Données bibliographiques / Bibliografische Daten![]() | |
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Auteurs / Autoren: | QUERENET-HAHN, BÉNÉDICTE; KETTENBERGER, KAROLINE |
Source / Fundstelle: | in: RIW 9/2017, S. 557 - 565 |
Revue / Zeitschrift: | Recht der internationalen Wirtschaft |
Année / Jahr: | 2017 |
Catégorie / Kategorie: | Arbeitsrecht, Zivilrecht |
Mots clef / Schlagworte: | Arbeitnehmer |

Seit dem Erlass des Gesetzes "Sapin II" vom 09.12.2016 sind Unternehmen in Frankreich, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, dazu verpflichtet, ein Whistleblowingsystem einzuführen. Arbeitgeber müssen bereits zum 01.01.2018 ein entsprechendes Verfahren eingerichtet haben, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine Durchführungsverordnung vom 19.04.2017 stellt klar, dass jedes Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Art von Verfahren am besten geeignet ist, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen, was viele Unternehmen vor große Herausforderungen stellt. Der folgende Artikel ordnet die neuen Pflichten in das aktuelle Rechtssystem ein und bietet praktische Hilfestellung.
Gliederung des Beitrags:
I. Einführung
II. Überblick über den Inhalt der Neuregelungen
III. Praktische Umsetzung der Neuregelung des Whistleblower-Status durch das Gesetz "Sapin II"
1. Allgemeingültige Definition des Whistleblowers
a) Anforderungen an die Person des Whistleblowers
aa) Natürliche Person
bb) Gutgläubigkeit (bonne foi)
cc) Uneigennützigkeit (désintéressé)
dd) Persönliche Kenntnis
ee) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die an mitgeteilten Tatsachen beteiligt waren
ff) Unklar: Schutz von Arbeitnehmern, die von den mitgeteilten Tatsachen auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt hatten
b) Anforderungen an den Inhalt des vom Whistleblower gegebenen Hinweises
2. Einzuhaltendes Verfahren
IV. Der arbeitsrechtliche Schutz des Hinweisgebers
V. Der strafrechtiche Schutz des Hinweisgebers
VI. Umsetzung der Neuregelung und Einführung eines Whistleblowersystems
1. Inhalt der Durchführungsverordnung
2. Einführung eines Hinweisgebersystems
a) Datenschutzrechtliche Genehmigung
b) Information und Anhörung der Personalvertreter
c) Individuelle Information der Arbeitnehmer
d) Anpassung von Vertraulichkeitsklauseln und -vereinbarungen
VII. Resümee und Ausblick