Avr 20, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FERRAND, FREDERIQUE |
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Source / Fundstelle: | in: RabelsZ, 2016, S. 288-312 |
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Revue / Zeitschrift: | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht |
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Année / Jahr: | 2016 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | KASSATIONSHOF, Rechtsfortbildung |
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Zusammenfassung des Autors (aus dem Englischen übersetzt):
Der Avocat général erfüllt eine besondere Aufgabe vor dem französischen Kassationshof. Er agiert nicht als öffentlicher Ankläger in strafrechtlichen und manchen zivilrechtlichen Angelegenheiten, sondern äußert eine unabhängige und unvoreingenommene Meinung zu dem Streitfall. Dieser "zweite Blick" erlaubt dem Gerichtshof nicht nur, nützlichere und relevantere Informationen, sondern auch unterschiedliche Meinungen zu bekommen und somit seine Rechtsprechung zu ändern.
Als unabhängiges Mitglied der Judikative, ohne Entscheidungsbefugnis in der Sache, können die Mitglieder des Parquet général (Generalanwaltschaft) die Einschaltung von amici curiae an den Gerichtshof in bedeutenden ethischen, sozialen und rechtlichen Fragen koordinieren.
Allerdings hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte Frankreich 1998 verurteilt, mit dem Vorwurf, dass diese sehr enge Zusammenarbeit und Beziehung des Avocat général zur Justiz zu einem Verstoß gegen Art. 6 (1) EMRK (Waffengleichheit und Recht auf ein faires Verfahren) führe.
Seit 2002 erhalten die Avocats généraux nicht mehr sämtliche durch den entscheidenden Richter vorbereiteten Entwürfe, sondern nur noch den offiziellen und objektiven Bericht, den auch die Parteien erhalten. Sie haben nicht mehr das Recht, den Beratungen des Senats beizuwohnen. Dies erschwert es ihnen in einigen Fällen, die Rechtsfindung nachzuvollziehen.
Jedoch zieht der Kassationshof momentan Veränderungen bezüglich der Funktionsweise in Erwägung, um die Qualität der Entscheidungsfindung zu verbessern und um von dem Einbeziehen des Avocat général in die Kassationsfälle einen größeren Nutzen zu ziehen.
Gliederung des Beitrags:
I. Einleitung: Der Parquet général
II. Der Avocat général beim Kassationshof als hilfreicher Rechtsgutachter bis zum Jahr 2002
1. Die Aufgaben des Avocat général
2. Der beträchtliche Einfluss einiger Schlussanträge der Avocats généraux
3. Der Bruch: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 6 (1) EMRK
III. Die Rolle des Parquet général beim Kassationshof seit dem Jahr 2002
1. Schlechte Arbeitsbedingungen, die den Einfluss des Avocat général beeinträchtigen
2. Mögliche Verbesserungen
IV. Ausblick
Fév 8, 2016
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | CZARNECKI, MARK ANDRE |
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Source / Fundstelle: | IN: Mohr Siebeck, Reihe: Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung 34, 2016. |
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Année / Jahr: | 2016 |
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Catégorie / Kategorie: | Allgemeines, Droit civil, Généralités, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Einzelfallgerechtigkeit, RECHTSSICHERHEIT, Vertragsauslegung, Vertragsverhandlungen, Interprétation des conventions, Négociations précontractuelles, Pourparlers, SECURITE JURIDIQUE |
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ISBN 978-3-16-154317-3
Klappentext:
Kommt es zwischen den Parteien eines zivilrechtlichen Vertrages zu einer Auslegungsstreitigkeit, so haben die Materialien aus den Vertragsverhandlungen das Potential, die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Vertragsinhaltes aufzuhellen. Dennoch sind sie nicht in allen Rechtsordnungen als Auslegungsmittel zugelassen. Während sie im deutschen und französischen Recht sowie nach dem GEKR unproblematisch verwertet werden können, ist ihre Berücksichtigung im englischen Recht kategorisch ausgeschlossen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Vertragsverhandlungen im Rahmen der Vertragsauslegung steht dabei im Spannungsfeld von Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. Sie beeinflusst nicht nur den Ausgang einzelner Rechtsstreitigkeiten, sondern darüber hinaus ganz allgemein das Verhalten der Parteien bei der Vertragsgestaltung sowie die Rolle, die dem zur Streitentscheidung berufenen Richter bei der Vertragsauslegung zukommt.
Nov 13, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | FAGES, BERTRAND |
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Source / Fundstelle: | in: RabelsZ, 2015, S. 393-404 |
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Revue / Zeitschrift: | Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht |
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Année / Jahr: | 2015 |
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Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | ANWENDUNG, FORTBILDUNG |
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Zusammenfassung des Autors (aus dem Englischen übersetzt):
Der Grundsatz der Rechtssicherheit gilt im französischen Recht sowohl gegen die antizipierte Anwendung (oder Vorwirkung) von Rechtsnormen, als auch zugunsten rückwirkender Rechtsprechungsänderungen. Obwohl immer mehr Ausnahmen zu diesen beiden Positionen vorkommen, bleiben sie dennoch weitgehend schwer einschätzbar.
Gliederung des Beitrags:
I. Vorbemerkung
II. Das Zeitelement in der richterlichen Anwendung von Rechtsnormen
1. Die Grundregel in Art. 12 Code de procédure civile
2. Die antizipierte Anwendung von Rechtsnormen
a) Die antizipierende Anwendung eines noch nicht in Kraft getretenen internationalen Übereinkommens
b) Die antizipierende Anwendung einer europäischen Rechtsnorm
c) Die antizipierende Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen nationalen Rechtsnorm
d) Die antizipierende Anwendung eines Reformentwurfs
III. Das Zeitelement bei Änderungen der Rechtsprechung
1. Die Rückwirkung der Rechtsprechung
a) Das Prinzip der Rückwirkung
b) Die Folgen der Rückwirkung
2. Das prospective overruling
Août 3, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BEZZENBERGER, TILMAN (HRSG.); GRUBER, JOACHIM (HRSG.); ROHLFING- DIJOUX, STEFANIE (HRSG.); NICOLAS- MAGUIN, MARIE- FRANCE |
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Source / Fundstelle: | In: Nomos, Die deutsch-französischen Rechtsbeziehungen, Europa und die Welt; Liber amicorum Otmar Seul, pp. 21-31. |
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Année / Jahr: | 2014 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit civil, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Abstraktionsprinzip, Gutgläubiger Erwerb, SACHENRECHT, Trennungsprinzip, Acquisition de bonne foi, DROIT DES BIENS, TRANSFERT DE PROPRIETE |
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ISBN 978-3-8487-1119-2
Klappentext:
Ein wichtiges Anliegen aller Privatrechtsordnungen ist die Sicherheit und Verlässlichkeit des Gütertransfers. In einer entwickelten Wirtschaft, die auf Arbeitsteilung und Umsatz basiert, gibt es lange Lieferketten. Die einzelnen Glieder in der Kette müssen das Gut sicher und verlässlich erwerben können. Wenn nun aber ein Geschäft von Anfang an ungültig ist oder nachträglich hinfällig wird, stellt sich die Frage, wem das Gut gehört. Die deutsche Rechtsordnung begegnet dieser Frage u.a. mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Dies von von deutschen Juristen als Schlüssel wissenschaftlichen Rechtsdenkens hochgehalten, stößt aber außerhalb Deutschland und speziell in Frankreich auf Unverständnis.
Juil 11, 2015
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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Auteurs / Autoren: | BOOSFELD, KRISTIN |
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Source / Fundstelle: | IN: Mohr Siebeck, Schriftenreihe: Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht (StudIPR), Band 334, 2015. |
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Année / Jahr: | Juli 2015 |
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Type / Typ: | |
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Catégorie / Kategorie: | Droit civil, Zivilrecht |
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Mots clef / Schlagworte: | Gewinnausgleich, Haftungsregime, Verletzung fremder Rechte, Droit de la responsabilité, RESPONSABILITE CONTRACTUELLE, RESPONSABILITE DELICTUELLE |
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ISBN 978-3-16-153910-7
Klappentext:
Wird unter Verletzung fremder Rechte ein Gewinn erzielt, so stellt sich die Frage, wem dieser zusteht: dem Rechtsinhaber, der zur Gewinnerzielung nicht beigetragen hat, oder dem Gewinnerzielenden, der ohne das fremde Recht den Gewinn nicht erzielt hätte. Kristin Boosfeld stellt die in Frankreich, den Niederlanden und England vertretenen Lösungsansätze gegenüber und stellt fest, dass nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der untersuchten Rechtsordnungen keine einheitlichen Argumentationsmuster bestehen. Je nachdem, welches Recht betroffen ist, sollen unterschiedliche Haftungsregimes greifen. Die hieraus folgenden Wertungswidersprüche sucht sie durch eine einheitliche Begründung des Gewinnausgleichs aufzulösen und geht der Frage nach, auf der Grundlage welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob und in welcher Form ein Ausgleich in rechtswidriger Weise erzielten Gewinns zu erfolgen hat.