Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:QUERENET-HAHN, BÉNÉDICTE; KETTENBERGER, KAROLINE
Source / Fundstelle:in: RIW 9/2017, S. 557 - 565
Revue / Zeitschrift:Recht der internationalen Wirtschaft
Année / Jahr:2017
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht, Zivilrecht
Mots clef / Schlagworte:Arbeitnehmer
Zusammenfassung der Autorinnen:

Seit dem Erlass des Gesetzes "Sapin II" vom 09.12.2016 sind Unternehmen in Frankreich, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, dazu verpflichtet, ein Whistleblowingsystem einzuführen. Arbeitgeber müssen bereits zum 01.01.2018 ein entsprechendes Verfahren eingerichtet haben, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine Durchführungsverordnung vom 19.04.2017 stellt klar, dass jedes Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Art von Verfahren am besten geeignet ist, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, was viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Der folgende Artikel ordnet die neuen Pflichten in das aktuelle Rechtssystem ein und bietet praktische Hilfestellung.

 

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Überblick über den Inhalt der Neuregelungen

III. Praktische Umsetzung der Neuregelung des Whistleblower-Status durch das Gesetz "Sapin II"

1. Allgemeingültige Definition des Whistleblowers

a) Anforderungen an die Person des Whistleblowers

aa) Natürliche Person

bb) Gutgläubigkeit (bonne foi)

cc) Uneigennützigkeit (désintéressé)

dd) Persönliche Kenntnis

ee) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die an mitgeteilten Tatsachen beteiligt waren

ff) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die von den mitgeteilten Tatsachen auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt hatten

b) Anforderungen an den Inhalt des vom Whistleblower gegebenen Hinweises

2. Einzuhaltendes Verfahren

IV. Der arbeitsrechtliche Schutz des Hinweisgebers

V. Der strafrechtiche Schutz des Hinweisgebers

VI. Umsetzung der Neuregelung und Einführung eines Whistleblowersystems

1. Inhalt der Durchführungsverordnung

2. Einführung eines Hinweisgebersystems

a) Datenschutzrechtliche Genehmigung

b) Information und Anhörung der Personalvertreter

c) Individuelle Information der Arbeitnehmer

d) Anpassung von Vertraulichkeitsklauseln und -vereinbarungen

VII. Resümee und Ausblick