Mai 14, 2024
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | AURORE GAILLET |
---|
Source / Fundstelle: | AöR 149 [2024], 123-191 |
---|
Revue / Zeitschrift: | AöR |
---|
Année / Jahr: | 2024 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Verfassungsrecht |
---|
Der Beitrag behandelt das Bundesverfassungsgericht aus rechtsvergleichender französischer Sicht. Behandelt wird dabei insbesondere der französische Blickwinkel auf die Struktur des Gerichts und die Begründung seiner Entscheidungen sowie auf ausgewählte Rechtsprechungslinien, etwa in Bezug auf die Grundrechtsdogmatik oder auf die Rechtsprechung zur europäischen Integration.
Oct 31, 2023
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | FLEISCHER, HOLGER; CHATARD, YANNICK |
---|
Source / Fundstelle: | IN: RiW, 2023, S. 397-401 |
---|
Revue / Zeitschrift: | Recht der Internationalen Wirtschaft |
---|
Année / Jahr: | 2023 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Internationales Wirtschaftsrecht |
---|
Mots clef / Schlagworte: | Unternehmensverbundene Stiftung |
---|
Zusammenfassung des Beitrags:
Im Anschluss an Regelungsvorbilder in Dänemark und Deutschland hat sich die französische Rechtsordnung in jüngerer Zeit für unternehmensverbundene Stiftungen geöffnet. Unter dem Sammelbegriff “fondations actionnaires” stehen inzwischen drei verschiedene Organisationsformen zur Verfügung, die Gesellschaftsanteile halten und damit als Beteiligungsstiftung fungieren können. Der vorliegende Beitrag stellt sie in chronologischer Reihenfolge vor.
Gliederung des Beitrags:
I. Einführung
II. Begriffsbildung und Abgrenzung
III. Fondation reconnue d'utilité publique
IV. Fonds de dotation
V. Fonds de pérennité
VI. Zusammenfassung
Sep 28, 2023
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | WINDEKNECHT, PHILIPP; VERGNIOLLE, OLIVIER; VENDEVILLE, PAUL; FRENTZEL, VINCENT |
---|
Revue / Zeitschrift: | Internationales Steuerrecht, C.H. Beck, S. 15-20. |
---|
Année / Jahr: | 2023 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Rechtsvergleichung, Steuerrecht |
---|
Trotz eines leichten Rückgangs in den letzten Jahren aufgrund der Pandemie hat die deutsch-französische Mobilität weiter zugenommen. Im Jahr 2021 stand
Frankreich zudem auf Rang drei von
Deutschlands Exportnationen und auf Rang sechs von
Deutschlands Importnationen.
Deutschland ist seinerseits der wichtigste Handelspartner
Frankreichs. Dieser wirtschaftliche Austausch führt auch zu einem regen Austausch auf personeller Ebene. Rund 120.000 Franzosen sind in den französischen Konsulaten in
Deutschland gemeldet, wobei davon auszugehen ist, dass die Anzahl der tatsächlich in
Deutschland lebenden Franzosen deutlich höher ausfällt. Die
steuerlichen Folgen sollten bei einem
Wegzug aus
Frankreich nach
Deutschland und vice versa unbedingt berücksichtigt werden. Erbschaft- und
schenkungsteuerliche Aspekte werden im nachfolgenden Beitrag nicht thematisiert.
Die Besonderheit der Definition des Steuerwohnsitzes in
Frankreich besteht darin, dass eine natürliche Person im Laufe eines Kalenderjahres sowohl
steuerlich ansässig als auch nicht ansässig sein kann. Jedoch ist es bisweilen schwierig, das Datum der Aufgabe des Steuerwohnsitzes zu bestimmen, da dieses auf einer in concreto-Beurteilung der verschiedenen Wohnsitzkriterien nach französischem Recht beruht. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass der Tag der Beendigung der
steuerlichen Ansässigkeit in
Frankreich nicht mit dem Tag übereinstimmt, an dem die natürliche Person
Frankreich physisch verlassen hat, sondern mit dem Tag, ab dem die französischen Voraussetzungen der
steuerlichen Ansässigkeit aufgrund eines später eingetretenen Ereignisses (Umzug der Familie, Beendigung der beruflichen Tätigkeit in
Frankreich usw) nicht mehr erfüllt werden.
Sobald der Steuerpflichtige sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland aufgibt, scheidet er aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Der Zeitpunkt des
Wegzugs wird taggenau ermittelt.
Bei seiner Ankunft in
Frankreich muss ein Steuerpflichtiger, der aufgrund des Bezugs französischer Einkünfte bereits in
Frankreich steuerpflichtig war, den französischen Behörden das Datum seines
Zuzugs und seine neue Adresse in
Frankreich mitteilen. Umgekehrt muss ein Steuerpflichtiger, der vor seiner Ankunft in
Frankreich keine Steuerpflicht in
Frankreich hatte, lediglich in dem Jahr nach seiner Ankunft eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Steuersysteme in
Frankreich und
Deutschland ähneln sich vom Grundsatz sehr, weichen im Detail jedoch stark voneinander ab: Die
steuerliche Ansässigkeit kann auch aufgrund des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen in
Frankreich begründet werden. Die französische
Wegzugssteuer umfasst sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im
steuerlichen Privatvermögen. Zudem verfügt
Frankreich über ein Sondersteuerregime für zuziehende Fachkräfte und über eine Vermögensteuer in Form einer Immobiliensteuer.
Sep 28, 2023
Oft wird die Vermutung geäußert, dass sich Einheitsstaaten bei der Digitalisierung der
Verwaltung deutlich leichter tun. Daher soll in diesem Beitrag ein vergleichender Blick auf die Herangehensweise in
Estland und
Frankreich geworfen werden.
In
Frankreich ist heute kaum noch vom „gouvernement électronique“ oder kurz e-gouvernement die Rede. Stattdessen finden sich Formulierungen, die an die Übersetzung des Wortes „digital“ mit „numérique“ anknüpfen. Parallel zum Entwicklungsfortschritt bei den digitalen Werkzeugen hat sich die elektronische
Verwaltung im Laufe der Zeit fortentwickelt. Zur Umsetzung der Digitalisierung wurden viele neue Gremien gebildet (Commission d’accès aux documents administratifs, Commission nationale informatique et libertés, L’Agence nationale de la sécurité des systèmes d’information).
Es gibt diverse besondere und allgemeine Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung. Unter anderem wird in Art. D. 113-2 und Art. D. 113-3 CRPA festgelegt, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Formulare der
Öffentlichkeit kostenlos in digitaler Form über die
öffentliche Website „service-public.fr“ zur Verfügung gestellt werden müssen und die Verwaltung die Bearbeitung eines mit einem solchen Formular eingereichten Antrags nicht verweigern darf. Vor allem die Art. L. 112-7 ff. CRPA enthaltenen Vorschriften zur elektronischen Verfahrensabwicklung. Zudem steht hierfür seit 2021 die eingeführte nationale elektronische Identifizierungskarte zur Verfügung. Der französische Conseil d’État entschied, dass sich aus Art. L. 112-8, L. 112-9 und L. 112-10 CRPA zwar ein Recht auf elektronische Kommunikation mit der
Verwaltung, aber keine Verpflichtung dazu ergibt.
Im Unterschied zu Deutschland und Österreich mit ihren
E-Government-Gesetzen sind in
Frankreich zentrale Vorschriften zur elektronischen
Verwaltung in seiner Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten. Der Rückstand
Frankreichs bei den digitalen
öffentlichen Diensten wird u.a. mit dem tendenziell eher schlechten Verhältnis der Bürger zur
Verwaltung und den Schwierigkeiten mancher Bürger bei der Inanspruchnahme digitaler
öffentlicher Dienste erklärt, etwa weil sie nicht ausreichend digital kompetent sind
Sep 28, 2023
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
---|
Auteurs / Autoren: | SCHNIEDERS, RALF |
---|
Revue / Zeitschrift: | Klima und Recht, C.H. Beck, S. 226-229. |
---|
Année / Jahr: | 2023 |
---|
Catégorie / Kategorie: | Rechtspraxis, Umweltrecht, Verwaltungsrecht |
---|
Die
französische Verwaltungsrechtsprechung hat in jüngerer Zeit mehrfach den
französischen Staat verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, um nicht erfüllte gesetzliche Klimaschutzziele umzusetzen. In einem Verfahren geschah dies auf dem Weg eines primären Erfüllungsanspruchs, in einem anderen Fall als sekundärer Schadensersatzanspruch.
Die Urteile der französischen Verwaltungsgerichte erkennen an, dass die Realisierung konkreter Treibhausgasreduktionsziele, die sich der
französische Staat in Umsetzung der völker- bzw. unionsrechtlich eingegangenen Verpflichtungen innerstaatlich selbst auferlegt hat, für Gebietskörperschaften und für Umweltverbände gegenüber dem Staat einklagbar ist. Dies ermöglicht in dem Verfahren „Grande-Synthe“ vor dem CE (Entscheidungen vom 19. 11. 2020 und vom 1. 7. 2021) ein weites Verständnis der subjektiven Betroffenheit der Gemeinden durch unterlassene Klimaschutzmaßnahmen. In dem Verfahren „affaire du siècle“ vor dem VG Paris (Tribunal administratif de Paris vom 3.2. 2021 und vom 1.7. 2021) ist die Verurteilung des Staates Folge einer weiten Konzeption des Begriffs des Umweltschadens in Verbindung mit einer entsprechenden Klagebefugnis der Umweltverbände. Beide Urteile wären folglich in der deutschen Rechtsordnung so nicht denkbar, da einerseits den Gemeinden bislang kein derart weit reichendes subjektives Recht zugestanden wurde, andererseits kein vergleichbarer weit reichender Umwelthaftungstatbestand existiert.
Der Mehrwert derartiger Urteile erscheint fraglich, er dürfte vorwiegend deklaratorischer Natur sein, dabei den ohnehin bestehenden politischen und rechtlichen Druck zu Emissionsminderungen verstärken. Bereits Unionsrecht verpflichtet dazu, verschärfte - wiederum in einem politischen Abwägungsprozess definierte - Einsparziele und Maßnahmenprogramme für kommende Emissionszeiträume zu beschließen, im Rahmen derer dann auch die gesetzlich für vergangene Zeiträume festgelegten und nicht realisierten Reduktionen nachzuholen sind. Zwangsgelder verhängten die Gerichte in dem Zusammenhang bislang nicht.
Die Gerichte fordern indes von der Regierung ausdrücklich kurzfristige Maßnahmen ein. Damit stehen sie im Kontrast zur Politik (verstanden als Regierung und Gesetzgeber), die vorzugsweise längerfristige, über Legislaturperioden hinausweisende Einsparungsziele aufstellt.