Apr. 27, 2012
DER AUTOR BERICHTET UEBER DEN STREIT ZWISCHEN DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT SACEM (SOCIETE DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE) UND DEN MEHRHEITLICH IM BEMIM (BUREAU EUROPEEN DES MEDIAS DE L'INDUSTRIE MUSICALE) ORGANISIERTEN FRANZOESISCHEN DISKOTHEKENBETREIBER UEBER DIE TARIFHOEHE, DER NUN NACH MEHR ALS 15 JAHREN BEIGELEGT WURDE. IM LAUFE DIESES STREITES WAR SOWOHL EIN URTEIL DES EUROPAEISCHEN GERICHTSHOFS (13.7.1989) ALS AUCH EINE ENTSCHEIDUNG DES CONSEIL DE LA CONCURRENCE (20.4.1993/ZI 2168) ERGANGEN.
Apr. 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BODEWIG, THEO; |
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Source / Fundstelle: | IN: CONSEIL DE L'EUROPE. COMMUNES ET REGIONS D'EUROPE. NOVEMBRE
1998.
NUMERO 65. P. 85 - 87. |
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Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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Année / Jahr: | 1994 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum, Strafrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | DROIT D'AUTEUR, DROIT PENAL, PROPRIETE INTELLECTUELLE |
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DER AUTOR BERICHTET VOM ERLASS DES GESETZES NR. 94-102 VOM 5.2.1994, DAS DIE STRAFVORSCHRIFTEN GEGEN DIE VERLETZUNG VON PATENTEN, WARENZEICHEN, URHEBER- RECHTEN UND GESCHMACKSMUSTERN VERSCHAERFT.
Apr. 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | CONSEIL DE LA CONCURRENCE; |
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Source / Fundstelle: | IN: GOETZ VOLKMAR, SELMER PETER, WOLFRUM RUEDIGER. LIBER AMICORUM GUENTHER
JAENICKE ZUM 85 GEBURSTAG. BEITRAEGE ZUM AUSLAENDISCHEN OEFFENTLICHEN RECHT
UND VOELKERRECHT. SPRINGER. 1998. P. 1013 - 1038. |
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Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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Année / Jahr: | 1994 |
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Localisation / Standort: | Juristische Seminarbibliothek der Uni Saarbrücken |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Wettbewerbsrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KARTELL, KARTELLRECHT, MARKTBEHERRSCHUNG, PREIS, CARTEL, CONSEIL DE LA CONCURRENCE, DROIT D'AUTEUR, DROIT DE LA CONCURRENCE, POSITION DOMINANTE, PRIX, REMUNERATION |
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DIE STELLUNGNAHME DES WETTBEWERBSRATS ERFOLGTE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT SACEM (SOCIETE DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET EDITEURS DE MUSIQUE) UND EINER REIHE FRANZOESISCHER DISKOTHEKENBETREIBER. HIER HAT DIE COUR D'APPEL DE PARIS ANGESICHTS DER ENTSCHEIDUNG DES EUROPAEISCHEN GERICHTSHOFS VOM 13.7.1989, DEN WETTBEWERBSRAT UM STELLUNGNAHME UEBER DIE RECHTMAESSIGKEIT BESTIMMTER VERHALTENSWEISEN DER SACEM GEBETEN. DER WETTBEWERBSRAT HAT FOLGENDE FRAGEN AUSFUEHRLICH UNTERSUCHT UND DAZU STELLUNG GENOMMEN: - SIND DIE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER SACEM UND AUSLAENDISCHEN SCHWESTER- GESELLSCHAFTEN KARTELLRECHTSWIDRIG? - IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN FRANZOESISCHEN TARIFEN UND DEN TARIFEN ANDERER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN IN DER EG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT ? - IST DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER TARIFE GEGENUEBER UNTERSCHIEDLICHEN NUTZERGRUPPEN EIN VERSTOSS GEGEN DAS KARTELLRECHT ? INZWISCHEN IST ES ZU EINER SCHLICHTUNG DES STREITES GEKOMMEN (S. ZI 2166)
Apr. 27, 2012
IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT KLAGT DIE VERWERTUNGSGESELLSCHAFT SPEDIDAM U.A. GEGEN EINEN FILMPRODUZENTEN, DER EINEN SOUNDTRACK OHNE GENEHMIGUNG DER KUENSTLER EINEM SCHALLPLATTENVERLEGER ZUR VERFUEGUNG STELLTE, AUF VERURTEILUNG ZUR ZAHLUNG EINER VERGUETUNG. ANLAESSLICH DER PRUEFUNG DER KLAGEBEFUGNIS, MACHT DAS GERICHT AUSFUEHRUNGEN ZU DEM UMFANG DER BEFUGNISSE, DIE NACH ART.38 DER URHEBERRECHTSNOVELLE VON 1985 EINER VERWERTUNGSGESELLSCHAFT ZUSTEHEN (ES HANDELT SICH UM DIE BEFUGNISSE HINSICHTLICH DER WAHRNEHMUNG DER RECHTE DER AUSUEBENDEN KUENSTLER). DAS GERICHT GEHT EBENFALLS AUF DIE RECHTSSTELLUNG DER VERWERTUNGS- GESELLSCHAFTEN IM ALLGEMEINEN EIN. IN DER ANMERKUNG WIRD DER BEITRAG DER ENTSCHEIDUNG ZU EINER EFFIZIENTEN DURCH- SETZUNG DER LEISTUNGSRECHTE VON KUENSTLERN DEUTLICH GEMACHT. DANN WIRD DIE PROZESSUALE DURCHSETZUNG VON URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTEN, WIE SIE IM DEUTSCHEN RECHT GEREGELT IST, VORGESTELLT UND MIT DER FRANZOESISCHEN VERGLICHEN.
Apr. 27, 2012
DEM RECHTSSTREIT LIEGT FOLGENDER SACHVERHALT ZUGRUNDE: EINE SOFTWARE-FIRMA VERKAUFTE PROGRAMME ZUR UMGEHUNG DES KOPIERSCHUTZES UND WIES IHRE KUNDEN DARAUF HIN, DASS DIESE PROGRAMME GEEIGNET SEIEN, DEN TECHNISCHEN KOPIERSCHUTZ, MIT DEM DIE SOFTWARE-PRODUKTE DER KLAGENDEN GESELLSCHAFT VERSEHEN SEIEN, ZU UMGEHEN. DAS GERICHT MUSSTE ZU FOLGENDEN FRAGEN STELLUNG NEHMEN: - IST DER TECHNISCHE KOPIERSCHUTZ MIT ART.47 DES GESETZES VOM 3.7.1985 VEREINBAR ? - LIEGT IN DEM ANBIETEN VON PROGRAMMEN ZUR UMGEHUNG DES KOPIERSCHUTZES EINE RECHTSVERLETZUNG SOWIE EINE HANDLUNG DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS ? - UNTER WELCHEN UMSTAENDEN KANN DARUEBER HINAUS DER TATBESTAND DES SCHMAROTZE- RISCHEN WETTBEWERBS ERFUELLT SEIN ?