Die Finanzverfassung der kleinen Kapitalgesellschaft- eine rechtsvergleichende Untersuchung (Deutschland-Frankreich-Spanien)

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:MICHAEL GRIMM
Année / Jahr:2013
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Droit comparé, droit des investissements, Droit des sociétés, droit du marché des capitaux, Gesellschaftsrecht, Investmentrecht, Kapitalmarktrecht, Rechtsvergleichung
Mots clef / Schlagworte:Gesellschaftsrecht, Investmentrecht, KAPITALMARKTRECHT, RECHTSVERGLEICHUNG, DROIT COMPARE, droit des investissements, DROIT DES SOCIETES, droit du marché des capitaux

Die Finanzverfassung der kleinen Kapitalgesellschaft- eine rechtsvergleichende Untersuchung der Reformdiskussion in Europa

von Michael Grimm

Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Band 66. Duncker & Humblot Verlag: 2013.

Michael Grimm befasst sich mit der Finanzverfassung der kleinen Kapitalgesellschaft (GmbH und vergleichbare ausländische Rechtsformen) in Europa. Die Finanzverfassung d.h. vor allem die Vorschriften des Kapitalschutzes, aber auch insgesamt das System der Regelungen zur finanziellen Ausstattung der Gesellschaft und zum Schutz ihrer Gläubiger steht bei dieser Gesellschaftsform seit einiger Zeit verstärkt in der Diskussion. In den drei untersuchten Ländern Deutschland, Frankreich und Spanien sind hierzu bereits Reformen umgesetzt worden, in Deutschland durch das viel diskutierte MoMiG. Hintergrund und Inhalt dieser Reformen werden untersucht und verglichen. Auf dieser rechtsvergleichenden Basis wird sodann eine umfassende Bewertung des deutschen Systems des Kapital- und Gläubigerschutzes der GmbH sowie der Reform durch das MoMiG vorgenommen. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass das System des festen Stammkapitals deutscher Ausprägung insgesamt zukunfts- und wettbewerbsfähig ist und die Reform einige Missstände beseitigt hat, jedoch nach wie vor Reformbedarf besteht.

Die Bankgarantie auf erstes Anfordern im Auslandsgeschäft und ihre Durchsetzbarkeit – zugleich Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.2012 – I-6 U 268/11

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:PITSCH, JOHANNES; ROSKOTHEN, DÉSIRÉE
Source / Fundstelle:jurisPR-BKR 12/2012 Anm. 2
Revue / Zeitschrift:JurisPR Report Bank- und Kapitalmarktrecht
Année / Jahr:2012
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:droit bancaire, Investmentrecht
Mots clef / Schlagworte:Auslandsgeschäft, Bankgarantie auf erstes Anfordern, Garantie bancaire

Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.10.2012 und Beschreibung des Institutes der Bankgarantie auf erstes Anfordern. Garantieauftraggeber und Begünstigter schließen einen Vertrag ab, es handelt sich um das Grundverhältnis. Der Garantieauftraggeber und die Bank sind durch das Garantieauftragsverhältnis verbunden. Zwischen Begünstigtem und Bank besteht ein Garantieverhältnis. Abschluss des Garantievertrages, Inanspruchnahme und Einwendungen sowie Rückabwicklung und Praxisfolgen werden besprochen.

INVESTMENTFONDS IN FRANKREICH UND ASPEKTE IHRES EINSATZES IN DER FRANZÖSISCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:PFLAUM, RAINER;
Revue / Zeitschrift:Versicherungswirtschaft
Année / Jahr:1992
Localisation / Standort:DEUTSCH-EUROPÄISCHES JURIDICUM
Type / Typ:
Catégorie / Kategorie:Investmentrecht
DER VERFASSER BEGINNT MIT EINER BESCHREIBUNG DES FRANZÖSISCHEN INVESTMENTMARKT UND DER VORSTELLUNG DER WESENTLICHEN INVESTMENTGESELLSCHAFTEN, NAMENTLICH DER SOCIÉTÉ D'INVESTISSMENT ?âÔé¼ CAPITAL VARIABLE (SICAV) UND DES FONDS COMMUN DE PLACEMENT (FCP). HIERBEI WEIST ER AUF IM VERGLEICH ZUM DEUTSCHEN INVESTMENTMARKT GRÖßERE UMSATZVOLUMEN UND WEITERE ZULÄSSIGKEIT VON JURISTISCHEN ORGANISATIONSFORMEN HIN. WEITERHIN GEHT ER AUF DAS GESETZ NR. 88-1201 VOM 23. DEZEMBER 1988 UND DEM EINFLUSS DER EG-RICHTLINIE NR. 85/611/EWG VOM 20.12.1985 ZUR HARMONISIERUNG VON WERTPAPIER-INVESTMENTFONDS EIN. IN BESONDEREM MAßE WERDEN DIE INVESTMENTFONDS IN IHRER ROLLE ALS KAPITALANLAGEFORM FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ERÖRTERT.