Absprachen im französischen Strafverfahren? – Das Verfahren der « Comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité »

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:HAMDAN, STEPHANIE
Source / Fundstelle:Nomos, 252 S.
Année / Jahr:2018
Catégorie / Kategorie:Strafprozeßrecht, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:Absprachen, RICHTER, STAATSANWALT, STRAFVERFAHREN
Kurztext des Verlags:

Das Werk analysiert aus einem deutschem Blickwinkel das im französischen Strafverfahren weitreichendste konsensuale Verfahren („Comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité“) und setzt es in Bezug zu weiteren konsensualen Verfahren im französischen und deutschen Strafprozess. Der Staatsanwalt schlägt in diesem Verfahren dem geständigen Beschuldigten die Strafe vor, der Richter bestätigt sie nach öffentlicher Anhörung des Beschuldigten. Die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafverfahrens wird geprüft und die Besonderheiten des Verfahrens (Pflichtverteidigung, Trennung vom herkömmlichen Verfahren, Geständnis im Vorfeld, öffentliche richterliche Überprüfung, Ausschluss von Tätergruppen, die anfällig für falsche Geständnisse sind, eingeschränkter Anwendungsbereich und Rechtsfolgen) werden erläutert. Durch Darstellung von statistischen Erhebungen und Studien wird die praktische Relevanz der diskutierten Fragestellungen und dargestellten Verfahrensarten verdeutlicht.

Le « deal » en France: Absprachen im französischen Strafverfahren

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:BRITZ, GUIDO
Source / Fundstelle:in: JM 4/2018, S. 167 - 170
Revue / Zeitschrift:Juris - Die Monatszeitschrift
Année / Jahr:2018
Catégorie / Kategorie:Strafprozeßrecht, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:Absprachen, STRAFVERFAHREN
Zusammenfassung:

Der Verfasser geht in seinem Beitrag näher auf die seit 2004 in Frankreich bestehenden Vorschriften zur strafrechtlichen Absprache, zu der Comparution sur reconnaissance préalable de culpabilité (C.R.P.C.) ein. Er bietet zunächst einen Überblick über die bestehenden Regelungen, um diese dann einen größeren Kontext einzuordnen und schließlich zu einer rechtsvergleichenden Betrachtung zu kommen.

Gliederung des Beitrags:

A. Einleitung

B. Zum Inhalt der C.R.P.C.

I. Zum Anwendungsbereich der C.R.P.C.

II.Zum Verfahren der C.R.P.C.

III. Zu den Sanktionen im Rahmen der C.R.P.C.

C. Zur Einordnung und zu den Perspektiven der C.R.P.C.

D. Zur strafrechtsvergleichenden Bewertung

Chronique de droit pénal constitutionnel allemand

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:SAAS, CLAIRE; WEIGEND, THOMAS
Source / Fundstelle:RSC 2013 p. 617-624.
Revue / Zeitschrift:Revue de science criminelle et de droit pénal comparé
Année / Jahr:2013
Catégorie / Kategorie:Droit pénal, Strafprozeßrecht, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:Absprachen, STRAFPROZESS, STRAFPROZESSORDNUNG (STPO), Verständigung, accords sur les condamnations pénales, CODE DE PROCEDURE PENALE, négociations relatives à des condamnations pénales, PROCES PENAL

De manière inédite, cette chronique sera consacrée à une décision unique du Tribunal fédéral constitutionnel allemand, décision marquante pour la doctrine et les praticiens. Rendue le 19 mars 2013 par le deuxième Sénat du tribunal, elle porte sur l'une des questions les plus discutées par les pénalistes allemands au cours des trente dernières années, à savoir les négociations relatives à des condamnations pénales (Verständigung). Elle touche ainsi à l'éternelle querelle sur les liens qu'entretiennent le droit livresque et la pratique du droit. Si le Tribunal fédéral constitutionnel affirme que dans un État de droit, c'est le droit qui détermine la pratique et non la pratique qui détermine le droit, les praticiens, sans pour autant être dénués de tout sens critique, optent pour une position plus pragmatique.

I - Un satisfecit de constitutionnalité sous toutes réserves
II - Un rejet des pratiques de négociations praeter legem
III - Les critiques essentielles
IV - Une occasion manquée





Konsensuale Erledigung von Strafverfahren in Deutschland und Frankreich

Données bibliographiques / Bibliografische DatenPrinter
Auteurs / Autoren:TAUBALD, CLAUDIA
Source / Fundstelle:Online-Quelle / Print-on-demand, 210 S.
Année / Jahr:2009
Catégorie / Kategorie:Strafprozeßrecht, Strafrecht
Mots clef / Schlagworte:Absprachen, KONSENS, STRAFVERFAHREN
Inhaltszusammenfassung:

Urteilsabsprachen in Strafverfahren sind ein Phänomen, das es seit Beginn der 80-er Jahre in Deutschland gibt. Zwischenzeitlich ist das informelle Aushandeln von Strafen zu einem festen Bestandteil der Strafjustiz geworden. Personelle Engpässe in der Justiz, Sachzwänge, insbesondere in großen Wirtschaftsstrafsachen und Verfahren der organisierten Kriminalität mit objektiv schwieriger Sach-, Rechts- und Beweislage, Strategien selbstbewusster Verteidiger, die das Prozessrecht effektiv für sich zu nutzen wissen und nicht zuletzt Vorteile für alle Beteiligten bilden einen Ursachenkomplex, der die Justiz für informelle Praktiken zugänglich gemacht und zu einer zunehmenden einverständlichen Verfahrenserledigung großer Strafprozesse geführt hat. Der Prozessstoff wird nicht bis zur Schuldspruchreife verhandelt, sondern im Laufe des Verfahrens – einmal früher, einmal später – einer einvernehmlichen Lösung zugeführt. Konsens ist die Praxis in deutschen Strafverfahren geworden. Auch in Frankreich wird seit einigen Jahren versucht, durch die Einfügung konsensualer Verfahrensmodelle in den code de procédure pénale, insbesondere die sog. composition pénale und das Modell der procédure de comparution de reconnaissance préalable de culpabilité (CRPC), eine Verkürzung der Strafverfahren zu erreichen, indem der Angeklagte ein Geständnis ablegt und daraufhin als Gegenleistung eine mildere Strafe erwarten kann. Das deutsche Strafprozessrecht sah lange eine Verständigung über Verfahrensergebnisse nicht vor, diese wurde vielmehr praeter legem und unter Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des deutschen Strafverfahrens und gegen verfassungsrechtliche Prinzipien betrieben. Seit der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 3. März 2005 seinen Appell an den deutschen Gesetzgeber richtete, die Zulässigkeit und die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln, ist mit einer Vielzahl verschiedener Regelungsvorschläge und schließlich mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 versucht worden, die Kollision der Urteilsabsprachen mit geltenden Verfahrensgrundsätzen aufzulösen. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die in Deutschland vorgeschlagenen Modelle und die schließlich vom Gesetzgeber gefundene Regelung, die sich im Wesentlichen an den vom BGH aufgestellten Leitlinien orientiert, zur Lösung der Absprachenproblematik geeignet sind oder ob sich nicht mit Blick auf die französische Gesetzeslage auch ein anderer Ansatzpunkt zur Lösung der rechtlichen Probleme der Absprachenpraxis denkbar wäre. Durch eine Öffnung des nationalen Visiers wird versucht, bestimmte Grundgedanken der französischen Modelle zur Lösung der Probleme konsensualer Erledigungen von Strafverfahren nutzbar zu machen. Dabei wird nicht verkannt, dass ein direkter Vergleich mit den Regelungen der französischen Strafprozessordnung deshalb nicht möglich ist, weil die Verfahren der composition pénale und der CRPC außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel stattfinden, diese zu ersetzen und eine konsensuale Verfahrenserledigung nach Anklageerhebung, wie sie sich in Deutschland entwickelt hat, im französischen Strafverfahren nicht vorkommt. Dennoch gelingt es der Arbeit aufzuzeigen, dass sich insbesondere aus dem Verfahren der CRPC Grundsätze ableiten lassen, die durchaus Ansätze zur Lösung der rechtlichen Problematik der Absprachen bieten können. Während das Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren vom 29. Juli 2009, das sich im Wesentlichen an den vom BGH aufgestellten Leitlinien orientiert und mit dem Versuch der Integration der konsensorientierten Absprachenpraxis in die geltende – grundsätzlich vergleichfeindlich ausgestaltete Strafprozessordnung – an die Grenzen der Vereinbarkeit mit bestehenden strafprozessualen Grundsätzen stößt, zeigt die Verfasserin auf, dass die sog. „Strafbescheidslösung“ in Anlehnung an die französische CRPC durchaus einen al-ternativen Ansatz und eine diskussionswürdige Möglichkeit zur Regelung der Absprachenproblematik im deutschen Strafverfahren bieten könnte.

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