zeitschrift:Recht der internationalen Wirtschaft
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Arbeitnehmer
Zusammenfassung der Autorinnen:

Seit dem Erlass des Gesetzes "Sapin II" vom 09.12.2016 sind Unternehmen in Frankreich, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, dazu verpflichtet, ein Whistleblowingsystem einzuführen. Arbeitgeber müssen bereits zum 01.01.2018 ein entsprechendes Verfahren eingerichtet haben, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine Durchführungsverordnung vom 19.04.2017 stellt klar, dass jedes Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Art von Verfahren am besten geeignet ist, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, was viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Der folgende Artikel ordnet die neuen Pflichten in das aktuelle Rechtssystem ein und bietet praktische Hilfestellung.

 

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Überblick über den Inhalt der Neuregelungen

III. Praktische Umsetzung der Neuregelung des Whistleblower-Status durch das Gesetz "Sapin II"

1. Allgemeingültige Definition des Whistleblowers

a) Anforderungen an die Person des Whistleblowers

aa) Natürliche Person

bb) Gutgläubigkeit (bonne foi)

cc) Uneigennützigkeit (désintéressé)

dd) Persönliche Kenntnis

ee) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die an mitgeteilten Tatsachen beteiligt waren

ff) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die von den mitgeteilten Tatsachen auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt hatten

b) Anforderungen an den Inhalt des vom Whistleblower gegebenen Hinweises

2. Einzuhaltendes Verfahren

IV. Der arbeitsrechtliche Schutz des Hinweisgebers

V. Der strafrechtiche Schutz des Hinweisgebers

VI. Umsetzung der Neuregelung und Einführung eines Whistleblowersystems

1. Inhalt der Durchführungsverordnung

2. Einführung eines Hinweisgebersystems

a) Datenschutzrechtliche Genehmigung

b) Information und Anhörung der Personalvertreter

c) Individuelle Information der Arbeitnehmer

d) Anpassung von Vertraulichkeitsklauseln und -vereinbarungen

VII. Resümee und Ausblick

Das neue französische Schuldrecht – Eine deutsche Perspektive

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SCHMIDT-RÄNTSCH, JOHANNA
Source / Fundstelle:IWRZ 2017, S. 159 - 163
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Schuldrecht
Mots clef / Schlagworte:Reform, Schuldrechtsmodernisierung, Schuldrechtsreform, VERTRAGSRECHT
Zusammenfassung der Autorin (aus dem Englischen übersetzt):

Darf der französische Gesetzgeber den Code civil ändern? - Natürlich. Aber: Kodifikationen wie der Code civil sind besondere Parlamentsakte. Sie bilden die Grundlage der zivilen Ordnung eines Staates und müssen sorgsam gehandhabt und überarbeitet werden. Ihre Änderung stellt für den Gesetzgeber eine Herausforderung dar. Bei der Änderung der eigenen Kodifizierung lohnt es sich immer, die Entwicklung der bürgerlichen Gesetzbücher der Nachbarn zu berücksichtigen. Diese haben Tendenz sich anzunähern - und man sollte sich bewusst sein, dass man aus dem was unsere Nachbarn tun lernen kann.

Gliederung des Beitrags:

I. Darf der heutige Gesetzgeber das Vertragsrecht des BGB oder des Code civil ändern?

II. Lohnt sich ein Blick auf die Kodifikationen unserer Nachbarn?

III. Wann kommt die nächste Reform?

IV. Was machen nun die Gerichte?

V. Fazit

 

Das neue französische Vertragsrecht – Zur Reform des Code civil

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BABUSIAUX, ULRIKE; WITZ, CLAUDE
Source / Fundstelle:in: Juristenzeitung, 2017, 10, pp. 496 - 507
Revue / Zeitschrift:Juristen Zeitung (JZ)
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:code civil, Reform, VERTRAGSRECHT, Zivilrecht

Zusammenfassung der Autoren:

Zum Oktober 2016 ist in Frankreich die umfassendste Reform des Obligationenrechts seit Bestehen des Code civil in Kraft getreten. Sie kodifiziert  bestehende Rechtsprechung, beinhaltet aber auch grundlegende Neuerungen, wie den Verzicht auf die cause, die Kontrolle unangemessener Klauseln in den contrats d’adhésion und die gerichtliche Anpassung des Vertrags im Fall einer unvorhersehbaren Änderung der Umstände. Der Beitrag zeigt, wie dem Gesetzgeber im Großen und Ganzen eine Reform gelungen ist, die Tradition und Modernität geschickt miteinander verbindet.

Gliederung des Beitrags:

I. Einleitung

II. Äußere Aspekte der Reform

  1. Restrukturierung des Obligationenrechts
  2. Umfang und Stil der neuen Artikel

III.Vertragsrecht

  1. "Einleitende Bestimmungen" (dispositions liminaires)
  2. Zustandekommen des Vertrags
  3. Vertragsauslegung
  4. Wirkungen des Vertrags

IV. Schluss

Das Umweltrecht – Rechtsprechung des französischen Conseil d’État

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:CASTELLANI-DEMBÉLÉ, ANNE-CÉCILE; ILJIC, ANNE
Source / Fundstelle:in: NVwZ 14/2017, S. 1009-1018
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Umweltrecht
Mots clef / Schlagworte:Haftung, UMWELT, VERWALTUNGSGERICHT, VORSORGEPRINZIP

Der Artikel von Anne-Cécile Castellani-Dembélé, derzeit an das Centre de recherches et de diffusion juridiques des Conseil d'État abgeordnete Verwaltungsrichterin, und Anne Iljic, Maître des requêtes am Conseil d'État, erlaubt einen detaillierten Einstieg in das Umweltrecht in Frankreich.

In ihrer Einleitung zeichnen sie einen groben Umriss der Definition des Umweltrechts, seiner vielfältigen Auswirkungen und seiner zahlreichen Rechtsquellen (nicht nur innerstaatliches Recht spielt im Rahmen des Umweltrechts eine große Rolle, auch Völkerrecht und besonders das Europarecht nehmen einen immer größeren Platz ein).

In den von den Autorinnen kommentierten Entscheidungen werden folgende Themen behandelt: zunächst werden zwei durch die Umweltcharta geschützte Grundsätze umrissen und ein Überblick über ihre Tragweite gegeben (der Grundsatz der Öffentlichkeitsbeteiligung und das Vorsorgeprinzip); zwei der anschließend kommentierten Entscheidungen behandeln die Haftung des Staates bei Umweltfragen und schließlich setzen die Autorinnen sich in der letzten mit der Funktion des Verwaltungsgerichts im Umweltrecht auseinander.

Bei den besprochenen Entscheidungen handelt es sich um:

  • CE, 17.10.2013, Gemeinde Illkirch-Graffenstaden, Az. 370481, T.
  • CE, 19.07.2010, Association du quartier "les Hauts de Choiseul", Az. 328687, Rec.
  • CE, 30.01.2012, Société Orange France, Az. 344992, Rec.
  • CE, Assemblée, 12.04.2013, Association coordination interrégionale stop THT et autres, Az. 342409 und andere, Rec.
  • CE, 26.10.2011, Gemeinde Saint-Denis, Az. 326492, Rec.
  • CE, 09.05.2012, Société Godet frères et Société charentaise d'entrepôts, Az. 335613, Rec.
  • CE, 17.12.2014, Minister für Ökologie ./. Herrn Gilbert und andere, Az. 367203, T.
  • CE, 16.12.2016, Société Ligérienne Granulats SA und Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie, Az. 391452 und andere, Rec.

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Das Verwaltungsgericht und die Umweltcharta

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeitsbeteiligung

2. Das Vorsorgeprinzip (le principe de précaution)

3. Die Auswirkung der Charta auf die Verteilung der Zuständigkeiten

III. Die Haftungsfrage am Beispiel der genehmigungsbedürftigen Anlagen

IV. Die Aufgabe der Verwaltungsgerichte im Umweltrecht

Die Reform des französischen Schuldvertragsrechts, des Regime und des Beweises schuldrechtlicher Verbindlichkeiten durch Ordonnance Nr. 2016-131 vom 10.02.2016 – Zweiter Teil: Allgemeine Vorschriften, régime général, und Beweis, preuve, der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SONNENBERGER, HANS JÜRGEN
Source / Fundstelle:ZEuP 2017, S. 778 - 835
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für Europäisches Privatrecht
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Schuldrecht
Mots clef / Schlagworte:BEWEIS, Reform, Schuldrechtsreform, SCHULDVERHAELTNIS, VERTRAGSRECHT
Zusammenfassung des Autors:

Der erste Teil der Reform des französischen Schuldvertragsrechts, der die Quellen der Schuldverhältnisse betrifft, ist in ZEuP 2017, 6 ff. untersucht worden. Der zweite Teil behandelt das régime général der Verpflichtungen und Forderungen, die aus den dort behandelten Quellen resultieren. Der Beitrag legt die verschiedenen Arten der Verpflichtungen und die Geschäfte über die Verpflichtungen und Forderungen dar, vor allem die Übertragung von Rechten. Ferner widmet sich der Beitrag den Möglichkeiten für Gläubiger, Forderungen zu sichern und durchzusetzen, den verschiedenen Formen des Erlöschens von Verbindlichkeiten und Forderungen wegen Erfüllung, Nichtbestehen oder Verzug. Entsprechend dem französischen Verständnis geht der Autor auch auf die Reform des Beweisrechts in diesem Kontext ein. Der Beitrag endet mit einer Gesamtbeurteilung der Reform.

Gliederung des Beitrags:

I. Vorbemerkung

II. Drittes Buch des Code Civil, Titel IV. Die allgemeinen Vorschriften über schuldrechtliche Verpflichtungen, régime général, Art. 1304 - 1352-9 Code civil (neu)

1. Allgemeines

2. Die Arten, modalités, schuldrechtlicher Verpflichtungen (Erstes Kapitel)

a) Allgemeines

b) Bedingte und befristete Verpflichtungen, obligations conditionnelles et à terme

c) Die - insbesondere subjektive - mehrfache Verpflichtung, obligation plurale

3. Geschäfte über Verpflichtungen / Forderungen (Zweites Kapitel)

a) Überblick

b) Die Forderungsabtretung, cession de créance

c) Die Schuldübernahme, cession de dette (reprise de dette)

d) Die Schuldumwandlung, novation

e) Die Anweisung, délégation

4. Die dem Gläubiger zu Gebote stehenden Klagen / Ansprüche (drittes Kapitel)

5. Das Erlöschen der Verbindlichkeit (Viertes Kapitel)

a) Überblick

b) Leistung und Erfüllung, paiement

c) Der Verzug, mise en demeure

aa) Verzug des Schuldners

bb) Verzug des Gläubigers

d) Die Leistung mit Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers, subrogation (personnelle)

e) Die Aufrechnung, compensation

f) Konfusion und Schulderlass, confusion, remise de dette

6. Erstattung von Leistungen, restitution

III. Drittes Buch des Code civil, Titel IV Bis: Der Beweis schuldrechtlicher Verbindlichkeiten, Art. 1353 - 1386-1 Code civil (neu)

1. Vorbemerkung

2. Allgemeine Vorschriften

3. Zulässigkeit der Beweismittel für schuldrechtliche Verpflichtungen

4. Das neue BEweismittelrecht, insbesondere der urkundliche Beweis von Rechtsgeschäften

IV. Kurze Würdigung der Reform