Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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| Auteurs / Autoren: | HENNING, FRAUKE; HENNING-BODEWIG, FRAUKE; |
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| Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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| Année / Jahr: | 2011 |
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| Localisation / Standort: | DEUTSCH-EUROPÄISCHES JURIDICUM |
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| Type / Typ: | |
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| Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum |
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| Mots clef / Schlagworte: | DROIT DE LA CONCURRENCE |
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Der Verfasser behandelt die<< AdWords<<-Problematik. Hierbei werden die drei Hauptakteure, nämlich der Anbieter eines entgeltlichen Referenzierungsdienstes (zumeist Suchmaschinenbetreiber), der werbende Wirtschaftsteilnehmer und der Internetuser, vorgestellt. Ferner werden die divergierenden Rechtsprechungstendenzen in den EU-Mitgliedsstaaten beschrieben und die aufgestellten Leitlinien des EuGH (Entscheidung vom 23 März 2010) vorgestellt. Der Verfasser unterteilt die Problematik der >>AdWords<< in die Haftung des Referenzierungsdienstanbieters, des Werbenden und die Rolle des Internetusers, wobei jeweils markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und lauterkeitsrechtliche Aspekte besprochen werden. Insgesamt sei die Entscheidung des EuGH nicht geeignet, um f?â'r ausreichende Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit zu sorgen.
Avr 27, 2012
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
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| Auteurs / Autoren: | PLAISANT, ROBERT; |
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| Revue / Zeitschrift: | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-internationaler Teil |
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| Année / Jahr: | 1959 |
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| Localisation / Standort: | Lehrstuhl für französisches öffentliches Recht/Uni Saarbrücken |
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| Type / Typ: | |
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| Catégorie / Kategorie: | Geistiges Eigentum |
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| Mots clef / Schlagworte: | PROPRIETE INTELLECTUELLE |
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"DER AUTOR ZEIGT IN EINEM ERSTEN ABSCHNITT DIE VERSCHIEDENEN SCHUTZBEREICHE DER DREI GESETZE (GESETZ VOM 11 MÄRZ 1957 ÜBER DAS LITERARISCHE UND KÜNSTLERISCHE EIGENTUM; GESETZ" "VOM 14 JULI 1909 ÜBER DIE MUSTER UND MODELLE; GESETZ VOM 12 MÄRZ 1952 ÜBER DIE BEKLEIDUNG- UND SCHMUCKWAREN DER SAISONINDUSTRIE) ÜBER DEN SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS AUF." IM ANSCHLUSS ERLÄUTERT ER VERSCHIEDENE REFORMVORHABEN BZGL. DES GESETZES VON 1909, DIE AUCH VOR DEM HINTERGRUND DER GRÜNDUNG DER EWG PROBLEMATISIERT WERDEN.
Avr 27, 2012
DIE AUTORIN BEFASST SICH MIT DER ENTSTEHUNG, DEM VOELKERRECHTLICHEM HINTERGRUND, DER UMSETZUNG UND MITTELBAREN ANWENDUNG DER"RL ZUR HARMONISIERUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES URHEBERRECHTS UND VERWANDTER SCHUTZRECHTE IN DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT" DER EG IM DEUTSCHEN RECHT. WEGEN DER VERGLEICHBARKEIT DES DEUTSCHEN MIT DEM FRANZOESISCHEN URHEBERRECHTS, DIE BEIDE AUF DEM SCHOEPFERPRINZIP BERUHEN, GIBT SIE EINEN KLEINEN UEBERBLICK UEBER DIE UMSETZUNG IN FRANKREICH. AUSSERDEM STELLT SIE DEM DIE ENTSPRECHENDE RECHTSLAGE IN DEN USA GEGENUEBER, DEREN UGEHUNGSSCHUTZ GRUNDLAGE WAR FUER DIE AUSGESTALTUNG DES UMGEHUNGSSCHUTZES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE.
Avr 27, 2012
GEGENSTAND DER ARBEIT IST EIN RECHTSVERGLEICH ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND FRANKREICH IN BEZUG AUF DIE MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ANERKENNUNG DES MARKENSCHUTZES UND DEN SCHUTZUMFANG DER MARKE, INSBESONDERE UNTER BERUECKSICHTIGUNG DER EUROPAEISCHEN MARKENRECHTSRICHTLINIE UND DER HIERZU ERGANGENEN RECHTSPRECHUNG DES EUGH. IN EINEM ERSTEN TEIL WERDEN HIERZU ZUNAECHST DIE AKTUELLEN EUROPARECHTLICHEN VORGABEN IN DIESEM BEREICH DARGESTELLT. NACHFOLGEND SKIZZIERT DER AUTOR RECHTSHISTORISCH DIE ALLGEMEINEN GRUNDANSAETZE DES FRANZOESISCHEN UND DEUTSCHEN MARKENRECHTS. DEN HAUPTTEIL DER ARBEIT BILDEN AUSFUEHRUNGEN ZU DEN SCHUTZVORAUSSETZUNGEN DER MARKE BEZUEGLICH DER UNTERSCHEIDUNGSKRAFT UND DES FREIHALTEBEDUERFNISSES IM DEUTSCHEN UND FRANZOESISCHEN MARKENRECHT, SOWIE ZUM SCHUTZUMFANG (IDENTITAETS- UND VERWECHSLUNGSSCHUTZ) IN DEN BEIDEN LAENDERN, UNTER BEZUGNAHME AUF DIE EUROPARECHTLICHEN VORGABEN.
Avr 27, 2012
DER VERFASSUNGSRAT WIRD ZUR VERFASSUNGSMAESSIGKEIT VON ART. 17 DES GESETZES UEBER DIE BIOETHIK ANGERUFEN UND WEIST DIE KLAGEN AB. GEMAESS ART. 17 DIESES GESETZES KOENNEN"DER MENSCHLICHE KOERPER IN DEN EINZELNEN PHASEN SEINER ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG, SOWIE DIE BLOSSE ENTDECKUNG EINES SEINER BESTANDTEILE, ENSCHLIESSLICH DER SEQUENZ ODER TEILSEQUENZ EINES GENS (...) KEINE PATENTIERBAREN ERFINDUNGEN DARSTELLEN." DIES SEI NUR FUER ERFINDUNGEN MOEGLICH, DIE EINE TECHNISCHE ANWENDUNG EINER FUNKTION EINES KOERPERBESTANDTEILS DARSTELLEN.
DER VERFASSUNGSRAT FOLGT DEN BESTIMMUNGEN DES ART. 5 DER RICHTLINIE 98/44/EG DES EUROPAEISCHEN PARLEMENTS UND DES RATES SOWIE EINEM URTEIL DES GERICHTSHOFS DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 9. OKTOBER 2001, WELCHE DAS PATENTRECHT UNTER DIE ENGEN SCHRANKEN DER UNVERAEUSSERLICHKEIT DES MENSCHLICHEN KOERPERS UND DES SCHUTZES DER MENSCHENWUERDE STELLEN.