Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Herausforderung für das französische Arbeitsrecht

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:REMY, PATRICK
Source / Fundstelle:in: NZA-Beilage 2014, S. 64 - 75
Revue / Zeitschrift:Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Beilage
Année / Jahr:2014
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht
Mots clef / Schlagworte:ARBEITGEBER, Arbeitnehmer, FAMILIE, MUTTERSCHUTZ, TEILZEITARBEIT
Zusammenfassung des Autors:

Das französische Arbeitsrecht (bzw. der Gesetzgeber) zunächst versucht – vielleicht mehr als das deutsche Arbeitsrecht– das Arbeitsleben vom Familienleben klar zu trennen und abzugrenzen, und zwar sowohl zeitlich (Begrenzung der Arbeitszeit) als auch örtlich (Arbeitsort). Aber mit der Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen und dem technologischen Wandel (insbesondere neuen Kommunikationsmitteln) wird eine solche klare örtliche und zeitliche Trennung immer schwieriger, wenn nicht sogar utopisch. Daher verpflichtet das französische Arbeitsrecht (die Rechtsprechung und auch der Gesetzgeber) den Arbeitgeber immer mehr dazu, auf das Familienleben des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Im Ergebnis laufen viele Familienereignisse – nicht zuletzt die Schwangerschaft, die Geburt und die Erziehung eines Kindes – auf die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Daher stellt sich die übliche Frage, wie das französische Arbeits- und Sozialrecht bewirkt, dass Frauen nach der Geburt ihres ersten Kindes – früher als in Deutschland – ins Arbeitsleben zurückkehren. In diesem Zusammenhang sind es insbesondere die Sozialpartner, die dazu verpflichtet sind die berufliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und dadurch die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familien zu verbessern.

Gliederung des Beitrags:

I. Einführung

II. Trennung und Abgrenzung zwischen Familienleben und Berufsleben als ein Mittel, sie miteinander zu vereinbaren

1. Trennung zwischen Familienleben und Berufsleben

a) Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht nach dem Familienstand des Arbeitnehmers unterscheiden (Diskriminierungsverbot)

b) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht wegen "seines Privatlebens im weiteren Sinn" sanktionieren

2. Abgrenzung zwischen Familien- und Berufsleben

a) In zeitlicher Hinsicht

aa) Die Dauer der Arbeitszeit verbunden mit dem gesetzlichen Mindeslohn

aaa) Die Vollzeitarbeit und die 35-Stunden-Woche

bbb) Der gesetzliche Mindestlohn und Zuschuss für Familie

bb) Die Teilzeitarbeit und deren neue Beschränkung im Gesetz von 2013: Die Einführung einer Mindestwochenarbeitszeit von 24 Stunden

cc) Die Lage der Arbeitszeit: Kein Mitbestimmungsrecht des "Unternehmenskomitees", aber Begrenzung der Ausübung des Direktionsrechts durch die Grundrechte

b) In räumlicher Hinsicht: Der Arbeitsort und der Schutz der Freiheit des Arbeitnehmers, seinen Wohnsitz frei zu wählen

III. Mit der Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen und dem technologischen Wandel wird die örtliche und zeitliche Trennung von Berufs- und Familienleben immer schwerer, so dass der Arbeitgeber immer mehr dazu verpflichtet ist, auf das Familienleben des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen

1. Die Flexibilisierung des Arbeitsorts

a) Der Arbeitgeber muss das Familienleben des Arbeitnehmers bei der Ausübung einer Versetzungsklausel und bei internen Versetzungen ("interne Mobilität") berücksichtigen (Gesetz über die Beschäftigungssicherung von Juni 2013)

b) Zu Hause arbeiten? - Heimarbeit und Telearbeit: die neue Regelung aus dem Jahr 2012

2. Flexibilisierungsmöglichkeiten der 35-Stunden-Woche

a) Die sogenannte Tagespauschale

b) Bei der Lage der Arbeitszeit: Die Frage der Sonntagsarbeit

IV. Suspendierung der Arbeitsleistung auf Grund von "Familienereignissen": Ziel ist eine ausgewogene Aufteilung beruflicher und familiärer Verantwortung zwischen Vätern und Müttern

1. Zahlreiche Sonderurlaube und Freistellungen auf Grund verschiedener Familienereignisse

2. Mutterschafts-, Vaterschafts- und Erziehungsurlaub: gesetzliche Neuerungen, die eine bessere Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen bezwecken

a) Mutterschaftsurlaub

b) Vom Vaterschaftsurlaub zum Urlaub bei Geburt des Kindes

c) Der Erziehungsurlaub: Eine Änderung der finanziellen Unterstützung der Elternzeit im Jahr 2014 nach deutschem Vorbild?

d) Wie das französische Sozialrecht die Berufsunterbrechungen der Frauen im Rentensystem berücksichtigt

V. Die Förderung der beruflichen Gleichstellung von Männern und Frauen als Querschnittsaufgabe: der Beitrag von Kollektivverhandlungen zu besseren Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie

1. Gegenstand der Verhandlungspflichten auf Unternehmensebene: Die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie als Bestandteil der Gleichstellung zwischen Männern und Frauen

2. Die Pflicht des Unternehmens nicht nur zu verhandeln, sondern ein Abkommen (oder einen Aktionsplan) über das Thema Gleichberechtigung abzuschließen

VI. Ausblick: Wie weit darf der Kampf gegen die angeblich geschlechtsbezogenen Stereotypen gehen?

 

NEUFASSUNG DES MUTTERSCHUTZGESETZES VOM 9.11.1965

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BUREAU INTERNATIONAL DU TRAVAIL;
Source / Fundstelle:IN: BUREAU INTERNATIONAL DU TRAVAIL - SERIE LEGISLATIVE. 1965. ALL. (RF) 2. P. 1 - 11.
Revue / Zeitschrift:Bureau international du travail - série législative
Année / Jahr:1965
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht
Mots clef / Schlagworte:MUTTERSCHAFT, MUTTERSCHUTZ, MUTTERSCHUTZGESETZ VOM 24.1.1952, FASSUNG VOM 9.11.1965, Unternehmen, DROIT DU TRAVAIL, Entreprise, FAMILLE, LOI DU 09 NOVEMBRE 1965 (PROTECTION DE LA MATERNITE), MATERNITE
TRADUCTION DE LA NOUVELLE TENEUR EN DATE DU 9 NOVEMBRE 1965 DE LA LOI SUR LA PROTECTION DE LA MATERNITE.

GESETZ ZUM SCHUTZ DER ERWERBSTAETIGEN MUTTER (MUTTERSCHUTZGESETZ) VOM 24.1.1952.

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Auteurs / Autoren:BUREAU INTERNATIONAL DU TRAVAIL;
Source / Fundstelle:IN: BUREAU INTERNATIONAL DU TRAVAIL - SERIE LEGISLATIVE. 1952. ALL. (RF) 2. P. 1 - 11.
Revue / Zeitschrift:Bureau international du travail - série législative
Année / Jahr:1952
Catégorie / Kategorie:Arbeitsrecht
Mots clef / Schlagworte:MUTTERSCHUTZ, MUTTERSCHUTZGESETZ VOM 24.1.1952, DROIT DU TRAVAIL, FAMILLE, LOI DU 24 JANVIER 1952 (PROTECTION DE LA MATERNITE), MATERNITE, TRAVAIL
TRADUCTION DE LA LOI ALLEMANDE DU 24 JANVIER 1952 SUR LA PROTECTION DES TRAVAILLEUSES MERES (LOI SUR LA PROTECTION DE LA MATERNITE).