FRANKREICH: EINS, ZWEI DREI, DAS INTERNET IST WEG- ODER DOCH NICHT?

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SPIES, AXEL;
Revue / Zeitschrift:MultiMedia und Recht
Année / Jahr:2009
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Rechtsschutz, VERFASSUNGSRAT, CONSTITUTIONNALITE, DROIT D'AUTEUR, PROPRIETE INTELLECTUELLE
DER AUTOR NIMMT STELLUNG ZUM FRANZOESISCHEN HAPODI- GESETZ, DAS DIE NATIONALVERSAMMLUNG VERABSCHIEDET, DER CONSEIL CONSTITUTIONNEL ABER NOCH VOR INKRAFTTRETEN IN MEHREREN PUNKTEN FUER VERFASSUNGSWIDRIG ERKLAERT HATTE. DAS GESETZ SOLL KUENSTLER VOR WEITEREN URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN SCHUETZEN, WAEHREND DIE RICHTER DIE KOMMUNIKATIONSFREIHEIT, DIE UNSCHULDSVERMUTUNG DES ART. 9 DER MENSCHENRECHTSDEKLARATION VON 1789 UND DEN DATENSCHUTZ IN DEN VORDERGRUND STELLEN.
UNKLAR BLEIBT, WIE DIE FRANZOESISCHE REGIERUNG AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL CONSTITUTIONNEL REAGIEREN WIRD.

DAS FRANZOESISCHE VERFASSUNGSVERSTAENDNIS ANGESICHTS DER ANFORDERUNGEN DES EG/EU-RECHTS

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SCHEFFLER, JAN;
Revue / Zeitschrift:Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Année / Jahr:2007
Localisation / Standort:Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
Mots clef / Schlagworte:NATIONALES RECHT, RANGORDNUNG, RECHTSORDNUNG, Rechtsprechung, Verfassung, VERFASSUNG VOM 4.10.1958, ART. 55, VERFASSUNG VOM 4.10.1958, ART. 61, VERFASSUNGSRAT, VERTRAG, VOELKERRECHTLICHER-, COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE (CEE), CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSEIL D'ETAT, CONSTITUTION, CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958, ART. 55, CONSTITUTION DU 4 OCTOBRE 1958, ART. 61, COUR DE CASSATION, DROIT ADMINISTRATIF, Droit constitutionnel, DROIT EUROPEEN, DROIT INTERNATIONAL PUBLIC, DROIT INTERNE, HIERARCHIE DES NORMES, LOI, TRAITE INTERNATIONAL
DER BEITRAG BELEUCHTET ZUNAECHST DIEJENIGEN PRINZIPIEN EINERSEITS DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG UND ANDERERSEITS DER EUROPAEISCHEN RECHTSORDNUNG, DIE GLEICHSAM DEN AUSGANGSPUNKT FUER DIE ZWISCHEN EG-RECHT UND FRANZOESISCHEM RECHTSKREIS ENTSTEHENDEN KONFLIKTE BILDEN. ANSCHLIESSEND WIRD BEZUEGLICH DIESER KONFLIKTE EINERSEITS DIE LINIE DER FRANZOESISCHEN HOECHSTRICHTERLICHEN RECHTSPRECHUNG VON KASSATIONSHOF, VERWALTUNGSRAT UND VERFASSUNGSRAT, ANDERERSEITS VOM EUROPAEISCHEN GERICHTSHOF NACHGEZEICHNET. SCHLIESSLICH BELEUCHTET DER VERFASSER DIE VERFASSUNGSRECHTLICHEN GRENZEN DER INTEGRATION, DIE DER CONSEIL CONSTITUTIONNEL (VERFASSUNGSRAT) AUS DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG GEDEUTET UND ENTWICKELT HAT, WOBEI EIN UEBERBLICK UEBER DIE URTEILE DES VERFASSUNGSRATES ZU DEN VERTRAEGEN VON MAASTRICHT UND AMSTERDAM, SOWIE UEBER DEN VERTRAG UEBER EINE VERFASSUNG VON EUROPA DARGEBOTEN WIRD.

DER BEITRAG NATIONALER VERFASSUNGEN ZUR ENTWICKLUNG EINES ZWEISTUFIGEN EUROPAEISCHEN VERFASSUNGSSYSTEMS: FRANKREICH

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:CONSTANTINESCO, VLAD;
Année / Jahr:2000
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:NATIONALES RECHT, RANGORDNUNG, RECHTSORDNUNG, Rechtsprechung, Verfassung, VERFASSUNGSRAT, COMMUNAUTE ECONOMIQUE EUROPEENNE (CEE), CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSTITUTION, Droit constitutionnel, DROIT EUROPEEN, HIERARCHIE DES NORMES
DER BEITRAG BEHANDELT DIE WIRKUNGEN, DIE NATIONALE VERFASSUNGEN AUF DIE VERFASSUNGSMAESSIGE ORGANISATIONSSTRUKTUR DER EUROPAEISCHEN UNION AUSUEBEN. DEN BEITRAG, DEN EINE NATIONALE VERFASSUNG AUF DIE ENTWICKLUNG EINES ZWEISTUFIGEN EUROPAEISCHEN VERFASSUNGSSYSTEMS AUSUEBEN KANN, EXEMPLIFIZIERT DER AUTOR AN DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG VON 1958. ER GEHT DABEI ZUNAECHST AUF DIE FRAGE EIN, INWIEWEIT DIE FRANZOESISCHE VERFASSUNG DER INTEGRATION GRENZEN SETZT UND MACHT DIE ANTWORT VOR ALLEM AM BEGRIFF DER NATIONALEN SOUVERAENITAET FEST. ER ANALYSIERT AUSSERDEM DIE ENTSCHEIDUNGEN DES VERFASSUNGSRATES ZU DEN VERTRAEGEN VON MAASTRICHT UND AMSTERDAM. IN EINEM ZWEITEN TEIL UNTERSUCHT ER DIE VERFASSTHEIT DER EUROPAEISCHEN UNION UND BETRACHTET DIE WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DER SUPRANATIONALEN UND DER NATIONALEN EBENE. IN SEINEM FAZIT WEIST DER AUTOR SCHLIESSLICH DARAUF HIN, DASS DIE URSPRUENGLICHE DEFINITION DES BEGRIFFS SOUVERAENITAET IN BEZUG AUF DIE EU UND DIE MITGLIEDSSTAATEN AN EINE GRENZE KOMMT UND ZEIGT KURZ MOEGLICHE NEUE ANSAETZE AUF, DIE STRUKTUR ZU ERFASSEN.

VERFASSUNGSGERICHT, GRUNDRECHTE UND REGIERUNGSSYSTEM AM BEISPIEL DES WANDELS DER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT IN FRANKREICH UND KANADA

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:HARTMANN, JUERGEN;
Année / Jahr:1992
Localisation / Standort:Universitätsbibliothek der Uni Saarbrücken
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Rechtsvergleichung, Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:Verfassung, VERFASSUNG VOM 4.10.1958, VERFASSUNGSMAESSIGKEITSKONTROLLE, VERFASSUNGSRAT, CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSTITUTION, CONSTITUTIONNALITE, CONTROLE DE CONSTITUTIONNALITE DES LOIS, DROIT COMPARE, Droit constitutionnel
DER BEITRAG BEHANDELT DIE STELLUNG DER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT FRANKREICHS UND KANADAS IM VERFASSUNGSGEFUEGE UND DEREN BEDEUTUNG IM BEZUG AUF DIE GEWALTENTEILUNG. BESONDERE WICHTIGKEIT MISST DER VERFASSER DER KLAGBARKEIT VON GRUNDRECHTSVERLETZUNGEN BEI. ER GEHT IM DETAIL AUF DIE BESONDEREN NATIONALEN TRADITIONEN EIN UND EROERTERT DIE EINFLUESSE, DIE DIE STAATSFORM AUF DIE BEDEUTUNG UND STELLUNG DER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT AUSUEBT. IN BEZUG AUF FRANKREICH THEMATISIERT ER VOR ALLEM DAS SPANNUNGSVERHAELTNIS ZWISCHEN VOLKSSOUVERAENITAET UND VERFASSUNGSRECHTSPRECHUNG. ER GEHT DABEI AUF DIE ENTWICKLUNG DES CONSEIL CONSTITUTIONNEL UNTER DER VERFASSUNG VON 1958 EIN UND BESCHREIBT DIE ZAESUR, WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG AUS DEM JAHRE 1971 ZUM VEREINSRECHT DARSTELLTE. NACH EINER WEITEREN VERFOLGUNG DER ENTWICKLUNG ETWA DURCH EINE REFORM 1974 ZIEHT DER VERFASSER EIN SEHR KRITISCHES FAZIT, WELCHES ZU ALLERERST MIT DEM FEHLEN EINER KONKRETEN NORMENKONTROLLE BEGRUENDET WIRD.

ENTSCHEIDUNG NR. 2004-505 VOM 19. NOVEMBER 2004 „EU-VERFASSUNG“

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:VERFASSUNGSRAT - CONSEIL CONSTITUTIONNEL;
Année / Jahr:2004
Localisation / Standort:LEHRSTUHL FUER FRANZOESISCHES OEFFENTLICHES RECHT/UNI SAARBRUECKEN
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Europarecht, Verfassungsrecht
Mots clef / Schlagworte:EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFT (EG), Verfassung, VERFASSUNGSRAT, CONSEIL CONSTITUTIONNEL, CONSTITUTION, Droit constitutionnel, DROIT EUROPEEN, LIBERTES PUBLIQUES
DER VERFASSUNGSRAT WURDE ZUR VEREINBARKEIT DES VERTRAGES"UEBER EINE VERFASSUNG FUER EUROPA" MIT DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG ANGERUFEN UND KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS EINE AENDERUNG DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG NOTWENDIG SEI IN BEZUG AUF HOHEITLICHE AUFGABENBEREICHE, IN DENEN NEUE ZUSTAENDIGKEITEN AUF DIE EU UEBERTRAGEN WERDEN SOWIE HINSICHTLICH BEREITS UEBERTRAGENER ZUSTAENDIGKEITEN, DEREN ART UND WEISE DER AUSUEBUNG VERAENDERT WERDEN. ALS VERFASSUNGSKONFORM SIEHT DER VERFASSUNGSRAT DIE BEZEICHNUNG DES VERTRAGES ALS "VERFASSUNG", DA DER CHARAKTER EINES VOELKERRECHTLICHEN VERTRAGES ERHALTEN BLEIBE, SOWIE DEN IN ART. I-6 EU-VERFASSUNG EXPLIZIT ERWAEHNTEN GRUNDSATZ VOM VORRANGES DES EUROPAEISCHEN VOR NATIONALEM RECHT. AUCH DIE GRUNDRECHTSCHARTA LAUFE DER FRANZOESISCHEN VERFASSUNG NICHT ZUWIDER, INSBESONDERE BLEIBE IHR ART. 1, WONACH"FRANKREICH EINE LAIZISTISCHE REPUBLIK IST", GEWAHRT.