Déc 18, 2013

von Prof. Claude Witz
S. 1779 ff. in Private Law, national – global – comparative, Festschrift für Ingeborg Schwenzer zum 60. Geburtstag,
Herausgegeben von Andrea Büchler, Markus Müller-Chen
Stämpfli Verlag AG Bern, 2011
Déc 18, 2013

par Claude Witz, professeur de droit privé francais à l'Université de la Sarre
coauteur: Britta Zierau
pp. 544-549 in Jurisclasseur périodique, Ed. E, 1990
Déc 18, 2013

Dieser Artikel beinhaltet eine rechtsvergleichende Analyse zum Recht auf Dokumentenzugang bei legislativen Entscheidungsprozessen.
Hierbei werden die unterschiedlichen Heransgehensweisen der europäischen, deutschen und französischen Rechtsordnung anhand von aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen diskutiert. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem mit dem Recht auf Dokumentenzugang kollidierenden Interesse in Gestalt des Schutzes von Entscheidungsprozessen. Zielsetzung ist es, Schwächen und Stärken der Rechtsregime auszuloten und auf diese Weise Reformansätze für die bestehenden Regelwerke aufzuzeigen.
Einleitung
I. Europäisches Recht
1. Die Transparenz-VO und der "größtmögliche Zugang" zur gesetzgeberischen Tätigkeit
2. Turco
3. Acess Info Europe
4. Einordnung in die sonstige europäische Rechtsprechung zur Transparenz-VO
II. Deutsches Recht
1. Ausschluss der parlamentarischen Tätigkeit vom Anwendungsbereich des IFG
2. Weite Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Verwaltung"
a) wissenschaftliche Dienste des Bundestages
b)Regierungstätigkeit
III. Französisches Recht
IV. Ergebnis
Milena Wolff, LL.M. ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Ls. für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre von Prof. Dr. Matthias Rossi an der Universität Ausgbourg
Déc 18, 2013
Données bibliographiques / Bibliografische Daten |
|---|
| Auteurs / Autoren: | HERBERT PETZOLD; JENS MEYER-LADEWIG |
|---|
| Revue / Zeitschrift: | Neue Juristische Wochenschrift |
|---|
| Année / Jahr: | 2013 |
|---|
| Type / Typ: | |
|---|
| Catégorie / Kategorie: | Droit de la famille, Droit européen, Europarecht, Familienrecht |
|---|
| Mots clef / Schlagworte: | Art. 14 EMRK, Art. 8 EMRK, DISKRIMINIERUNGSVERBOT, EGMR, EMRK, Recht auf Familienleben, RECHT AUF PRIVATSPHÄRE, Stiefkindadoption, adoption de l'enfant du partenaire, art. 14 CEDH, Art. 8 CEDH, CEDH, droit à une vie de famille, droit à une vie privée, prohibition des discriminations |
|---|

S. 2171-2179 in NJW 30/2013
Beide Urteile wurden von Dr. Jens Meyer-Ladewig und Prof. Dr. Herbert Petzold übersetzt und bearbeitet.
Urteil der V. Sektion des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, vom 15.03.2012, Rs. 25951/07, Gas und Dubois gg. Frankreich
Nach französischen Familienrechts gehen im Falle einer einfacher Adoption die Elternrechte auf den Annehmenden über, die rechtlichen Beziehungen zu den Eltern erlöschen. Eine Ausnahme davon ist nur für Eheleute vorgesehen. Für den EGMR waren die Beschwerdeführer bei der Adoption des Kindes des anderes Partners der gleichgeschechtlichen Beziehung nicht in einer Lage, die der verheirateter Paare vergleichbar ist. Auch bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren, die wie die Beschwerdeführer als Lebenspartnerschaft nach frz. Recht eingetragen sind, ist eine Adoption, wie sie sie wünsche, nicht möglich. Insoweit gibt es also keine unterschiedliche Behandlung, so dass Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht verletzt ist.
Urteil der Großen Kammer vom 19.02.2013, Rs. 19010/07, X u.a. gg. Österreich
Das österreichische Recht behandelt bei der Stiefkindadoption unverheiratete verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Eltern unterschiedlich, für Letztere ist eine Stiefkindadoption nicht möglich. Dieses absolute Verbot hat die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, so dass ihre Beschwerde keine unzulässige Popularklage ist. Die Lage der Beschwerdeführer ist mit der eines verheirateten Paares nicht vergleichbar. Deswegen ist insoweit Art. 14 i.V. m. Art. 8 EMRK nicht verletzt. Vergleichbar ist die Lage der Beschwerdeführer mit der eines unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares.
Art. 8 EMRK verpflichtet nicht dazu, unverheiratete Paaren eine Stiefkindadoption zu ermöglichen. Weil das österreichische Recht das aber für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare tut, fällt diese Frage in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so dass Art. 14 EMRK anwendbar ist. Deswegen muss geprüft werden, ob die Ablehnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare ein berechtigtes Ziel verfolgte und verhältnismäßig dazu war.
Die Regierung trägt die Beweislast dafür, dass der Schutz der traditionnellen Familie oder der Interessen des Kindes den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Stiefkindadoption erforderlich macht. Sie hat aber keine besonders gewichtigen und überzeugenden Gründe dafür vorgetragen. Deswegen ist Art. 14 i.V.m. mit Art. 8 EMRK verletzt, wenn man die Lage der Beschwerdeführer mit der eines unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares cvergleicht, in dem ein Partner ein Kind des anderes adoptieren möchte.
Déc 16, 2013

par Claude Witz, professeur de droit privé francais à l'Université de la Sarre
Le Trust et la Fiducie 1996 - implications pratiques - Publication du colloque U.C.L.-K.U.L., 9 février 1996 à Bruxelles
Bruylant, Bruxelles 1997, p. 51 – 70