Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:HERBERT PETZOLD; JENS MEYER-LADEWIG
Revue / Zeitschrift:Neue Juristische Wochenschrift
Année / Jahr:2013
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit de la famille, Droit européen, Europarecht, Familienrecht
Mots clef / Schlagworte:Art. 14 EMRK, Art. 8 EMRK, DISKRIMINIERUNGSVERBOT, EGMR, EMRK, Recht auf Familienleben, RECHT AUF PRIVATSPHÄRE, Stiefkindadoption, adoption de l'enfant du partenaire, art. 14 CEDH, Art. 8 CEDH, CEDH, droit à une vie de famille, droit à une vie privée, prohibition des discriminations

S. 2171-2179 in NJW 30/2013

Beide Urteile wurden von Dr. Jens Meyer-Ladewig und Prof. Dr. Herbert Petzold übersetzt und bearbeitet.

  • in Frankreich

Urteil der V. Sektion des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, vom 15.03.2012, Rs. 25951/07, Gas und Dubois gg. Frankreich

Nach französischen Familienrechts gehen im Falle einer einfacher Adoption die Elternrechte auf den Annehmenden über, die rechtlichen Beziehungen zu den Eltern erlöschen. Eine Ausnahme davon ist nur für Eheleute vorgesehen. Für den EGMR waren die Beschwerdeführer bei der Adoption des Kindes des anderes Partners der gleichgeschechtlichen Beziehung nicht in einer Lage, die der verheirateter Paare vergleichbar ist. Auch bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren, die wie die Beschwerdeführer als Lebenspartnerschaft nach frz. Recht eingetragen sind, ist eine Adoption, wie sie sie wünsche, nicht möglich. Insoweit gibt es also keine unterschiedliche Behandlung, so dass Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK nicht verletzt ist.

  • in Österreich

Urteil der Großen Kammer vom 19.02.2013, Rs. 19010/07, X u.a. gg. Österreich

Das österreichische Recht behandelt bei der Stiefkindadoption unverheiratete verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Eltern unterschiedlich, für Letztere ist eine Stiefkindadoption nicht möglich. Dieses absolute Verbot hat die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, so dass ihre Beschwerde keine unzulässige Popularklage ist. Die Lage der Beschwerdeführer ist mit der eines verheirateten Paares nicht vergleichbar. Deswegen ist insoweit Art. 14 i.V. m. Art. 8 EMRK nicht verletzt. Vergleichbar ist die Lage der Beschwerdeführer mit der eines unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares.

Art. 8 EMRK verpflichtet nicht dazu, unverheiratete Paaren eine Stiefkindadoption zu ermöglichen. Weil das österreichische Recht das aber für unverheiratete verschiedengeschlechtliche Paare tut, fällt diese Frage in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so dass Art. 14 EMRK anwendbar ist. Deswegen muss geprüft werden, ob die Ablehnung der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare ein berechtigtes Ziel verfolgte und verhältnismäßig dazu war.

Die Regierung trägt die Beweislast dafür, dass der Schutz der traditionnellen Familie oder der Interessen des Kindes den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Stiefkindadoption erforderlich macht. Sie hat aber keine besonders gewichtigen und überzeugenden Gründe dafür vorgetragen. Deswegen ist Art. 14 i.V.m. mit Art. 8 EMRK verletzt, wenn man die Lage der Beschwerdeführer mit der eines unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares cvergleicht, in dem ein Partner ein Kind des anderes adoptieren möchte.