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BESCHLUSS VOM 14.8.1996
(STE. EDITIONS MUSICALES POUCHENEL U.A. ./. ECOLE CENTRALE DE PARIS U.A.)

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PARIS;
Source / Fundstelle:IN: REVUE INTERNATIONALE DE DROIT COMPARE. 1950. P. 250 - 275.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1997
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum
Mots clef / Schlagworte:Rechtsschutz, DROIT D'AUTEUR, PROPRIETE INTELLECTUELLE, PROPRIETE LITTERAIRE ET ARTISTIQUE
DAS GERICHT STELLT IM EINSTWEILIGEN VERFAHREN FEST, DASS DIE UNERLAUBTE DIGITALISIERUNG DES TEXTES FREMDER MUSIKSTUECKE MIT DEM ZIEL, DIESE AUF INTERNET AUF PRIVATEN WEBSEITEN DRITTEN NUTZERN ZUM ABRUF BEREITZUHALTEN, EINE VERLETZUNG DES URHEBERRECHTLICHEN VERVIELFAELTIGUNGSRECHTS DARSTELLT.

URTEIL VOM 9.1.1996 (PACTET ./. SA MASSON EDITEUR U.A.)
ANMERKUNG ZUM URTEIL

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:COUR DE CASSATION; HOHAGEN, GISBERT;
Source / Fundstelle:IN: LA SEMAINE JURIDIQUE, EDITION ENTREPRISE ET AFFAIRES. 1995. I/510. NUMERO 49. P. 489 - 490.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1997
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum
Mots clef / Schlagworte:Rechtsprechung, Rechtsschutz, Schadensersatz, VERLAG, VEROEFFENTLICHUNG, VERTRAG, VERLAGS-, Contrat, CONTRAT D'EDITION, DOMMAGES-INTERETS, DROIT D'AUTEUR, PROPRIETE INTELLECTUELLE, REMUNERATION
GEGENSTAND DES RECHTSSTREITES IST DIE VERGUETUNG DES URHEBERS EINES LEHRBUCHES AUFGRUND EINES MIT EINEM VERLAGSHAUS GESCHLOSSENEN VERTRAGES. DIE COUR DE CASSATION STELLT FEST, DASS ART. L. 131-4 DES CODE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE ZWINGENDES RECHT IST. DIESE VORSCHRIFT BEINHALTET DEN GRUNDSATZ DER VERHAELTNISMAESSIGEN BETEILIGUNG DES URHEBERS AN DEN EINNAHMEN AUS DER VERWERTUNG. NACH DER COUR DE CASSATION GEHT AUS DIESER VORSCHRIFT HERVOR, DASS ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE DER ENDVERKAUFPREIS HERANGEZOGEN WERDEN MUESSE. DIE COUR DE CASSATION ENTSCHEIDET WEITERHIN, WELCHE RECHTSFOLGE DER VERSTOSS GEGEN DIESE VORSCHRIFT NACH SICH ZIEHT. DIESER LOESE LEDIGLICH EINEN DELIKTISCHEN SCHADENSERSATZANSPRUCH AUS. IN DER ANMERKUNG SETZT SICH DER VERFASSER MIT DIESER ENTSCHEIDUNG KRITISCH AUSEINANDER. ER UNTERSUCHT INSBESONDERE, OB DIE FESTLEGUNG DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE HINSICHTLICH DES LETZLICH VERFOLGTEN ZWECKS - DEM SCHUTZ DES URHEBERS - UEBERZEUGEN KANN.

DAS DROIT MORAL IN DER EUROPAEISCHEN UNION

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:DOUTRELEPONT;
Source / Fundstelle:IN: REVUE INTERNATIONALE DE CRIMINOLOGIE. 1956. P. 8 - 13.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1997
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum
Mots clef / Schlagworte:Rechtsschutz, DROIT D'AUTEUR, DROIT PATRIMONIAL, PROPRIETE INTELLECTUELLE, PROPRIETE LITTERAIRE ET ARTISTIQUE
DER AUFSATZ LEGT DAR, WIE DAS"DROIT MORAL DE L'AUTEUR" (DAS URHEBERPERSOENLICHKEITSRECHT) IN DEN VERSCHIEDENEN STAATEN DER EUROPAEISCHEN UNION GEHANDHABT WIRD. DIE VERFASSERIN EROERTERT ZUNAECHST KURZ ZWEI VERSCHIEDENE KONZEPTIONEN DES DROIT MORAL: DIE MONISTISCHE UND DIE DUALISTISCHE KONZEPTION. LETZTERE LIEGT DEM FRANZOESISCHEN URHEBERRECHT ZUGRUNDE. SODANN GEHT DIE AUTORIN AUF DIE BERNER UEBEREINKUNFT ZUM SCHUTZE VON WERKEN DER LITERATUR UND KUNST VOM 9.9.1886 EIN, DIE ZUR WAHRUNG DER INTERESSEN DES SCHOEPFERS IN IHREM ART. 6 (BIS)DAS URHEBERPERSOENLICHKEITSRECHT NIEDERLEGTE. ES FOLGT EIN UEBERBLICK UEBER DEN INHALT DES DROIT MORAL IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPAEISCHEN UNION. ES WERDEN DIE WICHTIGSTEN DEM URHEBER VERLIEHENEN BEFUGNISSE, SOWIE DIE WESENTLICHEN CHARAKTERISTIKA DES DROIT MORAL (UNUEBERTRAGBARKEIT, UEBERTRAGBARKEIT IM TODESFALL) AUFGEFUEHT. HIER WIRD DAS FRANZOESISCHE RECHT ABER NUR GELEGENTLICH ERWAEHNT.

AKTUELLE INFORMATIONEN: FRANKREICH – VERSTAERKUNG DES SCHUTZES GEGEN PIRATERIE

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BODEWIG, THEO;
Source / Fundstelle:IN: CONSEIL DE L'EUROPE. COMMUNES ET REGIONS D'EUROPE. NOVEMBRE 1998. NUMERO 65. P. 85 - 87.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1994
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Geistiges Eigentum, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:DROIT D'AUTEUR, DROIT PENAL, PROPRIETE INTELLECTUELLE
DER AUTOR BERICHTET VOM ERLASS DES GESETZES NR. 94-102 VOM 5.2.1994, DAS DIE STRAFVORSCHRIFTEN GEGEN DIE VERLETZUNG VON PATENTEN, WARENZEICHEN, URHEBER- RECHTEN UND GESCHMACKSMUSTERN VERSCHAERFT.

STELLUNGNAHME NR. 93-A05 VOM 20.4.1993

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:CONSEIL DE LA CONCURRENCE;
Source / Fundstelle:IN: GOETZ VOLKMAR, SELMER PETER, WOLFRUM RUEDIGER. LIBER AMICORUM GUENTHER JAENICKE ZUM 85 GEBURSTAG. BEITRAEGE ZUM AUSLAENDISCHEN OEFFENTLICHEN RECHT UND VOELKERRECHT. SPRINGER. 1998. P. 1013 - 1038.
Revue / Zeitschrift:Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil
Année / Jahr:1994
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Wettbewerbsrecht
Mots clef / Schlagworte:KARTELL, KARTELLRECHT, MARKTBEHERRSCHUNG, PREIS, CARTEL, CONSEIL DE LA CONCURRENCE, DROIT D'AUTEUR, DROIT DE LA CONCURRENCE, POSITION DOMINANTE, PRIX, REMUNERATION
DIE STELLUNGNAHME DES WETTBEWERBSRATS ERFOLGTE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT SACEM (SOCIETE DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE) UND EINER REIHE FRANZOESISCHER DISKOTHEKENBETREIBER. HIER HAT DIE COUR D'APPEL DE PARIS ANGESICHTS DER ENTSCHEIDUNG DES EUROPAEISCHEN GERICHTSHOFS VOM 13.7.1989, DEN WETTBEWERBSRAT UM STELLUNGNAHME UEBER DIE RECHTMAESSIGKEIT BESTIMMTER VERHALTENSWEISEN DER SACEM GEBETEN. DER WETTBEWERBSRAT HAT FOLGENDE FRAGEN AUSFUEHRLICH UNTERSUCHT UND DAZU STELLUNG GENOMMEN: - SIND DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER SACEM UND AUSLAENDISCHEN SCHWESTER- GESELLSCHAFTEN KARTELLRECHTSWIDRIG? - IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FRANZOESISCHEN TARIFEN UND DEN TARIFEN ANDERER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN IN DER EG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ? - IST DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER TARIFE GEGENUEBER UNTERSCHIEDLICHEN NUTZERGRUPPEN EIN VERSTOSS GEGEN DAS KARTELLRECHT ? INZWISCHEN IST ES ZU EINER SCHLICHTUNG DES STREITES GEKOMMEN (S. ZI 2166)